Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hängen davon ab, welches Aufenthaltspapier der Flüchtling hat und wie lange sie*er schon in Deutschland lebt.
Flüchtlinge, die im Asylverfahren sind und eine Aufenthaltsgestattung haben, dürfen (noch) kein betriebliches Praktikum beginnen, wenn
- sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder
- sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und seit der Asylantragstellung noch keine neun Monate vergangen sind oder
- ein Arbeitsverbot besteht, weil sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaaten (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) kommen und nach dem 31.08.2015 Asyl beantragt haben.
Flüchtlinge mit einer Duldung dürfen (noch) kein betriebliches Praktikum beginnen, wenn
- sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder
- sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und noch nicht seit sechs Monaten eine Duldung nach § 60a AufenthG haben oder
- ein Arbeitsverbot besteht, insbesondere weil sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaaten kommen und ein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag
- abgelehnt wurde oder
- zurückgenommen wurde (Ausnahme: Rücknahme nach einer Beratung
durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) oder
- kein Asylantrag gestellt wurde.
Kein Arbeitsverbot besteht allerdings, wenn bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Rücknahme oder der Verzicht auf eine Asylantragstellung im Kindeswohlinteresse erfolgte oder - sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten oder
- sie eine sog. „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG haben.
Achtung Übergangsregelung
Bis 01.07.2020 erhalten Personen in einem Beschäftigungsverhältnis keine Duldung nach § 60b AufenthG und können das Praktikum erst einmal fortsetzen.
Wird eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität erteilt oder soll das geschehen, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen hängen davon ab, um welche Art von Praktikum es sich handelt:
- Orientierungspraktikum für eine Ausbildungs- oder Studienaufnahme bis zu drei Monaten
- Orientierungspraktikum für eine Arbeitsaufnahme.
- a) Orientierungspraktikum für eine Ausbildungs- oder Studienaufnahme bis zu drei Monaten
Besteht kein Arbeitsverbot mehr, soll die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis für ein solches Orientierungspraktikum ohne weitere Prüfungen erteilen.
- b) Orientierungspraktikum für eine Arbeitsaufnahme
Besteht kein Arbeitsverbot mehr, soll die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis für ein solches Orientierungspraktikum erteilen, wenn der*die Praktikant*in zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen wie deutsche *Praktikant/innen beschäftigt werden soll, also wenn die gesetzlichen und tariflichen Regelungen, also auch die des Mindestlohngesetzes eingehalten werden.
Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, kann die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubniserteilen; es besteht also ein Ermessen. Das Nds. Innenministerium weist darauf hin, dass dieses Ermessen in der Regel zugunsten eines Beschäftigungszugangs ausgeübt werden muss.
Asylsuchende haben nach neun Monaten nach der Asylantragstellung grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
Rechtsgrundlage: § 61 Asylgesetz; §§ 39; 60a Abs. 6; 60b Abs. 5 Satz 2; 105 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz; § 32 Beschäftigungsverordnung; Nds. Innenministerium, Schreiben vom 13.03.2017, siehe https://azf3.de/innenministerium-nds-ermessen-bei-beschaeftigungserlaubnis-i-d-r-zu-gunsten-eines-beschaeftigungszugangs-ausueben/