FAQ

7.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten und ande­ren Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis aus huma­ni­tä­ren Grün­den eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis als unbe­fris­te­tes Auf­ent­halts­recht erteilt werden?

Sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te und ande­re Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach §§ 22 – 25b Auf­enthG kann eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 7.11) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind: Sie müs­sen min­des­tens fünf Jah­re lang zunächst einen Ankunfts­nach­weis und/oder eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung und dann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis haben.Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hierzu […]

7.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten und ande­ren Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis aus huma­ni­tä­ren Grün­den eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis als unbe­fris­te­tes Auf­ent­halts­recht erteilt werden? Read More »

7.01 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Asyl­be­rech­tig­ten und GFK-Flücht­lin­gen eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis als unbe­fris­te­tes Auf­ent­halts­recht erteilt werden?

Es besteht ein Anspruch auf die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 7.11) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind: a) Nach drei Jah­ren Vor­auf­ent­haltAsyl­be­rech­tig­te und aner­kann­te GFK-Flüch­t­­lin­­ge mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 Auf­enthG müs­sen min­des­tens drei Jah­re lang in Deutsch­land leben, wobei die Zeiten

7.01 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Asyl­be­rech­tig­ten und GFK-Flücht­lin­gen eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis als unbe­fris­te­tes Auf­ent­halts­recht erteilt werden? Read More »

6.02 Wel­che Akteu­re befas­sen sich vor Ort mit der Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on und der Qua­li­fi­zie­rung von Geflüchteten?

Das Land Nie­der­sach­sen för­dert seit dem 01.01.2023 das Arbeits­markt­pro­gramm „Start Gui­des“. Ins­ge­samt gibt es 22 regio­na­le „Start Guides“-Projekte. Der Groß­teil die­ser Pro­jek­te berät auch zur Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on und der Qua­li­fi­zie­rung von Geflüch­te­ten.    In der Rubrik „Start Gui­des“ fin­den Sie eine inter­ak­ti­ve Über­sichts­kar­te mit den Kon­takt­in­for­ma­tio­nen sowie mit den indi­vi­du­el­len Tätig­keits­schwer­punkt aller regio­na­len „Start Guides“ –

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6.01 Wie errei­che ich die ört­li­che Arbeitsverwaltung?

Maß­geb­lich für die Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on von Flücht­lin­gen ist die ört­li­che Arbeits­ver­wal­tung. Befin­det sich ein Flücht­ling noch im Asyl­ver­fah­ren oder wur­de sein Antrag abge­lehnt und eine Dul­dung erteilt, ist die ört­li­che Agen­tur für Arbeit zustän­dig. Wur­de der Asyl­an­trag eines Flücht­lings posi­tiv ent­schie­den, ist das ört­li­che Job­cen­ter zustän­dig. In bei­den Fäl­len ist es Auf­ga­be des jewei­li­gen Arbeit­ge­ber­ser­vices, Unter­neh­men bei der Beset­zung offener

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5.02 Wer ist am Pro­zess der Ein­stel­lung von Flücht­lin­gen vom Unter­neh­men zu beteiligen?

Es wird vor­aus­ge­setzt, dass das Beschäf­ti­gungs­pro­jekt in jedem Fall aus­drück­lich die Unter­stüt­zung der Unter­neh­mens­lei­tung und – falls vor­han­den – des Betriebs­ra­tes hat. Am Beginn soll­te geklärt sein, wem die Feder­füh­rung für das Vor­ha­ben “Ein­stel­lung von Flücht­lin­gen“ über­tra­gen wird. Je nach Umfang der geplan­ten Ein­stel­lun­gen kann eine Fest­le­gung auf eine Per­son – bei einer Aus­bil­dung zum Bei­spiel auf den Ausbilder –

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5.01 Was müs­sen Unter­neh­men vor einer Ent­schei­dung wissen?

Hete­ro­ge­ne Bil­dungs­stän­de bei Flücht­lin­gen selbst, anders kon­zi­pier­te Bil­dungs­sys­te­me und eine ande­re Gestal­tung der Arbeits­pro­zes­se, aber auch sehr unter­schied­li­che sozia­le und öko­no­mi­sche Aus­gangs­be­din­gun­gen las­sen kei­ne ver­all­ge­mei­ner­ten Aus­sa­gen über Qua­li­fi­ka­tio­nen und Poten­tia­le von Flücht­lin­gen zu. Es lässt sich also nicht im Vor­feld klä­ren, wer die bes­ten Chan­cen hat, in einem Beschäf­­ti­­gungs- oder Aus­bil­dungs­ver­hält­nis in Deutsch­land zu bestehen. Es wäre

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4.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Geflüch­te­te eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine Einstiegsqualifizierung?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann. Bei der Fra­ge, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Flücht­lin­gen eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung erteilt wird, ist ent­schei­dend, wel­ches Auf­ent­halts­pa­pier sie haben und wie lan­ge sie*er schon in Deutsch­land lebt. Flüchtlinge,

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4.01 Brau­chen Geflüch­te­te für eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung eine Beschäftigungserlaubnis?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann. Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestattet”.

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3.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Geflüch­te­te eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für ein betrieb­li­ches Praktikum?

Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet”. Sie müs­sen also für ein Prak­ti­kum kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung und Per­so­nen mit einer Dul­dungbenö­ti­gen stets eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der

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3.01 Brau­chen Geflüch­te­te für ein betrieb­li­ches Prak­ti­kum eine Beschäftigungserlaubnis?

Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet”. Sie müs­sen also für ein Prak­ti­kum kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen.  Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung und Per­so­nen mit einer Dul­dung benö­ti­gen stets eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Genehmigung

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