4.01 Brau­chen Geflüch­te­te für eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung eine Beschäftigungserlaubnis?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann.

Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet”. Sie müs­sen also für eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen.

Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung und Per­so­nen mit einer Dul­dung benö­ti­gen stets eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet”, müs­sen sie vor Beginn der Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bei der Aus­län­der­be­hör­de bean­tra­gen. Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung gestat­tet” ein­ge­tra­gen ist, liegt eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis vor.

Rechts­grund­la­ge: § 54a SGB III; §§ 2 Abs. 2; 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 Auf­ent­halts­ge­setz; § 7 Abs. 2 SGB IV