Anerkannte Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Aufenthaltsgesetzes dürfen uneingeschränkt erwerbstätig sein. In ihrer Aufenthaltserlaubnis steht daher “Erwerbstätigkeit gestattet”. Sie müssen also für ein Praktikum keine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung
benötigen stets eine Beschäftigungserlaubnis. Steht in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet”, müssen sie vor Praktikumsbeginn eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Wenn in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung gestattet” eingetragen ist, liegt eine Beschäftigungserlaubnis vor.
Rechtsgrundlage: §§ 2 Abs. 2; 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz; § 7 Abs. 2 SGB IV
3.2 Unter welchen Voraussetzungen erhalten Geflüchtete eine Beschäftigungserlaubnis für ein betriebliches Praktikum?
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hängen davon ab, welches Aufenthaltspapier der Flüchtling hat und wie lange sie*er schon in Deutschland lebt.
Geflüchtete, die im Asylverfahren sind und eine Aufenthaltsgestattung haben, dürfen (noch) kein betriebliches Praktikum beginnen, wenn
• sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder
• sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und seit der Asylantragstellung noch keine neun Monate vergangen sind oder
• ein Arbeitsverbot besteht, weil sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaaten (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) kommen und nach dem 31.08.2015 Asyl beantragt haben.
Geflüchtete mit einer Duldung dürfen (noch) kein betriebliches Praktikum beginnen, wenn
• sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder
• sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und noch nicht seit sechs Monaten eine Duldung nach § 60a AufenthG haben oder
• ein Arbeitsverbot besteht, insbesondere weil sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaaten kommen und ein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag
- abgelehnt wurde oder
- zurückgenommen wurde (Ausnahme: Rücknahme nach einer Beratung
durch das Bundesamt für Migration und Geflüchtete) oder - kein Asylantrag gestellt wurde.
Kein Arbeitsverbot besteht allerdings, wenn bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten die Rücknahme oder der Verzicht auf eine Asylantragstellung im Kindeswohlinteresse erfolgte oder
• sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten oder
• sie eine sog. „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG haben.
Wird eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität erteilt oder soll das geschehen, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen hängen davon ab, um welche Art von Praktikum es sich handelt:
• Orientierungspraktikum für eine Ausbildungs- oder Studienaufnahme bis zu drei Monaten
• Orientierungspraktikum für eine Arbeitsaufnahme.
a) Orientierungspraktikum für eine Ausbildungs- oder Studienaufnahme bis zu drei Monaten
Besteht kein Arbeitsverbot mehr, soll die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis für ein solches Orientierungspraktikum ohne weitere Prüfungen erteilen.
b) Orientierungspraktikum für eine Arbeitsaufnahme
Besteht kein Arbeitsverbot mehr, soll die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis für ein solches Orientierungspraktikum erteilen, wenn derdie Praktikantin zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen wie deutsche *Praktikant/innen beschäftigt werden soll, also wenn die gesetzlichen und tariflichen Regelungen, also auch die des Mindestlohngesetzes eingehalten werden.
Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, kann die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubniserteilen; es besteht also ein Ermessen. Das Nds. Innenministerium weist darauf hin, dass dieses Ermessen in der Regel zugunsten eines Beschäftigungszugangs ausgeübt werden muss.
Asylsuchende haben nach neun Monaten nach der Asylantragstellung grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
Rechtsgrundlage: § 61 Asylgesetz; §§ 39; 60a Abs. 6; 60b Abs. 5 Satz 2; 105 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz; § 32 Beschäftigungsverordnung; Nds. Innenministerium, Schreiben vom 13.03.2017, siehe