3. Beschäftigung von Geflüchteten als Praktikant*innen

3.17 Was bedeu­tet „aus­rei­chen­der Wohnraum“?

Aus­rei­chen­der Wohn­raum liegt immer dann vor, wenn er nach sei­ner Beschaf­fen­heit und Bele­gung dem Sozi­al­woh­nungs­ni­veau ent­spricht (Ober­gren­ze) oder wenn für jedes Fami­li­en­mit­glied über sechs Jah­ren zwölf Qua­drat­me­ter und für jedes Fami­li­en­mit­glied unter sechs Jah­ren zehn Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che zur Ver­fü­gung ste­hen und Neben­räu­me (Küche, Bad, WC) in ange­mes­se­nem Umfang mit­be­nutzt wer­den kön­nen. Eine Unter­schrei­tung die­ser Wohnungsgröße […]

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3.16 Wann ist der Lebens­un­ter­halt eigen­stän­dig gesichert?

Der Lebens­un­ter­halt ist im Regel­fall voll­stän­dig gesi­chert, wenn fol­gen­de Bedar­fe vor­aus­sicht­lich für die Dau­er des beab­sich­tig­ten Auf­ent­halts gedeckt sind: Neben dem eige­nen Bedarf muss der Bedarf der Fami­li­en­mit­glie­der, die mit dem Betref­fen­den in einer Bedarfs­ge­mein­schaft zusam­men­le­ben (Ehe­gat­ten, min­der­jäh­ri­ge Kin­der etc.) gedeckt sein. Zu berück­sich­ti­gen sind vor allem fol­gen­de Ein­künf­te: Der Lebens­un­ter­halt ist nicht voll­stän­di­ge gesichert,

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3.15 Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen für die Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels zur Auf­ent­halts­ver­fes­ti­gung (Auf­ent­halts­er­laub­nis, Nie­der­las­sungs­er­laub­nis) noch vorliegen?

Die Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels ist in der Regel nur dann mög­lich, wenn ein Pass, Pass­ersatz (Rei­se­aus­weis für Flücht­lin­ge oder für Aus­län­der etc.) oder ein Aus­weis­ersatz vor­liegt und die Iden­ti­tät geklärt ist. Ein­zel­hei­ten zur Iden­ti­täts­klä­rung für die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis bei aner­kann­ten Asyl­be­rech­tig­ten und GFK-Flüch­t­­lin­­gen sind dem Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 08.04.2021 zu ent­neh­men. Es

3.15 Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen für die Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels zur Auf­ent­halts­ver­fes­ti­gung (Auf­ent­halts­er­laub­nis, Nie­der­las­sungs­er­laub­nis) noch vorliegen? Weiterlesen »

3.14 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Per­so­nen mit einer Dul­dung, wegen der Beschäf­ti­gung als Arbeitnehmer*innen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Per­so­nen mit einer Dul­dung erhal­ten nicht allein auf­grund einer Arbeits­stel­le, durch die der Lebens­un­ter­halt gesi­chert wer­den kann, einen Auf­ent­halts­ti­tel.Die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis kommt aber dann in Betracht, wenn zusätz­lich eine der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist: a) Seit 30 Mona­ten Besitz einer Beschäf­ti­gungs­dul­dung (sie­he Fra­ge 1.16) b) Stu­di­um oder Berufs­aus­bil­dung (sie­he Fra­gen 3.3 – 3.7) c)

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3.13 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Per­so­nen mit einer Dul­dung in Här­te­fäl­len eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

In Här­te­fäl­len kann ein Här­te­fal­lersu­chen an die Nds. Här­te­fall­kom­mis­si­on erfol­gen. Ist die Ein­ga­be erfolg­reich, bit­tet die Här­te­fall­kom­mis­si­on das Nds.   Innen­mi­nis­te­ri­um, die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23a Auf­ent­halts­ge­setz anzu­ord­nen. Bei einem Här­te­fal­lersu­chen ist anzu­ge­ben, wel­che drin­gen­den huma­ni­tä­ren oder per­sön­li­chen Grün­de den wei­te­ren Auf­ent­halt recht­fer­ti­gen. Ein Här­te­fal­lersu­chen wird vor allem nicht ange­kom­men, Die Anord­nung der Aufenthaltsgewährung

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3.12 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Per­so­nen mit einer Dul­dung, die nicht aus­rei­sen kön­nen, eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Per­so­nen, die eine Dul­dung haben, kann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 5 Auf­ent­halts­ge­setz erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 3.15) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind: Ihre Aus­rei­se ist unver­schul­det auf abseh­ba­re Zeit, d.h. inner­halb der nächs­ten sechs Mona­te, unmög­lich. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis soll erteilt wer­den, wenn die Abschie­bung seit 18 Mona­ten aus­ge­setzt ist. Unmög­lich ist

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3.11 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen wird nach einem Chan­cen- Auf­ent­halts­recht eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­ent­halts­ge­setz oder nach § 25b Auf­ent­halts­ge­setz erteilt?

Per­so­nen mit eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­ent­halts­ge­setz soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­ent­halts­ge­setz oder nach § 25b Auf­ent­halts­ge­setz erteilt wer­den, wenn sie (außer dem Dul­dungs­be­sitz und der für die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­ent­halts­ge­setz erfor­der­li­chen ein­jäh­ri­gen Vor­dul­dungs­zeit) grund­sätz­lich alle hier­für bestehen­den Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen erfül­len (sie­he Fra­ge 3.8 und 3.9). Dabei gel­ten fol­gen­de Beson­der­hei­ten:Bei den

3.11 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen wird nach einem Chan­cen- Auf­ent­halts­recht eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­ent­halts­ge­setz oder nach § 25b Auf­ent­halts­ge­setz erteilt? Weiterlesen »

3.10 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen wird ein Chan­cen-Auf­ent­halts­recht, d.h. eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­ent­halts­ge­setz erteilt?

Per­so­nen, deren Auf­ent­halt gedul­det ist, soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­ent­halts­ge­setz erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zug­nen erfüllt sind: Am 31.10.2022 müs­sen sie sich seit min­des­tens fünf Jah­ren unun­ter­bro­chen gedul­det, gestat­tet oder mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis hier auf­ge­hal­ten haben. Dabei wer­den Zei­ten mit einer Dul­dung nach § 60b Auf­ent­halts­ge­setz für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät mit­ge­rech­net.Sie

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3.09 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Per­so­nen mit einer Dul­dung wegen eines län­ge­ren Auf­ent­halts in Deutsch­land eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Per­so­nen, die eine Dul­dung haben, soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b Auf­ent­halts­ge­setz erteilt wer­den, wenn regel­mä­ßig ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 3.15) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind: Sie müs­sen sich hier seit min­des­tens sechs Jah­ren unun­ter­bro­chen mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung, einer Dul­dung oder mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis auf­ge­hal­ten haben. Wenn sie mit einem min­der­jäh­ri­gen ledi­gen Kind zusam­men­le­ben, sind

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3.08 Kann jun­gen Men­schen mit einer Dul­dung unter erleich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Jun­gen Men­schen ab 14 und unter 27 Jah­ren, die eine Dul­dung haben, soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 3.15) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind: Sie müs­sen sich seit drei Jah­ren unun­ter­bro­chen mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung, einer Dul­dung oder einem Auf­ent­halts­ti­tel in Deutsch­land auf­hal­ten. Dabei müs­sen sie

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