„Start Guides“-Fachtag 2021 in Hannover: Arbeitsmarktintegration Geflüchteter weiter voranbringen
Althusmann: Bisherige Investitionen und persönliche Anstrengungen dürfen nicht umsonst gewesen sein
Althusmann: Bisherige Investitionen und persönliche Anstrengungen dürfen nicht umsonst gewesen sein
Im Folgenden haben wir für Sie eine Auswahl nützlicher Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus im Arbeitskontext für zusammengestellt.
Der Förderung der Zentralen Beratungsstelle „Ausländer*innen und Fachkräftesicherung (ZBS AuF II)“ durch das nds. Wirtschafts- und Arbeitsministerium (MWi) ist zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Als Koordinierungsprojekt im Rahmen des neuen Arbeitsmarktprogramms „Start Guides“ bleibt unser Angebot als Zentrale Beratungsstelle „Arbeitsmarktintegration und Fachkräftesicherung (ZBS AuF III) jedoch weiterhin erhalten.
Das nds. Innenministerium hat in einem Erlass vom 24.11.2020 neue Hinweise des Bundesinnenministeriums zu den Bedingungen der Arbeitskräfteeinwanderung während der Corona-Pandemie umgesetzt.
Die Zahl der in Niedersachsen gemeldeten Ausbildungsstellen ist bis September (aktuellster Wert) nach Angaben der Regionaldirektion (RD) Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit (BA) gegenüber dem Vorjahr um knapp 6 % auf 53.498 gesunken. Die Zahl der Bewerberinnen um einen Ausbildungsplatz sank um 9,5% auf 49.385. Etwa jeder elfte Bewerberin hatte einen Fluchthintergrund.
„Wir haben so vieles geschafft, wir schaffen das!“ — Gut fünf Jahre ist es her, dass Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) am 31. August 2015 auf der Bundespressekonferenz das bis heute kontrovers diskutierte Leitbild der deutschen Flüchtlingspolitik formulierte.
Wenn Arbeitgeber Arbeitskräfte aus Drittstaaten beschäftigen, die einen Aufenthaltstitel zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung besitzen, haben sie die folgenden Verpflichtungen: 1. Bei Beschäftigungsbeginn Arbeitgeber*innen müssen sichergehen, dass im Aufenthaltstitel ihrer Arbeitnehmer*innen kein Erwerbstätigkeitsverbot steht. Steht im Aufenthaltstitel eine Beschränkung der Erwerbstätigkeit, müssen die Arbeitgeber*innen sicherstellen, dass die konkrete Beschäftigung dieser Beschränkung nicht entgegensteht. Außerdem müssen Arbeitgeber*innen für …
Nach der Erteilung des Visums und der Einreise nach Deutschland beantragen die Ausländer*innen während der Geltungsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde an dem neuen Wohnort die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Blauen Karte EU. Da im Visumsverfahren bereits die Erteilungsvoraussetzungen geprüft wurden, sollte die Erteilung eine „reine Formsache“ sein. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Blauen Karte …
Sie muss der Erteilung des Visums ggf. zustimmen, wenn die Ausländer*innen vor der Visumsbeantragung schon einmal in Deutschland gelebt haben. Bei einer beabsichtigten Beschäftigung als Arbeitnehmer*in oder bei Studienbezogenen Praktika EU kann diese Zustimmung dann vorab vor der Beantragung des Visums erteilt werden. In diesen Fällen holt dann die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Bei der Erteilung …
Die Bundesagentur für Arbeit muss in vielen Fällen der Visumserteilung behördenintern zustimmen. Nur bei studienbezogenen Praktika EU (siehe Frage 8.10), bei der Arbeits- uns Ausbildungsplatzsuche (siehe Fragen 8.9 — 8.11), und überwiegend auch bei der Blauen Karte EU (siehe Frage 8.4) ist keine Zustimmung erforderlich. Muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen, dann prüft sie die Beschäftigungsbedingungen und das Vorliegen von …
8.18 Ist die Bundesagentur für Arbeit an der Erteilung eines Visums beteiligt? Weiterlesen »