Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für jede Beschäftigung kann erteilt werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind. Sie wird für vier Jahren erteilt. Wenn das Arbeitsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird sie für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate erteilt.
Bestimmte Staatsangehörigkeit
Die Arbeitnehmer*innen müssen Staatsangehörige ausAndorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der USA sein.
Außerdem können Staatsangehörige der sog. Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) eine Aufenthaltserlaubnis für jede Beschäftigung erhalten. Es werden allerdings pro Kalenderjahr nur bis zu 50 000 Visa erteilt. Achtung: Der Antrag muss bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden. Wenn in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen wurde, wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Arbeitsplatzangebot
Die Arbeitnehmer*innen benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland.
Keine bevorrechtigten Arbeitnehmer*innen
Für diesen Arbeitsplatz dürfen keine bevorrechtigten Arbeitnehmer*innen (Deutsche oder ausländische Staatsangehörige, die hier ohne Einschränkungen erwerbstätig sein dürfen) zur Verfügung stehen (sog. Vorrangprüfung).
Keine schlechteren Arbeitsbedingungen
Die Arbeitnehmer*innen dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden (sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerschutz- gesetze beachtet und mindestens der Tariflohn, der Branchenmindestlohn oder der ortsübliche Lohn gezahlt werden müssen. Der gesetzliche Mindestlohn, der die unterste Grenze der Entlohnung darstellt, ist einzuhalten.
Leiharbeit ist nicht möglich.
Gehalt
Bei Arbeitnehmer*innen aus den Westbalkanstaaten, die bei Beschäftigungsbeginn über 44 Jahre alt sind,mussdas Gehaltmindestens 55 % der jährlichen Beitrags- bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen, d.h. 2026: 4427,50 € pro Monat. Diese Gehaltshöhe ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbracht wird.
Von der Erfüllung der Gehaltsgrenze bzw. dem Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Rechtsgrundlage: §§ 19c Abs. 1; 18; 39; 40 Aufenthaltsgesetz; §§ 1 Abs. 2; 26 Beschäftigungsverordnung