Subsidiär Schutzberechtigten und anderen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 – 25b Aufenthaltsgesetz kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn insbesondere (siehe aber auch Frage 3.15) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie müssen mindestens fünf Jahre lang zunächst einen Ankunftsnachweis und/oder eine Aufenthaltsgestattung und dann eine Aufenthaltserlaubnis haben.
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.16). Ausnahmen müssen bei Behinderung und Krankheit gemacht werden.
Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit müssen die hierfür erforderlichen Erlaubnisse (Approbation, Gewerbeerlaubnis etc.) erteilt worden sein. Arbeitnehmer*innen muss die Ausübung der Beschäftigung erlaubt worden sein.
Außerdem muss ausreichender Wohnraum für sie selbst und für alle mit ihnen zusammenlebenden Familienmitglieder vorhanden sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 3.17).
Es müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sein oder vergleichbare Aufwendungen nachgewiesen werden. Dabei werden berufliche Ausfallzeiten wegen Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege entsprechend angerechnet.
Sie müssen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 GER verfügen, wobei die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht zwingend ist. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sind ebenfalls erforderlich. Diese Deutsch- und Grundkenntnisse liegen u.a. bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs vor. Ausnahmen von diesen beiden Voraussetzungen müssen unter anderem bei Behinderung und Krankheit gemacht werden.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dürfen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegenstehen. Hierunter fallen Verstöße gegen die Rechtsordnung, insbesondere Strafgesetze sowie die Gefährdungen der staatlichen Sicherheit etwa durch extremistische und terroristische Aktivitäten. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung müssen auch die bisherige Aufenthaltsdauer und das Bestehen von Bindungen im Inland berücksichtigt werden.
Subsidiär Schutzberechtigten und anderen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 – 25b Aufenthaltsgesetz, die in Deutschland geboren oder als Minderjährige eingereist sind, kann eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen vor allem bzgl. der Lebensunterhaltssicherung erteilt werden.
Rechtsgrundlage:§§ 26 Abs. 4; 9; 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 11; 35 Aufenthaltsgesetz