Es mag banal klingen, aber die Praxis lässt es sinnvoll erscheinen, darauf hinzuweisen: Vor Einleitung eines Prozesses sollte das Unternehmen die konkreten betrieblichen Arbeitsbereiche, in den beschäftigt werden soll, eindeutig und verbindlich festlegen. Darüber hinaus ist es von Bedeutung, die Beschäftigungsart (Voll-/Teilzeit, befristete/unbefristete Beschäftigung, Ausbildung oder Beschäftigung im erlernten Beruf, usw.) zu benennen.
Bei größeren Betrieben sollten verbindliche Zielmarken über die Anzahl von Flüchtlingen festgelegt werden, die beschäftigt werden sollten.