Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn insbesondere (siehe aber auch Frage 3.15) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Nach drei Jahren Voraufenthalt
Asylberechtigte und anerkannte GFK-Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetzmüssen mindestens drei Jahre lang in Deutschland leben, wobei die Zeiten des Asylverfahrens vor der Anerkennung mitzählen.
In Niedersachsen müssen sie mindestens 75 – 80 % des Lebensunterhalts eigenständig sichern können (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 3.16).
Sind Asylberechtigte und anerkannte GFK-Flüchtlinge selbständig erwerbstätig, müssen die hierfür erforderlichen Erlaubnisse (Approbation, Gewerbeerlaubnis etc.) erteilt worden sein.
Außerdem muss ausreichender Wohnraum für sie selbst und für alle mit ihnen zusammenlebenden Familienmitglieder vorhanden sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 3.17).
Sie müssen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C 1 GER verfügen, wobei die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht zwingend ist. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sind ebenfalls erforderlich, was u.a. bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs nachgewiesen ist.
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nicht möglich, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Vorausaussetzungen für einen Widerruf oder für eine Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigte*r oder GFK-Flüchtling vorliegen.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dürfen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegenstehen. Hierunter fallen Verstöße gegen die Rechtsordnung, insbesondere Strafgesetze sowie die Gefährdungen der staatlichen Sicherheit etwa durch extremistische und terroristische Aktivitäten. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung müssen auch die bisherige Aufenthaltsdauer und das Bestehen von Bindungen im Inland berücksichtigt werden.
b) Nach fünf Jahren Voraufenthalt
Asylberechtigte und anerkannte GFK-Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetzmüssen mindestens fünf Jahre lang in Deutschland leben, wobei die Zeiten Asylverfahrens vor der Anerkennung mitzählen.
In Niedersachsen müssen sie mindestens 51 % des Lebensunterhalts eigenständig sichern können (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 3.16). Ausnahmen müssen bei Erreichen des Rentenalters, Behinderung und Krankheit gemacht werden.
Sind Asylberechtigte und anerkannte GFK-Flüchtlinge selbständig erwerbstätig, müssen die hierfür erforderlichen Erlaubnisse (Approbation, Gewerbeerlaubnis etc.) erteilt worden sein.
Außerdem muss ausreichender Wohnraum für sie selbst und für alle mit ihnen zusammenlebenden Familienmitglieder vorhanden sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 3.17).
Sie müssen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 GER verfügen, wobei die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht zwingend ist. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sind ebenfalls erforderlich. Diese Deutsch- und Grundkenntnisse liegen u.a. bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs vor. Ausnahmen von diesen beiden Voraussetzungen müssen unter anderem bei Behinderung und Krankheit gemacht werden.
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nicht möglich, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Vorausaussetzungen für einen Widerruf oder für eine Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigte*r oder GFK-Flüchtling vorliegen.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dürfen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegenstehen. Hierunter fallen Verstöße gegen die Rechtsordnung, insbesondere Strafgesetze sowie die Gefährdungen der staatlichen Sicherheit etwa durch extremistische und terroristische Aktivitäten. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung müssen auch die bisherige Aufenthaltsdauer und das Bestehen von Bindungen im Inland berücksichtigt werden.
Asylberechtigten und anerkannten GFK-Flüchtlingen, die in Deutschland geboren oder als Minderjährige eingereist sind, kann eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen vor allem bzgl. der Lebensunterhaltssicherung erteilt werden.Rechtsgrundlage:§§ 26 Abs. 3; 9; 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 12; 35 Aufenthaltsgesetz; AVwV Aufenthaltsgesetz 9.2.1.4; Nds. Innenministerium, Erlass vom 29.09.2016