4.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Geflüch­te­te eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine Einstiegsqualifizierung?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann.

Bei der Fra­ge, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Flücht­lin­gen eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung erteilt wird, ist ent­schei­dend, wel­ches Auf­ent­halts­pa­pier sie haben und wie lan­ge sie*er schon in Deutsch­land lebt. Flücht­lin­ge, die im Asyl­ver­fah­ren sind und eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben, dür­fen (noch) kei­ne Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung begin­nen, wenn

  • sie noch kei­ne drei Mona­te mit einem Auf­ent­halts­pa­pier in Deutsch­land sind oder
  • sie noch in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und seit der Asyl­an­trag­stel­lung noch kei­ne neun Mona­te ver­gan­gen sind oder
  • ein Arbeits­ver­bot besteht, weil sie aus einem sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten (West­bal­kan­staa­ten, Gha­na und Sene­gal) kom­men und nach dem 31.08.2015 Asyl bean­tragt haben.

Flücht­lin­ge mit einer Dul­dung dür­fen (noch) kei­ne Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung begin­nen, wenn

  • sie noch kei­ne drei Mona­te mit einem Auf­ent­halts­pa­pier in Deutsch­land sind oder
  • sie in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und noch nicht seit sechs Mona­ten eine Dul­dung nach § 60a Auf­enthG haben oder
  • ein Arbeits­ver­bot besteht, ins­be­son­de­re weil sie aus einem sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten kom­men und ein nach dem 31.08.2015 gestell­ter Asyl­an­trag
    - abge­lehnt  wur­de oder
    - zurück­ge­nom­men wur­de (Aus­nah­me: Rück­nah­me nach einer Bera­tung
      durch das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge) oder
    - kein Asyl­an­trag gestellt wur­de.
    Kein Arbeits­ver­bot besteht aller­dings, wenn bei unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen die Rück­nah­me  oder der Ver­zicht auf eine Asyl­an­trag­stel­lung im Kin­des­wohl­in­ter­es­se erfolg­te oder
  • sie ein­ge­reist sind, um Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz zu erhal­ten oder
  • sie eine sog. „Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät“ nach § 60b Auf­enthG haben.
    Ach­tung Über­gangs­re­ge­lung
    Bis 01.07.2020 erhal­ten Per­so­nen in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis kei­ne Dul­dung nach § 60b Auf­enthG und die Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung erst ein­mal fort­set­zen.

Wird eine Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät erteilt oder soll das gesche­hen, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).

Besteht kein Arbeits­ver­bot (mehr) gilt Folgendes:

Die Aus­län­der­be­hör­de soll eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ertei­len. Das Nds. Innen­mi­nis­te­ri­um weist dar­auf hin, dass Aus­län­der­be­hör­den ihr Ermes­sen, das bei der Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis besteht,  in der Regel zuguns­ten eines Beschäf­ti­gungs­zu­gangs aus­üben müssen.

Asyl­su­chen­de haben nach neun Mona­ten nach der Asyl­an­trag­stel­lung einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Beschäftigungserlaubnis.

Rechts­grund­la­ge: : § 54a SGB III; § 61 Asyl­ge­setz; §§ 39; 60a Abs. 6; 60b Abs. 5 Satz 2; 105 Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz; § 32 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung; § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Min­dest­lohn­ge­setz; Rie­chert, Min­dest­lohn­ge­setz, 2. Auf­la­ge 2017, § 22 MiLoG Rn. 117; Nds. Innen­mi­nis­te­ri­um, Schrei­ben vom 13.03.2017, sie­he https://azf3.de/innenministerium-nds-ermessen-bei-beschaeftigungserlaubnis-i-d-r-zu-gunsten-eines-beschaeftigungszugangs-ausueben/