Für eine kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz; § 15d Beschäftigungsverordnungerteilt werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung erweitert die bestehenden Vorgaben zur Saisonarbeit in § 15a Beschäftigungsverordnung.
Beschäftigungsumfang
Die Beschäftigung muss regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich umfassen und sie darf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten.
Unausgeschöpftes Kontingent
Außerdem muss ein nicht ausgeschöpftes Kontingent bestehen. Die Bundesagentur für Arbeit legt eine am Bedarf orientierte Zulassungszahl (Kontingent) fest, die sich insbesondere auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen beziehen oder diese ausschließen kann.
Arbeitsplatzangebot
Die Arbeitnehmer*innen benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland.
Tarifliche Arbeitsbedingungen etc.
Der Arbeitgeber muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- er ist tarifgebunden
- die Beschäftigung erfolgt zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen
- er trägt die erforderlichen Reisekosten
- er beschäftigt ausländische Arbeitnehmer*innen nach dieser Regelung an höchstens zehn innerhalb von zwölf Monaten in dem Einsatzbetrieb.
Leiharbeit ist nicht möglich
Rechtsgrundlage: §§ 18; 19c Abs. 1; 39; 40 Aufenthaltsgesetz, § 15d