Personen, die eine Duldung haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind (siehe aber auch Frage 7.12):
Sie müssen eine mindestens zweijährige betriebliche oder schulische
Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben.
Zudem müssen sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, das ihrer durch die Ausbildung erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht oder sie benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für ein solches Arbeitsverhältnis.
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.13).
Außerdem muss ausreichender Wohnraum für den Antragstellenden selbst vorhanden sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.14).
Sie müssen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 GER verfügen, wobei die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht zwingend ist. Diese Deutschkenntnisse liegen u.a. bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs vor.
Außerdem dürfen die folgenden Versagungsgründe nicht vorliegen:
- Die Ausländerbehörde darf nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht worden sein.
- Die Abschiebung darf nicht selbst verhindert worden sein.
- Es darf kein Terrorismusbezug bestehen
- Es darf keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang erfolgt sein.
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zustimmen. Dabei prüft sie, ob in dem angebotenen Arbeitsvertrag die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze etc.) eingehalten sind und die Entlohnung dem Tariflohn bzw. ortsüblichen Lohn entspricht (sog. Arbeitsbedingungsprüfung).
Personen mit einer Ausbildungsduldung (Einzelheiten hierzu siehe Frage 2.8), bei denen die meisten dieser Voraussetzungen vorliegen, haben einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG. Nicht mehr geprüft wird nur
- ob die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht worden ist und
- ob die Abschiebung selbst verhindert worden ist.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG wird für zwei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden; die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG ist gesetzlich nicht festgelegt.
Rechtsgrundlage: §§ 19d Abs. 1 und 1a; 2 Abs. 3, 4 und 11; 5 AufenthG