FAQ

1.01 Für wel­che Tätig­kei­ten benö­ti­gen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge eine Beschäftigungserlaubnis?

Eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ist erfor­der­lich für Zu den Ein­zel­hei­ten vgl. ZBS AuF III, Arbeits­hil­fe 2 zu Prak­ti­ka.  Rechts­grund­la­gen: § 2 Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz; § 7 SGB IV

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1.02 Wel­chen Geflüch­te­ten ist die Aus­übung einer Beschäf­ti­gung gene­rell erlaubt und wer benö­tigt für eine kon­kre­te Beschäf­ti­gung eine Beschäftigungserlaubnis?

Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit erlaubt”. Sie müs­sen also vor der Beschäf­ti­gungs­auf­nah­me kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Das Glei­che u.a. gilt für Per­so­nen aus der Ukrai­ne mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz und für Begüns­ti­ge einer Bleiberechts-

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1.03 Für wel­che Geflüch­te­ten besteht ein vor­über­ge­hen­des oder dau­er­haf­tes Arbeitsverbot?

Geflüch­te­te, die sich im Asyl­ver­fah­ren befin­den und eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben, dür­fen (noch) nicht arbei­ten, Sog. siche­re Her­kunfts­staa­ten nach §§ 29a; 29b AsylG sind: Alba­ni­en, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Geor­gi­en, Gha­na, Koso­vo, Mon­te­ne­gro, Nord­ma­ze­do­ni­en, Repu­blik Mol­dau, Sene­gal und Ser­bi­en. Zu Aus­nah­men vom Arbeits­ver­bot für Per­so­nen aus den sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten und zu den Über­gangs­re­ge­lun­gen sie­he ZBS-AuF IV,

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1.04 Wo muss eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tragt wer­den, was wird geprüft und wie läuft das Ver­fah­ren ab?

Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de erlaubt” steht, müs­sen Per­so­nen mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder Dul­dung die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für ein kon­kre­tes Beschäf­ti­gungs­an­ge­bot bei der Aus­län­der­be­hör­de bean­tra­gen. Der Betrieb soll­te hier­zu eine Erklä­rung zum Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis aus­fül­len, die dem Antrag bei­gefügt wird. Geht es um ein Arbeits­ver­hält­nis oder um bestimm­te Prak­ti­ka muss die

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1.05 Kann die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ver­sagt wer­den, obwohl die Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen vorliegen?

Per­so­nen mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben dann einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis.. Per­so­nen mit einer Dul­dung soll sie erteilt wer­den, wenn kei­ne kon­kre­ten Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung, wie die Ein­lei­tung der Buchung von Trans­port­mit­teln, bevor­ste­hen. Ist das der Fall, darf die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung aber nicht allein aus die­sem Grund ableh­nen, son­dern sie muss eine Ermessensentscheidung

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1.06 Wie lan­ge dau­ert das Ver­fah­ren zur Ertei­lung einer Beschäftigungserlaubnis?

Für die Dau­er des Ver­fah­rens bei der Aus­län­der­be­hör­de gibt es kei­ne spe­zi­el­len zeit­li­chen Vor­ga­ben. Ergeht inner­halb von drei Mona­ten kei­ne Ent­schei­dung, kann beim Ver­wal­tungs­ge­richt eine sog. Untä­tig­keits­kla­ge erho­ben wer­den. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit hat für die Ent­schei­dung über die behör­den­in­ter­ne Zustim­mung zur Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis zwei Wochen Zeit. Das gilt aber nicht, wenn die Angaben

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1.07 Bei wel­chen Beschäf­ti­gun­gen ist die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit nicht erforderlich?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit muss der Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bei Per­so­nen mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder Dul­dung nicht zustim­men, wenn sie ins­be­son­de­re für fol­gen­de Tätig­kei­ten bean­tragt wird: Zu den Ein­zel­hei­ten vgl. Pro­jekt ZBS AuF III, Arbeits­hil­fe 2 zu Prak­ti­ka Rechts­grund­la­ge: §§ 32Abs. 2 und 3 Beschäftigungsverordnung

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1.08 Haben Unter­neh­men, die Geflüch­te­te beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Bei der Beschäf­ti­gung von Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen, also auch von Geflüch­te­ten, sind Arbeitgeber*innen ver­pflich­tet, zu prü­fen, ob sie die Beschäf­ti­gung aus­üben dür­fen und für die Dau­er der Beschäf­ti­gung eine Kopie des Auf­ent­halts­pa­piers auf­zu­be­wah­ren. Haben die Beschäf­tig­ten eine Beschäf­ti­gungs­dul­dung (vgl. Fra­ge 1.16), eine Aus­bil­dungs­dul­dung oder eine Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16g Auf­ent­halts­ge­setz (vgl. Fra­ge 2.1), muss eine (vor­zei­ti­ge) Beendigung

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1.09 Dür­fen Geflüch­te­te wegen einer Beschäf­ti­gungs­auf­nah­me in eine ande­re Stadt ziehen?

Vor einem Umzug müs­sen Geflüch­te­te prü­fen, ob eine sog. Wohn­sitz­auf­la­ge besteht, d.h. ob sie ver­pflich­tet sind, in einem bestimm­ten Bun­des­land oder in einer bestimm­ten Kom­mu­ne zu woh­nen und wenn ja, ob sie auf­ge­ho­ben wer­den könn­te. Dies hängt von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier ab. Besteht eine Wohn­sitz­auf­la­ge, ist sie in dem Auf­ent­halts­pa­pier oder in einem Bei­blatt eingetragen;

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1.10 Dür­fen Geflüch­te­te im Rah­men ihrer Beschäf­ti­gung in Deutsch­land unein­ge­schränkt reisen?

In der Regel dür­fen sich Geflüch­te­te über­all im Inland auf­hal­ten, ohne vor­her eine behörd­li­che Erlaub­nis ein­ho­len zu müs­sen. Eine Resi­denz­pflicht oder räum­li­che Beschrän­kung, etwa auf einen Land­kreis, besteht vor allem für Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung und für Geflüch­te­te mit einer Dul­dung wäh­rend des Auf­ent­halts in der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung sowie in den ers­ten drei Mona­ten. Eine räumliche

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