7.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten und ande­ren Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis aus huma­ni­tä­ren Grün­den eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis als unbe­fris­te­tes Auf­ent­halts­recht erteilt werden?

Sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te und ande­re Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach §§ 22 – 25b Auf­enthG kann eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 7.11) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

Sie müs­sen min­des­tens fünf Jah­re lang zunächst einen Ankunfts­nach­weis und/oder eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung und dann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis haben.
Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.12). Aus­nah­men müs­sen bei Behin­de­rung und Krank­heit gemacht werden.

Bei einer selb­stän­di­gen Erwerbs­tä­tig­keit müs­sen die hier­für erfor­der­li­chen Erlaub­nis­se (Appro­ba­ti­on, Gewer­beer­laub­nis etc.) erteilt wor­den sein. Arbeitnehmer*innen muss die Aus­übung der Beschäf­ti­gung erlaubt wor­den sein.

Außer­dem muss aus­rei­chen­der Wohn­raum für sie selbst und für alle mit ihnen zusam­men­le­ben­den Fami­li­en­mit­glie­der vor­han­den sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.13).

Es müs­sen min­des­tens 60 Mona­te Pflicht­bei­trä­ge oder frei­wil­li­ge Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung geleis­tet wor­den sein oder ver­gleich­ba­re Auf­wen­dun­gen nach­ge­wie­sen wer­den. Dabei wer­den beruf­li­che Aus­fall­zei­ten wegen Kin­der­be­treu­ung oder häus­li­cher Pfle­ge ent­spre­chend angerechnet.

Sie müs­sen über Deutsch­kennt­nis­se auf dem Niveau B1 GER ver­fü­gen, wobei die Vor­la­ge eines Sprach­zer­ti­fi­kats nicht zwin­gend ist. Grund­kennt­nis­se der Rechts- u. Gesell­schafts­ord­nung und der Lebens­ver­hält­nis­se in Deutsch­land sind eben­falls erfor­der­lich.
Die­se Deutsch- und Grund­kennt­nis­se lie­gen u.a. bei einem erfolg­reich abge­schlos­se­nen Inte­gra­ti­ons­kurs vor. Aus­nah­men von die­sen bei­den Vor­aus­set­zun­gen müs­sen unter ande­rem bei Behin­de­rung und Krank­heit gemacht werden.

Grün­de der öffent­li­chen Sicher­heit oder Ord­nung dür­fen der Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis nicht ent­ge­gen­ste­hen. Hier­un­ter fal­len Ver­stö­ße gegen die Rechts­ord­nung, ins­be­son­de­re Straf­ge­set­ze sowie die Gefähr­dun­gen der staat­li­chen Sicher­heit etwa durch extre­mis­ti­sche und ter­ro­ris­ti­sche Akti­vi­tä­ten. Bei der Prü­fung die­ser Vor­aus­set­zung müs­sen auch die bis­he­ri­ge Auf­ent­halts­dau­er und das Bestehen von Bin­dun­gen im Inland berück­sich­tigt wer­den.
Asyl­be­rech­tig­ten und aner­kann­ten GFK-Flücht­lin­gen, die in Deutsch­land gebo­ren oder als Min­der­jäh­ri­ge ein­ge­reist sind, kann eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis unter erleich­ter­ten Bedin­gun­gen vor allem bzgl. der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung erteilt werden.

Rechts­grund­la­ge: §§ 26 Abs. 4; 9; 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 11; 35 AufenthG