3. Beschäftigung von Geflüchteten als Praktikant*innen

3.10 Was ist eine Maß­nah­me zur Akti­vie­rung und beruf­li­chen Ein­glie­de­rung bei einem Arbeitgeber?

Alle Flücht­lin­ge, denen eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erteilt wer­den kann, kön­nen durch die Agen­tur für Arbeit oder durch das Job­Cen­ter durch sog. Maß­nah­men zur Akti­vie­rung und beruf­li­chen Ein­glie­de­rung geför­dert wer­den, um sie u.a. an den Aus­­­bil­­dungs- und Arbeits­markt her­an­zu­füh­ren. Die­se Maß­nah­men kön­nen teil­wei­se oder ganz, für maxi­mal sechs Wochen bei Arbeit­ge­bern durch­ge­führt wer­den. Für die­se Maß­nah­me ist kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erfor­der­lich und der Teil­neh­men­de erhält kei­ne Ver­gü­tung. Werden […]

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3.09 Was ist eine Hospitation?

Bei einer Hos­pi­ta­ti­on wer­den Kennt­nis­se und Erfah­run­gen in einem Tätig­keits­be­reich gesam­melt, ohne zeit­li­che und inhalt­li­che Fest­le­gung und ohne recht­li­che und tat­säch­li­che Ein­glie­de­rung in den Betrieb. Die Hos­pi­tan­ten sind recht­lich nicht ver­pflich­tet, eine bestimm­te betrieb­li­che Tätig­keit aus­zu­üben. Eine Hos­pi­ta­ti­on ist kein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis, daher: ist kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erfor­der­lich erfolgt kei­ne Ver­gü­tung besteht kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz. Für die recht­li­che Ein­ord­nung einer Tätig­keit als Prak­ti­kum oder als Hos­pi­ta­ti­on ist nicht die gewählte

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3.08 Wel­che finan­zi­el­len För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Unter­neh­men, die Geflüch­te­te als Praktikant*innen beschäftigen?

Bei der Beschäf­ti­gung von Flücht­lin­gen im Rah­men von Prak­ti­ka kön­nen Unter­neh­men kei­ne finan­zi­el­le För­de­rung durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit erhal­ten. Geför­dert wird jedoch eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung, also ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis maxi­mal zwölf Mona­ten (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung). Rechts­grund­la­ge: § 54a SGB III

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3.07 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Praktikant*innen?

Das hängt von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier ab: a) Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung Das sind Per­so­nen, die einen Asyl­an­trag gestellt haben, über den das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge bzw. die Ver­wal­tungs­ge­rich­te noch nicht end­gül­tig ent­schie­den haben. Für die Dau­er des Asyl­ver­fah­rens haben Asyl­su­chen­de das Recht, in Deutsch­land zu blei­ben; die Auf­ent­halts­ge­stat­tung wird jeweils ver­län­gert. b) Flücht­lin­ge mit einer Aufenthaltserlaubnis

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3.06 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Praktikant*innen beson­de­re sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Regelungen?

Bzgl. der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht gel­ten für Geflüch­te­te, wie für ande­re Ausländer*innen, die glei­chen Rege­lun­gen wie für deut­sche Beschäf­tig­te: Für Prak­ti­ka, die nicht ein vor­ge­schrie­be­ner Teil einer Aus­bil­dung sind, sind die Rege­lun­gen über gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gun­gen anwend­bar, wenn sie bis zu drei Mona­ten dau­ern oder das Arbeits­ent­gelt monat­lich regel­mä­ßig 520,- € nicht über­steigt.In die­sen Fäl­len kön­nen Geflüch­te­te Krankenversicherungsschutz

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3.05 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Praktikant*innen beson­de­re arbeits­recht­li­che Regelungen?

Es gilt in der Regel das deut­sche Arbeits­recht und damit auch fol­gen­de Rege­lun­gen: Für die Höhe der Ver­gü­tungHier­für ist ent­schei­dend, um wel­che Art von Prak­ti­kum es sich han­delt• Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Aus­­­bil­­dungs- oder Stu­di­en­auf­nah­me bis zu drei Mona­ten• Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Arbeits­auf­nah­me a) Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Aus­­­bil­­dungs- oder Stu­di­en­auf­nah­me bis zu drei Mona­tenDie­se Prak­ti­ka sind

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3.04 Haben Unter­neh­men, die Geflüch­te­ten als Praktikant*innen beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Bei der Beschäf­ti­gung von Ausländer*innen, so auch von Flücht­lin­gen, sind Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, zu prü­fen, ob sie die Erwerbs­tä­tig­keit aus­üben dür­fen und für die Dau­er der Beschäf­ti­gung eine Kopie des Auf­ent­halts­pa­piers auf­zu­be­wah­ren. Rechts­grund­la­ge: § 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz

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3.03 Wo muss eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für ein Prak­ti­kum bean­tragt wer­den und wie lan­ge dau­ert das Verfahren?

Hier­für ist ent­schei­dend, um wel­che Art von Prak­ti­kum es sich han­delt• Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Aus­­­bil­­dungs- oder Stu­di­en­auf­nah­me bis zu drei Mona­ten• Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Arbeits­auf­nah­me a) Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Aus­­­bil­­dungs- oder Stu­di­en­auf­nah­me bis zu drei Mona­tenWenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet” steht, muss der Flücht­ling für die Prak­ti­kums­stel­le, die ihm

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3.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Geflüch­te­te eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für ein betrieb­li­ches Praktikum?

Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet”. Sie müs­sen also für ein Prak­ti­kum kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung und Per­so­nen mit einer Dul­dungbenö­ti­gen stets eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der

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3.01 Brau­chen Geflüch­te­te für ein betrieb­li­ches Prak­ti­kum eine Beschäftigungserlaubnis?

Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet”. Sie müs­sen also für ein Prak­ti­kum kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen.  Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung und Per­so­nen mit einer Dul­dung benö­ti­gen stets eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Genehmigung

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