FAQ

2.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Geflüch­te­te eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine betrieb­li­che Berufsausbildung?

Hier­für ist ent­schei­dend, wel­ches Auf­ent­halts­pa­pier ein Flücht­ling hat und wie lan­ge sie*er schon in Deutsch­land lebt. Geflüch­te­te, die im Asyl­ver­fah­ren sind und eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben, dür­fen (noch) kei­ne betrieb­li­che Berufs­aus­bil­dung begin­nen, wenn• sie noch kei­ne drei Mona­te mit einem Auf­ent­halts­pa­pier in Deutsch­land sind oder• sie noch in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und seit der Asyl­an­trag­stel­lung noch […]

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2.01 Brau­chen Geflüch­te­te für eine betrieb­li­che Berufs­aus­bil­dung eine Beschäftigungserlaubnis?

Flücht­lin­ge benö­ti­gen für eine betrieb­li­che Berufs­aus­bil­dung eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier (Nie­­der­las­­sungs- oder Auf­ent­halts­er­laub­nis, Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder Dul­dung) “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet” oder “Beschäf­ti­gung gestat­tet” ein­ge­tra­gen ist, liegt eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis vor. Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet”, muss der Flücht­ling bei der Aus­län­der­be­hör­de für die kon­kre­te Aus­bil­dungs­stel­le eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Rechts­grund­la­ge: § 4a Abs. 1

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1.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine kon­kre­te Arbeits­stel­le erteilt werden?

Hier­für ist ent­schei­dend, wel­ches Auf­ent­halts­pa­pier ein Flücht­ling hat und wie lan­ge sie*er schon in Deutsch­land lebt. Geflüch­te­te, die im Asyl­ver­fah­ren sind und eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben, dür­fen (noch) nicht arbei­ten, wenn Geflüch­te­te mit einer Dul­dung dür­fen (noch) nicht arbei­ten, wenn Wird eine Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät erteilt oder soll das gesche­hen, ist es ratsam,

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1.01 Brau­chen Geflüch­te­te für eine Tätig­keit als Arbeitnehmer*innen eine Beschäftigungserlaubnis?

Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet”. Sie müs­sen also vor der Arbeits­auf­nah­me kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung und Per­so­nen mit einer Dul­dung benö­ti­gen stets eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Genehmigung

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