FAQ

7.04 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Per­so­nen mit einer Dul­dung wegen der Aus­übung einer qua­li­fi­zier­ten Beschäf­ti­gung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Per­so­nen, die eine Dul­dung haben, kann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19d Abs. 1 Auf­enthG erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 7.11) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind: Sie müs­sen seit drei Jah­ren unun­ter­bro­chen eine Beschäf­ti­gung aus­ge­übt haben, die eine qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dung vor­aus­setzt. Im letz­ten Jahr vor Bean­tra­gung der Auf­ent­halts­er­laub­nis muss­te der Lebens­un­ter­halt eigen­stän­dig gesi­chert worden […]

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7.03Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Per­so­nen mit einer Dul­dung wegen einer in Deutsch­land abge­schlos­se­nen Aus­bil­dung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Per­so­nen, die eine Dul­dung haben, kann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19d Abs. 1 Auf­enthG erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 7.11) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind: Sie müs­sen eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge betrieb­li­che oder schu­li­scheBerufs­aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf abge­schlos­sen haben. Zudem müs­sen sie in einem Arbeits­ver­hält­nis ste­hen, das ihrer durch die

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6.04 Wo fin­den Unter­neh­men bei (aufenthalts-)rechtlichen Fra­gen Unterstützung?

Auch hier bleibt die ZBS-AuF III Ihr Ansprech­part­ner. Die Kon­takt­da­ten fin­den Sie auch hier: www.zbs-auf.info/publikationen. Es gibt aber eine Viel­zahl von Bera­tungs­stel­len, die eben­falls Aus­kunft geben kön­nen und sich mög­li­cher­wei­se unmit­tel­bar in Ihrer Regi­on befin­den. Sind die Stel­len vor Ort nicht bekannt oder erhal­ten Sie dort kei­ne aus­rei­chen­de Aus­kunft, erfra­gen Sie wei­te­re Kon­takt­stel­len ent­we­der über die ZBS-AuF III oder

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6.03 Gibt es Akteu­re, die unmit­tel­bar Unter­neh­men unter­stüt­zen, die Geflüch­te­te ein­stel­len wollen?

Die nds. “Start Gui­des — Pro­jek­te” (seit dem 01.01.2021 geför­dert durch das Land Nie­der­sach­sen) bie­ten Bera­tung und Unter­stüt­zung für Unter­neh­men, die Geflüch­te­te beschäf­ti­gen wol­len oder bereits beschäf­ti­gen. Eine Pro­jekt­über­sicht fin­den Sie hier. Es gibt wei­te­re Pro­gram­me, die sich expli­zit an Unter­neh­men – vor allem an KMU – rich­ten, die Flücht­lin­ge ein­stel­len wol­len, bzw. ein­ge­stellt haben.

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5.08 Kann das Unter­neh­men auch nach Ein­stel­lung auf exter­ne Hil­fe vertrauen?

Ja, so soll­te es sein. Die Nach­be­treu­ung ist immer auch Auf­ga­be von Arbeits­markt­pro­jek­ten für Flücht­lin­ge. Es gibt aber eine Rei­he wei­te­rer Initia­ti­ven und Pro­gram­me, die die Unter­neh­men, vor allem die KMU, vor, wäh­rend und nach dem Ein­stel­lungs­pro­zess unter­stüt­zen sollen/wollen (vgl. Nr. 6.3). Den­noch soll­te der Betrieb auch nach Ein­stel­lung immer eine ver­ant­wort­li­che Ansprech­per­son bestim­men, die etwa­ig erfor­der­li­che Außen­kon­tak­te initi­iert und organisiert.

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5.07 Was ist für das Bewer­bungs­ge­spräch wichtig?

