FAQ

1.18 Kann die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ver­sagt wer­den, obwohl die Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen vorliegen?

Per­so­nen mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben nach sechs Mona­ten nach der Asyl­an­trag­stel­lung einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Zuvor wird sie nach Ermes­sen erteilt. Per­so­nen mit einer Dul­dung soll sie erteilt wer­den, wenn kei­ne kon­kre­ten Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung, wie die Ein­lei­tung der Buchung von Trans­port­mit­teln, bevor­ste­hen. Ist das der Fall, darf die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung aber […]

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1.17 Bei wel­chen Beschäf­ti­gun­gen ist die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit nicht erforderlich?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit muss der Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bei Per­so­nen mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder Dul­dung nicht zustim­men, wenn sie ins­be­son­de­re für fol­gen­de Tätig­kei­ten bean­tragt wird: Zu den Ein­zel­hei­ten vgl. Pro­jekt ZBS AuF III, Arbeits­hil­fe 2 zu Prak­ti­ka Rechts­grund­la­ge: §§ 32Abs. 2 und 3 Beschäftigungsverordnung

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1.16 Wie lan­ge dau­ert das Ver­fah­ren zur Ertei­lung einer Beschäftigungserlaubnis?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit hat für die Ent­schei­dung über die Zustim­mung zur Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis zwei Wochen Zeit. Das gilt aber nicht, wenn die Anga­ben der Antrag­stel­len­den oder der Arbeitsgeber*innen nicht voll­stän­dig sind. Wenn die Bun­des­agen­tur für Arbeit inner­halb von zwei Wochen nicht ant­wor­tet, gilt die Zustim­mung als erteilt und die Aus­län­der­be­hör­de kann die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erteilen.

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7.15 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen wird nach einem Chan­cen- Auf­ent­halts­recht eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG oder nach § 25b Auf­enthG erteilt?

Per­so­nen mit eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG oder nach § 25b Auf­enthG erteilt wer­den, wenn sie (außer dem Dul­dungs­be­sitz und der für die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG erfor­der­li­chen ein­jäh­ri­gen Vor­dul­dungs­zeit) grund­sätz­lich alle hier­für bestehen­den Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen erfül­len (sie­he Fra­ge 7.6 und 7.7).Dabei gel­ten fol­gen­de Beson­der­hei­ten:Bei den Voraufenthaltszeiten

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8.21 Haben Unter­neh­men, die aus­län­di­sche Arbeitnehmer*innen beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Wenn Arbeit­ge­ber Arbeits­kräf­te aus Dritt­staa­ten beschäf­ti­gen, die einen Auf­ent­halts­ti­tel zum Zwe­cke einer Erwerbs­tä­tig­keit oder einer Aus­bil­dung besit­zen, haben sie die fol­gen­den Ver­pflich­tun­gen: 1. Bei Beschäf­ti­gungs­be­ginn Arbeitgeber*innen müs­sen sicher­ge­hen, dass im Auf­ent­halts­ti­tel ihrer Arbeitnehmer*innen  kein Erwerbs­tä­tig­keits­ver­bot steht. Steht im Auf­ent­halts­ti­tel eine Beschrän­kung der Erwerbs­tä­tig­keit, müs­sen die Arbeitgeber*innen sicher­stel­len, dass die kon­kre­te Beschäf­ti­gung die­ser Beschrän­kung nicht entgegensteht.

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8.20 Bei wel­cher Behör­de muss die Auf­ent­halts­er­laub­nis bzw. die Blau­en Kar­te EU bean­tragt werden?

Nach der Ertei­lung des Visums und der Ein­rei­se nach Deutsch­land bean­tra­gen die Ausländer*innen wäh­rend der Gel­tungs­dau­er des Visums bei der Aus­län­der­be­hör­de an dem neu­en Wohn­ort die Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis bzw. der Blau­en Kar­te EU.Da im Visums­ver­fah­ren bereits die Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen geprüft wur­den, soll­te die Ertei­lung eine „rei­ne Form­sa­che“ sein. Für die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis und einer

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8.19 Ist die Aus­län­der­be­hör­de in Deutsch­land im regu­lä­ren Ver­fah­ren an der Ertei­lung eines Visums beteiligt?

Sie muss der Ertei­lung des Visums ggf. zustim­men, wenn die Ausländer*innen  vor der Visums­be­an­tra­gung schon ein­mal in Deutsch­land gelebt haben. Bei einer beab­sich­tig­ten Beschäf­ti­gung als Arbeitnehmer*in oder bei Stu­di­en­be­zo­ge­nen Prak­ti­ka EU kann die­se Zustim­mung dann vor­ab vor der Bean­tra­gung des Visums erteilt wer­den. In die­sen Fäl­len holt dann die Aus­län­der­be­hör­de die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit ein. Bei der Erteilung

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8.18 Ist die Bun­des­agen­tur für Arbeit an der Ertei­lung eines Visums beteiligt?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit muss in vie­len Fäl­len der Visum­ser­tei­lung behör­den­in­tern zustim­men. Nur bei stu­di­en­be­zo­ge­nen Prak­ti­ka EU (sie­he Fra­ge 8.10), bei der Arbeits- uns Aus­bil­dungs­platz­su­che (sie­he Fra­gen 8.9 — 8.11), und über­wie­gend auch bei der Blau­en Kar­te EU (sie­he Fra­ge 8.4) ist kei­ne Zustim­mung erfor­der­lich. Muss die Bun­des­agen­tur für Arbeit zustim­men, dann prüft sie die

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8.17 Bei wel­cher Behör­de muss das Visum im regu­lä­ren Ver­fah­ren bean­tragt werden?

Ausländer*innen müs­sen bei der deut­schen Aus­lands­ver­tre­tung (Bot­schaft, Kon­su­lat) im Her­kunfts­land ein natio­na­les Visum für die Ein­rei­se nach Deutsch­land bean­tra­gen. Das Visum wird erteilt, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung des ange­streb­ten Auf­ent­halts­ti­tel (Auf­ent­halts­er­laub­nis oder Blaue Kar­te EU) erfüllt sind (vgl. Fra­gen 8.1 – 8.12).   Zur Antrag­stel­lung muss die Ausländer*innen per­sön­lich bei der Aus­lands­ver­tre­tung erschei­nen und

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8.16 Wel­che Auf­ga­ben hat die Aus­lands­ver­tre­tung bei einem beschleu­nig­ten Fachkräfteverfahren?

Wenn der künf­ti­ge Beschäf­tig­te bei der Aus­lands­ver­tre­tung einen Ter­min gebucht hat, was in der Regel mit dem Online-Ter­­min­­ka­­len­­der auf der Inter­net­sei­te der zustän­di­gen Aus­lands­ver­tre­tung erfolgt, muss die Aus­lands­ver­tre­tung   einen Ter­min zur Visum­an­trag­stel­lung inner­halb von drei Wochen ver­ge­ben, nach­dem die Vor­ab­zu­stim­mung der Aus­län­der­be­hör­de vor­ge­legt wur­de über den Visum­an­trag in der Regel inner­halb von drei Wochen ab Stel­lung des voll­stän­di­gen Visum­an­trags ent­schei­den. Für die Durch­füh­rung des beschleu­nig­ten Fachkräfteverfahrens

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