3.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Geflüch­te­te eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für ein betrieb­li­ches Praktikum?

Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet”. Sie müs­sen also für ein Prak­ti­kum kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis beantragen.

Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung und Per­so­nen mit einer Dul­dung
benö­ti­gen stets eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet”, müs­sen sie vor Prak­ti­kums­be­ginn eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bei der Aus­län­der­be­hör­de bean­tra­gen. Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung gestat­tet” ein­ge­tra­gen ist, liegt eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis vor.

Rechts­grund­la­ge: §§ 2 Abs. 2; 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 Auf­ent­halts­ge­setz; § 7 Abs. 2 SGB IV

3.2 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Geflüch­te­te eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für ein betrieb­li­ches Praktikum?

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis hän­gen davon ab, wel­ches Auf­ent­halts­pa­pier der Flücht­ling hat und wie lan­ge sie*er schon in Deutsch­land lebt.

Geflüch­te­te, die im Asyl­ver­fah­ren sind und eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben, dür­fen (noch) kein betrieb­li­ches Prak­ti­kum begin­nen, wenn

• sie noch kei­ne drei Mona­te mit einem Auf­ent­halts­pa­pier in Deutsch­land sind oder
• sie noch in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und seit der Asyl­an­trag­stel­lung noch kei­ne neun Mona­te ver­gan­gen sind oder
• ein Arbeits­ver­bot besteht, weil sie aus einem sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten (West­bal­kan­staa­ten, Gha­na und Sene­gal) kom­men und nach dem 31.08.2015 Asyl bean­tragt haben.

Geflüch­te­te mit einer Dul­dung dür­fen (noch) kein betrieb­li­ches Prak­ti­kum begin­nen, wenn
• sie noch kei­ne drei Mona­te mit einem Auf­ent­halts­pa­pier in Deutsch­land sind oder
• sie in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und noch nicht seit sechs Mona­ten eine Dul­dung nach § 60a Auf­enthG haben oder
• ein Arbeits­ver­bot besteht, ins­be­son­de­re weil sie aus einem sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten kom­men und ein nach dem 31.08.2015 gestell­ter Asylantrag

  • abge­lehnt wur­de oder
  • zurück­ge­nom­men wur­de (Aus­nah­me: Rück­nah­me nach einer Bera­tung
    durch das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Geflüch­te­te) oder
  • kein Asyl­an­trag gestellt wur­de.
    Kein Arbeits­ver­bot besteht aller­dings, wenn bei unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Geflüch­te­ten die Rück­nah­me oder der Ver­zicht auf eine Asyl­an­trag­stel­lung im Kin­des­wohl­in­ter­es­se erfolg­te oder
    • sie ein­ge­reist sind, um Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz zu erhal­ten oder
    • sie eine sog. „Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät“ nach § 60b Auf­enthG haben.

Wird eine Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät erteilt oder soll das gesche­hen, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).

Die wei­te­ren Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen hän­gen davon ab, um wel­che Art von Prak­ti­kum es sich han­delt:
• Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­auf­nah­me bis zu drei Mona­ten
• Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Arbeitsaufnahme.

a) Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­auf­nah­me bis zu drei Mona­ten
Besteht kein Arbeits­ver­bot mehr, soll die Aus­län­der­be­hör­de eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für ein sol­ches Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum ohne wei­te­re Prü­fun­gen erteilen.

b) Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Arbeits­auf­nah­me
Besteht kein Arbeits­ver­bot mehr, soll die Aus­län­der­be­hör­de eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für ein sol­ches Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum ertei­len, wenn derdie Prak­ti­kantin zu ver­gleich­ba­ren Arbeits­be­din­gun­gen wie deut­sche *Praktikant/innen beschäf­tigt wer­den soll, also wenn die gesetz­li­chen und tarif­li­chen Rege­lun­gen, also auch die des Min­dest­lohn­ge­set­zes ein­ge­hal­ten werden.

Lie­gen die Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen vor, kann die Aus­län­der­be­hör­de eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis­er­tei­len; es besteht also ein Ermes­sen. Das Nds. Innen­mi­nis­te­ri­um weist dar­auf hin, dass die­ses Ermes­sen in der Regel zuguns­ten eines Beschäf­ti­gungs­zu­gangs aus­ge­übt wer­den muss.
Asyl­su­chen­de haben nach neun Mona­ten nach der Asyl­an­trag­stel­lung grund­sätz­lich einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Beschäftigungserlaubnis.

Rechts­grund­la­ge: § 61 Asyl­ge­setz; §§ 39; 60a Abs. 6; 60b Abs. 5 Satz 2; 105 Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz; § 32 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung; Nds. Innen­mi­nis­te­ri­um, Schrei­ben vom 13.03.2017, siehe

https://azf3.de/innenministerium-nds-ermessen-bei-beschaeftigungserlaubnis-i-d-r-zu-gunsten-eines-beschaeftigungszugangs-ausueben/