Dem Grun­de nach wird das Bewer­bungs­ge­spräch mit Flücht­lin­gen so auf­ge­baut sein, wie jedes ande­re auch. Es wird aber auch hier emp­foh­len, immer einen Dol­met­schen­den hin­zu­zie­hen. Selbst wenn die Deutsch­kennt­nis­se recht gut sind, soll­te zur Ver­mei­dung von Miss­ver­ständ­nis­sen so ver­fah­ren wer­den. Es soll­te ver­mie­den wer­den, im Bewer­bungs­ge­spräch unmit­tel­bar das Ver­fol­gungs­schick­sal, Flucht­grün­de oder den Flucht­weg anzu­spre­chen. Sehr

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5.06 Wie wird eine mög­lichst pass­ge­naue Beset­zung der ange­bo­te­nen Stel­le erreicht? Wie wird die Ziel­grup­pe erreicht?

Das Unter­neh­men soll­te sich zunächst immer an den Arbeit­ge­ber­ser­vice der Agen­tur für Arbeit (zustän­dig für Asyl­su­chen­de und gedul­de­te Ausländer/innen) oder der Job­cen­ter (zustän­dig für bereits aner­kann­te, also schutz­be­rech­tig­te Flücht­lin­ge) wen­den und dort die offe­ne Stel­le mel­den. Auch wenn oft­mals die Erfah­rung gemacht wird, dass die­ser Weg nicht erfolg­ver­spre­chend ist, kann so mög­li­cher­wei­se dop­pel­te Arbeit ver­mie­den wer­den. Immer

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5.05 Was soll­te bei einem kon­kre­ten Beschäf­ti­gungs­an­ge­bot beach­tet werden?

Aus­ge­hend vom kon­kre­ten Pro­fil des Beschäf­ti­gungs­an­ge­bots soll­te das Unter­neh­men wei­te­re Fest­le­gun­gen dar­über tref­fen, wel­che Kom­pe­ten­zen und fach­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen für die­se Arbeits- oder Aus­bil­dungs­stel­le unab­ding­bar sind und wel­che Erwar­tun­gen ggf. zu einem spä­te­ren Zeit­punkt, also nach Anstel­lung erfüllt wer­den müs­sen, bzw. kön­nen. Es ist z.B. zu klä­ren, ob Bildungs‑, bzw. Berufs­ab­schlüs­se vor­han­den und die­se in Deutsch­land aner­kannt sein müs­sen, in

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5.04 Wie geht das Unter­neh­men mit etwa­igen kultur‑, bzw. reli­gi­ons­spe­zi­fi­schen oder auch poli­ti­schen Kon­flik­ten um?

Sofern ein Betrieb bis­lang kaum Ausländer/innen beschäf­tigt hat, soll­te auf jeden Fall in Erfah­rung gebracht wer­den, wie die Beleg­schaft dazu steht. Grund­sätz­lich soll­te aber immer geprüft wer­den, ob die Beschäf­ti­gung von Flücht­lin­gen in der Beleg­schaft abge­lehnt oder etwa als Kon­kur­renz zur eige­nen Anstel­lung bewer­tet wird. Vor­be­hal­te gegen­über Welt­an­schau­ung, Reli­gi­on oder Kul­tur soll­ten nicht auf die leich­te Schulter

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5.03 Was sind die ers­ten Planungsschritte?

Es mag banal klin­gen, aber die Pra­xis lässt es sinn­voll erschei­nen, dar­auf hin­zu­wei­sen: Vor Ein­lei­tung eines Pro­zes­ses soll­te das Unter­neh­men die kon­kre­ten betrieb­li­chen Arbeits­be­rei­che, in den beschäf­tigt wer­den soll, ein­deu­tig und ver­bind­lich fest­le­gen. Dar­über hin­aus ist es von Bedeu­tung, die Beschäf­ti­gungs­art (Voll-/Teil­­zeit, befristete/unbefristete Beschäf­ti­gung, Aus­bil­dung oder Beschäf­ti­gung im erlern­ten Beruf, usw.) zu benen­nen. Bei grö­ße­ren Betrie­ben sollten

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