FAQ

7.15 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen wird nach einem Chan­cen- Auf­ent­halts­recht eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG oder nach § 25b Auf­enthG erteilt?

Per­so­nen mit eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG oder nach § 25b Auf­enthG erteilt wer­den, wenn sie (außer dem Dul­dungs­be­sitz und der für die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG erfor­der­li­chen ein­jäh­ri­gen Vor­dul­dungs­zeit) grund­sätz­lich alle hier­für bestehen­den Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen erfül­len (sie­he Fra­ge 7.6 und 7.7).Dabei gel­ten fol­gen­de Beson­der­hei­ten:Bei den Voraufenthaltszeiten […]

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8.21 Haben Unter­neh­men, die aus­län­di­sche Arbeitnehmer*innen beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Wenn Arbeit­ge­ber Arbeits­kräf­te aus Dritt­staa­ten beschäf­ti­gen, die einen Auf­ent­halts­ti­tel zum Zwe­cke einer Erwerbs­tä­tig­keit oder einer Aus­bil­dung besit­zen, haben sie die fol­gen­den Ver­pflich­tun­gen: 1. Bei Beschäf­ti­gungs­be­ginn Arbeitgeber*innen müs­sen sicher­ge­hen, dass im Auf­ent­halts­ti­tel ihrer Arbeitnehmer*innen  kein Erwerbs­tä­tig­keits­ver­bot steht. Steht im Auf­ent­halts­ti­tel eine Beschrän­kung der Erwerbs­tä­tig­keit, müs­sen die Arbeitgeber*innen sicher­stel­len, dass die kon­kre­te Beschäf­ti­gung die­ser Beschrän­kung nicht entgegensteht.

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8.20 Bei wel­cher Behör­de muss die Auf­ent­halts­er­laub­nis bzw. die Blau­en Kar­te EU bean­tragt werden?

Nach der Ertei­lung des Visums und der Ein­rei­se nach Deutsch­land bean­tra­gen die Ausländer*innen wäh­rend der Gel­tungs­dau­er des Visums bei der Aus­län­der­be­hör­de an dem neu­en Wohn­ort die Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis bzw. der Blau­en Kar­te EU.Da im Visums­ver­fah­ren bereits die Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen geprüft wur­den, soll­te die Ertei­lung eine „rei­ne Form­sa­che“ sein. Für die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis und einer

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8.19 Ist die Aus­län­der­be­hör­de in Deutsch­land im regu­lä­ren Ver­fah­ren an der Ertei­lung eines Visums beteiligt?

Sie muss der Ertei­lung des Visums ggf. zustim­men, wenn die Ausländer*innen  vor der Visums­be­an­tra­gung schon ein­mal in Deutsch­land gelebt haben. Bei einer beab­sich­tig­ten Beschäf­ti­gung als Arbeitnehmer*in oder bei Stu­di­en­be­zo­ge­nen Prak­ti­ka EU kann die­se Zustim­mung dann vor­ab vor der Bean­tra­gung des Visums erteilt wer­den. In die­sen Fäl­len holt dann die Aus­län­der­be­hör­de die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit ein. Bei der Erteilung

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8.18 Ist die Bun­des­agen­tur für Arbeit an der Ertei­lung eines Visums beteiligt?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit muss in vie­len Fäl­len der Visum­ser­tei­lung behör­den­in­tern zustim­men. Nur bei stu­di­en­be­zo­ge­nen Prak­ti­ka EU (sie­he Fra­ge 8.10), bei der Arbeits- uns Aus­bil­dungs­platz­su­che (sie­he Fra­gen 8.9 — 8.11), und über­wie­gend auch bei der Blau­en Kar­te EU (sie­he Fra­ge 8.4) ist kei­ne Zustim­mung erfor­der­lich. Muss die Bun­des­agen­tur für Arbeit zustim­men, dann prüft sie die

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8.17 Bei wel­cher Behör­de muss das Visum im regu­lä­ren Ver­fah­ren bean­tragt werden?

