5.02 Wer ist am Pro­zess der Ein­stel­lung von Flücht­lin­gen vom Unter­neh­men zu beteiligen?

Es wird vor­aus­ge­setzt, dass das Beschäf­ti­gungs­pro­jekt in jedem Fall aus­drück­lich die Unter­stüt­zung der Unter­neh­mens­lei­tung und – falls vor­han­den – des Betriebs­ra­tes hat.

Am Beginn soll­te geklärt sein, wem die Feder­füh­rung für das Vor­ha­ben “Ein­stel­lung von Flücht­lin­gen“ über­tra­gen wird. Je nach Umfang der geplan­ten Ein­stel­lun­gen kann eine Fest­le­gung auf eine Per­son – bei einer Aus­bil­dung zum Bei­spiel auf den Aus­bil­der – erfol­gen oder – vor allem dann, wenn gleich meh­re­re Flücht­lin­ge beschäf­tigt wer­den sol­len – die Feder­füh­rung unmit­tel­bar in der Per­so­nal­ab­tei­lung oder sogar der Geschäfts­lei­tung ver­or­tet sein. 

Schließ­lich soll­te bereits zu Beginn erör­tert wer­den, in wel­chen The­men­fel­dern exter­ne Fach­ex­per­ti­se hin­zu­ge­zo­gen wer­den soll. Wäh­rend grö­ße­re Betrie­be hier eher Unter­stüt­zung benö­ti­gen, um Zugang zu Flücht­lin­gen zu bekom­men, also vor allem mit Arbeits­markt­ak­teu­ren, z.B. Arbeits­markt­pro­jek­ten zusam­men­ar­bei­ten wer­den, sind KMU auf deut­lich grö­ße­re Unter­stüt­zung – v.a. in juris­ti­schen Fra­gen – ange­wie­sen. Das kann über die Kam­mern und Ver­bän­de, aber auch über die Koope­ra­ti­on mit Bera­tungs­stel­len „vor Ort“ umge­setzt werden.