5.03 Was sind die ers­ten Planungsschritte?

Es mag banal klin­gen, aber die Pra­xis lässt es sinn­voll erschei­nen, dar­auf hin­zu­wei­sen: Vor Ein­lei­tung eines Pro­zes­ses soll­te das Unter­neh­men die kon­kre­ten betrieb­li­chen Arbeits­be­rei­che, in den beschäf­tigt wer­den soll, ein­deu­tig und ver­bind­lich fest­le­gen. Dar­über hin­aus ist es von Bedeu­tung, die Beschäf­ti­gungs­art (Voll-/Teil­zeit, befristete/unbefristete Beschäf­ti­gung, Aus­bil­dung oder Beschäf­ti­gung im erlern­ten Beruf, usw.) zu benennen.

Bei grö­ße­ren Betrie­ben soll­ten ver­bind­li­che Ziel­mar­ken über die Anzahl von Flücht­lin­gen fest­ge­legt wer­den, die beschäf­tigt wer­den sollten.