Ausländer*innen müs­sen bei der deut­schen Aus­lands­ver­tre­tung (Bot­schaft, Kon­su­lat) im Her­kunfts­land ein natio­na­les Visum für die Ein­rei­se nach Deutsch­land bean­tra­gen. Das Visum wird erteilt, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung des ange­streb­ten Auf­ent­halts­ti­tel (Auf­ent­halts­er­laub­nis oder Blaue Kar­te EU) erfüllt sind (vgl. Fra­gen 8.1 – 8.12).   Zur Antrag­stel­lung muss die Ausländer*innen per­sön­lich bei der Aus­lands­ver­tre­tung erschei­nen und

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8.16 Wel­che Auf­ga­ben hat die Aus­lands­ver­tre­tung bei einem beschleu­nig­ten Fachkräfteverfahren?

Wenn der künf­ti­ge Beschäf­tig­te bei der Aus­lands­ver­tre­tung einen Ter­min gebucht hat, was in der Regel mit dem Online-Ter­­min­­ka­­len­­der auf der Inter­net­sei­te der zustän­di­gen Aus­lands­ver­tre­tung erfolgt, muss die Aus­lands­ver­tre­tung   einen Ter­min zur Visum­an­trag­stel­lung inner­halb von drei Wochen ver­ge­ben, nach­dem die Vor­ab­zu­stim­mung der Aus­län­der­be­hör­de vor­ge­legt wur­de über den Visum­an­trag in der Regel inner­halb von drei Wochen ab Stel­lung des voll­stän­di­gen Visum­an­trags ent­schei­den. Für die Durch­füh­rung des beschleu­nig­ten Fachkräfteverfahrens

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8.15 Wel­che Auf­ga­ben hat die Aus­län­der­be­hör­de in Deutsch­land bei einem beschleu­nig­tes Fachkräfteverfahren

Die Aus­län­der­be­hör­de hat ins­be­son­de­re die nach­fol­gen­den Auf­ga­ben: Zu den Ein­zel­hei­ten hier­zu vgl. Arbeits­hil­fe Nr. 6 Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung, Rechts­grund­la­ge: § 81a Auf­enthG; § 14a Abs. 3 Berufs­qua­li­fi­ka­ti­ons­fest­stel­lungs­ge­setz; § 36 Abs. 2 S. 2 BeschV;

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8.14 Wann kann ein beschleu­nig­tes Fach­kräf­te­ver­fah­ren durch­ge­führt werden

Die­ses Ver­fah­ren kann genutzt wer­den, wenn ein Auf­ent­halts­ti­tel bean­tragt wer­den soll für Fach­kräf­te mit Berufs­aus­bil­dung (§ 18a Auf­enthG) für Fach­kräf­te mit aka­de­mi­scher Aus­bil­dung (§ 18b Auf­enthG) für eine Aus­bil­dung (§ 16a Auf­enthG) für eine Tätig­keit in Beru­fen der Infor­­ma­­ti­ons- und Kom­­mu­­ni­­ka­­ti­ons- tech­no­lo­gie (§ 19c Abs. 2 Auf­enthG i. V. m. § 6 BeschV) bei beson­de­rem Inter­es­se an der

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8.13 Was ist das beschleu­nig­te Fachkräfteverfahren?

Das beschleu­nig­te Fach­kräf­te­ver­fah­ren soll den Pro­zess vom Ein­rei­chen der voll­stän­di­gen Unter­la­gen für die Aner­ken­nung der aus­län­di­schen Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on bis zur Ent­schei­dung über den Visums­an­trag deut­lich ver­kür­zen. In der Regel soll die­ses beschleu­nig­te Ver­fah­ren nicht län­ger als vier Mona­te dau­ern. Der Arbeit­ge­ber kann die Durch­füh­rung des beschleu­nig­ten Fach­kräf­te­ver­fah­rens bei der zustän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de bean­tra­gen. Die ört­li­che Zustän­dig­keit rich­tet sich nach dem Ort der Betriebs­stät­te, in

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