4.02 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge ohne Aus­bil­dung für eine kurz­zei­ti­ge Beschäf­ti­gung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Für eine kurz­zei­ti­ge kon­tin­gen­tier­te Beschäf­ti­gung kann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz; § 15d Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nun­ger­teilt wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die­se Rege­lung erwei­tert die bestehen­den Vor­ga­ben zur Sai­son­ar­beit in § 15a Beschäftigungsverordnung.

Beschäf­ti­gungs­um­fang
Die Beschäf­ti­gung muss regel­mä­ßig min­des­tens 30 Stun­den wöchent­lich umfas­sen und sie darf acht Mona­te inner­halb eines Zeit­raums von zwölf Mona­ten nicht über­schrei­ten.

Unaus­ge­schöpf­tes Kon­tin­gent 
Außer­dem muss ein nicht aus­ge­schöpf­tes Kon­tin­gent bestehen. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit legt eine am Bedarf ori­en­tier­te Zulas­sungs­zahl (Kon­tin­gent) fest, die sich ins­be­son­de­re auf bestimm­te Wirt­schafts­zwei­ge oder Berufs­grup­pen bezie­hen oder die­se aus­schlie­ßen kann.

Arbeits­platz­an­ge­bot
Die Arbeitnehmer*innen benö­ti­gen ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot in Deutschland.

Tarif­li­che Arbeits­be­din­gun­gen etc.
Der Arbeit­ge­ber muss fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllen:

  • er ist tarifgebunden
  • die Beschäf­ti­gung erfolgt zu den gel­ten­den tarif­li­chen Arbeitsbedingungen
  • er trägt die erfor­der­li­chen Reisekosten
  • er beschäf­tigt aus­län­di­sche Arbeitnehmer*innen nach die­ser Rege­lung an höchs­tens zehn inner­halb von zwölf Mona­ten in dem Einsatzbetrieb.

Leih­ar­beit ist nicht mög­lich
Rechts­grund­la­ge:
§§ 18; 19c Abs. 1; 39; 40 Auf­ent­halts­ge­setz, § 15d