Anerkannte Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Aufenthaltsgesetzes dürfen uneingeschränkt erwerbstätig sein. In ihrer Aufenthaltserlaubnis steht daher “Erwerbstätigkeit gestattet”. Sie müssen also für ein Praktikum keine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung benötigen stets eine Beschäftigungserlaubnis. Steht in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet”, müssen sie vor Praktikumsbeginn eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Wenn in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung gestattet” eingetragen ist, liegt eine Beschäftigungserlaubnis vor.
Rechtsgrundlage: §§ 2 Abs. 2; 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz; § 7 Abs. 2 SGB IV