6.01 Wie errei­che ich die ört­li­che Arbeitsverwaltung?

Maß­geb­lich für die Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on von Flücht­lin­gen ist die ört­li­che Arbeits­ver­wal­tung. Befin­det sich ein Flücht­ling noch im Asyl­ver­fah­ren oder wur­de sein Antrag abge­lehnt und eine Dul­dung erteilt, ist die ört­li­che Agen­tur für Arbeit zustän­dig. Wur­de der Asyl­an­trag eines Flücht­lings posi­tiv ent­schie­den, ist das ört­li­che Job­cen­ter zustän­dig. In bei­den Fäl­len ist es Auf­ga­be des jewei­li­gen Arbeit­ge­ber­ser­vices, Unter­neh­men bei der Beset­zung offe­ner Stel­len zu unterstützen.

Die Ansprech­part­ner in Nie­der­sach­sen müs­sen Sie vor Ort recher­chie­ren. Für Arbeit­ge­ber hat die Regio­nal­di­rek­ti­on Niedersachsen/Bremen aber auch eine kos­ten­lo­se Ser­vice­num­mer ein­ge­rich­tet0800 – 4 5555 20