4. Beschäftigung von Geflüchteten im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung

4.10 Wel­che För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Geflüch­te­te wäh­rend einer Einstiegsqualifizierung?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann. Wäh­rend der Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung kön­nen die Aus­zu­bil­den­den durch Maß­nah­men der Assis­tier­ten Aus­bil­dung (beglei­ten­de Pha­se) geför­dert wer­den. Die­se Maß­nah­men wer­den beglei­tend zu der Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung von einem Bildungsträger […]

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4.09 Wel­che finan­zi­el­len För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Unter­neh­men, die Geflüch­te­te im Rah­men einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung beschäftigen?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss in Höhe der Ver­gü­tung, max. 262,00 € monat­lich­mo­nat­lich erhal­ten kann. Pro Per­son sind aber auch zwei EQs von jeweils sechs Mona­ten förderfähig.Geflüchteten kön­nen in

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4.08 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten im Rah­men einer Einstiegsqualifizierung?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann. Wenn eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung begon­nen wur­de, haben Arbeit­ge­ber ganz über­wie­gend die Sicher­heit, dass die Geflüch­te­ten für deren Dau­er in Deutsch­land blei­ben können.

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4.07 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten im Rah­men einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung beson­de­re sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Regelungen?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann. Es gilt das deut­sche Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht und damit auch fol­gen­de Rege­lun­gen: Die betrieb­li­che Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist als betrieb­li­che Berufs­aus­bil­dung im Sin­ne des SGB

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4.06 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten im Rah­men einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung beson­de­re arbeits­recht­li­che Regelungen?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann.Es gilt hier­für das deut­sche Arbeits­recht und damit auch fol­gen­de Rege­lun­gen: a) Für die Höhe der Ver­gü­tungEine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist min­dest­lohn­frei.Es ist

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4.05 Dür­fen Geflüch­te­te wegen einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung umziehen?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann. Vor einem Umzug ist zu prü­fen, ob es eine sog. Wohn­sitz­auf­la­ge gibt, d.h. ob die Geflüch­te­ten ver­pflich­tet sind, in einem bestimmten

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4.04 Haben Unter­neh­men, die Geflüch­te­te im Rah­men einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann. Bei der Beschäf­ti­gung von Flücht­lin­gen im Rah­men einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung sind Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, zu prü­fen, ob sie die­se Erwerbs­tä­tig­keit aus­üben dür­fen und für die Dau­er der Beschäf­ti­gung eine

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4.03 Wo muss die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung bean­tragt wer­den und wie lan­ge dau­ert das Verfahren?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann. Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet” steht, müs­sen Geflüch­te­te für eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung, die ihnen ange­bo­ten wird,

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4.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Geflüch­te­te eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine Einstiegsqualifizierung?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann. Bei der Fra­ge, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Flücht­lin­gen eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung erteilt wird, ist ent­schei­dend, wel­ches Auf­ent­halts­pa­pier sie haben und wie lan­ge sie*er schon in Deutsch­land lebt. Flüchtlinge,

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4.01 Brau­chen Geflüch­te­te für eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung eine Beschäftigungserlaubnis?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann. Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestattet”.

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