7.01 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Asyl­be­rech­tig­ten und GFK-Flücht­lin­gen eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis als unbe­fris­te­tes Auf­ent­halts­recht erteilt werden?

Es besteht ein Anspruch auf die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 7.11) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

a) Nach drei Jah­ren Vor­auf­ent­halt
Asyl­be­rech­tig­te und aner­kann­te GFK-Flücht­lin­ge mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 Auf­enthG müs­sen min­des­tens drei Jah­re lang in Deutsch­land leben, wobei die Zei­ten des Asyl­ver­fah­rens vor der Aner­ken­nung mitzählen.

In Nie­der­sach­sen müs­sen sie min­des­tens 75 – 80 % des Lebens­un­ter­halts eigen­stän­dig sichern kön­nen (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.12).

Sind Asyl­be­rech­tig­te und aner­kann­te GFK-Flücht­lin­ge selb­stän­dig erwerbs­tä­tig, müs­sen die hier­für erfor­der­li­chen Erlaub­nis­se (Appro­ba­ti­on, Gewer­beer­laub­nis etc.) erteilt wor­den sein.

Außer­dem muss aus­rei­chen­der Wohn­raum für sie selbst und für alle mit ihnen zusam­men­le­ben­den Fami­li­en­mit­glie­der vor­han­den sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.13).

Sie müs­sen über Deutsch­kennt­nis­se auf dem Niveau C 1 GER ver­fü­gen, wobei die Vor­la­ge eines Sprach­zer­ti­fi­kats nicht zwin­gend ist.
Grund­kennt­nis­se der Rechts- u. Gesell­schafts­ord­nung und der Lebens­ver­hält­nis­se in Deutsch­land sind eben­falls erfor­der­lich, was u.a. bei einem erfolg­reich abge­schlos­se­nen Inte­gra­ti­ons­kurs nach­ge­wie­sen ist.

Die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis ist nicht mög­lich, wenn das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge mit­ge­teilt hat, dass die Vor­aus­aus­set­zun­gen für einen Wider­ruf oder für eine Rück­nah­me der Aner­ken­nung als Asylberechtigte*r oder GFK-Flücht­ling vorliegen.

Grün­de der öffent­li­chen Sicher­heit oder Ord­nung dür­fen der Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis nicht ent­ge­gen­ste­hen. Hier­un­ter fal­len Ver­stö­ße gegen die Rechts­ord­nung, ins­be­son­de­re Straf­ge­set­ze sowie die Gefähr­dun­gen der staat­li­chen Sicher­heit etwa durch extre­mis­ti­sche und ter­ro­ris­ti­sche Akti­vi­tä­ten. Bei der Prü­fung die­ser Vor­aus­set­zung müs­sen auch die bis­he­ri­ge Auf­ent­halts­dau­er und das Bestehen von Bin­dun­gen im Inland berück­sich­tigt werden.

b) Nach fünf Jah­ren Vor­auf­ent­halt
Asyl­be­rech­tig­te und aner­kann­te GFK-Flücht­lin­ge mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 Auf­enthG müs­sen min­des­tens fünf Jah­re lang in Deutsch­land leben, wobei die Zei­ten Asyl­ver­fah­rens vor der Aner­ken­nung mitzählen.

In Nie­der­sach­sen müs­sen sie min­des­tens 51 % des Lebens­un­ter­halts eigen­stän­dig sichern kön­nen (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.13). Aus­nah­men müs­sen bei Errei­chen des Ren­ten­al­ters, Behin­de­rung und Krank­heit gemacht werden.

Sind Asyl­be­rech­tig­te und aner­kann­te GFK-Flücht­lin­ge selb­stän­dig erwerbs­tä­tig, müs­sen die hier­für erfor­der­li­chen Erlaub­nis­se (Appro­ba­ti­on, Gewer­beer­laub­nis etc.) erteilt wor­den sein.

Außer­dem muss aus­rei­chen­der Wohn­raum für sie selbst und für alle mit ihnen zusam­men­le­ben­den Fami­li­en­mit­glie­der vor­han­den sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.13).

Sie müs­sen über Deutsch­kennt­nis­se auf dem Niveau A2 GER ver­fü­gen, wobei die Vor­la­ge eines Sprach­zer­ti­fi­kats nicht zwin­gend ist. Grund­kennt­nis­se der Rechts- u. Gesell­schafts­ord­nung und der Lebens­ver­hält­nis­se in Deutsch­land sind eben­falls erfor­der­lich.
Die­se Deutsch- und Grund­kennt­nis­se lie­gen u.a. bei einem erfolg­reich abge­schlos­se­nen Inte­gra­ti­ons­kurs vor. Aus­nah­men von die­sen bei­den Vor­aus­set­zun­gen müs­sen unter ande­rem bei Behin­de­rung und Krank­heit gemacht werden.

Die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis ist nicht mög­lich, wenn das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge mit­ge­teilt hat, dass die Vor­aus­aus­set­zun­gen für einen Wider­ruf oder für eine Rück­nah­me der Aner­ken­nung als Asylberechtigte*r oder GFK-Flücht­ling vorliegen.

Grün­de der öffent­li­chen Sicher­heit oder Ord­nung dür­fen der Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis nicht ent­ge­gen­ste­hen. Hier­un­ter fal­len Ver­stö­ße gegen die Rechts­ord­nung, ins­be­son­de­re Straf­ge­set­ze sowie die Gefähr­dun­gen der staat­li­chen Sicher­heit etwa durch extre­mis­ti­sche und ter­ro­ris­ti­sche Akti­vi­tä­ten. Bei der Prü­fung die­ser Vor­aus­set­zung müs­sen auch die bis­he­ri­ge Auf­ent­halts­dau­er und das Bestehen von Bin­dun­gen im Inland berück­sich­tigt werden.

Asyl­be­rech­tig­ten und aner­kann­ten GFK-Flücht­lin­gen, die in Deutsch­land gebo­ren oder als Min­der­jäh­ri­ge ein­ge­reist sind, kann eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis unter erleich­ter­ten Bedin­gun­gen vor allem bzgl. der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung erteilt werden.

Rechts­grund­la­ge: §§ 26 Abs. 3; 9; 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 12; 35 Auf­enthG; AVwV Auf­enthG 9.2.1.4; Erlass Nds. Innen­mi­nis­te­ri­um 29.09.2016