4.01 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge ohne Aus­bil­dung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis für eine Beschäf­ti­gung erhalten?

Eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz für jede Beschäf­ti­gung kann erteilt wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Sie wird für vier Jah­ren erteilt. Wenn das Arbeits­ver­hält­nis auf einen kür­ze­ren Zeit­raum befris­tet ist, wird sie für die­sen kür­ze­ren Zeit­raum zuzüg­lich drei­er Mona­te erteilt.

Bestimm­te Staats­an­ge­hö­rig­keit
Die Arbeitnehmer*innen müs­sen Staats­an­ge­hö­ri­ge aus­An­dor­ra, Aus­tra­li­en, Isra­el, Japan, Kana­da, der Repu­blik Korea, von Mona­co, Neu­see­land, San Mari­no, dem Ver­ei­nig­ten König­reichs Groß­bri­tan­ni­en und Nord­ir­land oder der USA sein.

Auf­grund einer Son­der­re­ge­lung kön­nen außer­dem Staats­an­ge­hö­ri­ge der sog. West­bal­kan­staa­ten (Alba­ni­en, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Koso­vo, Nord­ma­ze­do­ni­en, Mon­te­ne­gro und Ser­bi­en) eine Auf­ent­halts­er­laub­nis für eine jede Beschäf­ti­gung erhal­ten. Die­se Rege­lun­gen gilt jetzt unbe­fris­tet.
Es kön­nen aller­dings pro Kalen­der­jahr nur bis zu 25 000 Visa erteilt wer­den.
Ach­tung: Wenn die­se Staats­an­ge­hö­ri­gen in den letz­ten zwei Jah­ren vor der Antrag- stel­lung Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz in Deutsch­land bezo­gen haben, kön­nen sie kei­ne Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten.

Arbeits­platz­an­ge­bot
Die Arbeitnehmer*innen benö­ti­gen ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot in Deutschland.

Kei­ne bevor­rech­tig­ten Arbeitnehmer*innen
Für die­sen Arbeits­platz dür­fen kei­ne bevor­rech­tig­ten Arbeitnehmer*innen (Deut­sche oder aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die hier ohne Ein­schrän­kun­gen erwerbs­tä­tig sein dür­fen) zur Ver­fü­gung ste­hen (sog. Vor­rang­prü­fung).

Kei­ne schlech­te­ren Arbeits­be­din­gun­gen
Die Arbeitnehmer*innen dür­fen nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als ver­gleich­ba­re deut­sche Arbeitnehmer*innen beschäf­tigt wer­den (sog. Beschäf­ti­gungs­be­din­gungs­prü­fung). Das bedeu­tet, dass die Arbeit­neh­mer­schutz- geset­ze beach­tet und min­des­tens der Tarif­lohn, der Bran­chen­min­dest­lohn oder der orts­üb­li­che Lohn gezahlt wer­den müs­sen. Der gesetz­li­che Min­dest­lohn, der die unters­te Gren­ze der Ent­loh­nung dar­stellt, ist ein­zu­hal­ten.
Leih­ar­beit ist nicht möglich.

Gehalt
Bei Arbeitnehmer*innen aus den West­bal­kan­staa­ten, die bei Beschäf­ti­gungs­be­ginn über 44 Jah­re alt sind,mussdas Gehalt­min­des­tens 55 % der jähr­li­chen Bei­trags- bemes­sungs­gren­ze in der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung betra­gen, d.h. 2024: 4152,50 € pro Monat. Die­se Gehalts­hö­he ist nicht erfor­der­lich, wenn der Nach­weis über eine ange­mes­se­ne Alters­ver­sor­gung erbracht wird.
Von der Erfül­lung der Gehalts­gren­ze bzw. dem Nach­weis über eine ange­mes­se­ne Alters­vor­sor­ge kann nur in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len abge­se­hen wer­den, wenn an der Beschäf­ti­gung ein öffent­li­ches, ins­be­son­de­re ein regio­na­les, wirt­schaft­li­ches oder arbeits­markt­po­li­ti­sches Inter­es­se besteht.

Rechts­grund­la­ge: §§ 19c Abs. 1; 18; 39; 40 Auf­ent­halts­ge­setz; §§ 1 Abs. 2; 26 Beschäftigungsverordnung