Eine Einstiegsqualifizierung ist ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum von sechs bis zwölf Monaten, das auf der Grundlage eines Vertrags nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird und für das der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Vergütung erhalten kann.
Anerkannte Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Aufenthaltsgesetzes dürfen uneingeschränkt erwerbstätig sein. In ihrer Aufenthaltserlaubnis steht daher “Erwerbstätigkeit gestattet”. Sie müssen also für eine Einstiegsqualifizierung keine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung benötigen stets eine Beschäftigungserlaubnis. Steht in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet”, müssen sie vor Beginn der Einstiegsqualifizierung eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Wenn in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung gestattet” eingetragen ist, liegt eine Beschäftigungserlaubnis vor.
Rechtsgrundlage: § 54a SGB III; §§ 2 Abs. 2; 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz; § 7 Abs. 2 SGB IV