7.15 Unter welchen Voraussetzungen wird nach einem Chancen- Aufenthaltsrecht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder nach § 25b AufenthG erteilt?
Personen mit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder nach § 25b AufenthG erteilt werden, wenn sie (außer dem Duldungsbesitz und der für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erforderlichen einjährigen Vorduldungszeit) grundsätzlich alle hierfür bestehenden Erteilungsvoraussetzungen erfüllen (siehe Frage 7.6 und 7.7).Dabei gelten folgende Besonderheiten:Bei den Voraufenthaltszeiten […]