Personen, die während des Asylverfahrens eine Berufsausbildung begonnen haben und sie nach der endgültigen Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchten und Personen, die eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz haben und eine Berufsausbildung aufnehmen, haben einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach § 16g Aufenthaltsgesetz, wenn vor allem (siehe aber auch Frage 3.15) nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, zu weiteren Einzelheiten vgl. ZBS-AuF III, Arbeitshilfe 3a, Ausbildungsaufenthaltserlaubnis.
Es handelt sich um eine mindestens zweijährige betriebliche oder schulische Berufsausbildung oder um eine Assistenz- oder Helfer*innenausbildung, wenn eine Ausbildungsplatzzusage für eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung in einem Engpassberuf vorliegt.
Es besteht kein Arbeitsverbot für Personen mit einer Duldung nach § 60a Abs. 6 Aufenthaltsgesetz; ein Arbeitsverbot ist vor allem vielfach dann gegeben, wenn Personen aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat kommen oder aus selbst zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden können (zu den Einzelheiten siehe Frage 1.3).
Die Identität muss zu bestimmten Zeitpunkten geklärt sein:
- bei Einreise bis 31.12.2016: bis Antragstellung
- bei Einreise zwischen 01.01.2017 und 31.12.2019
— bis Antragstellung
— spätestens bis 30.06.2020
- bei Einreise ab 01.01.2020: bis 6 Monate nach der Einreise.
Die Frist gilt als gewahrt, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden und die Identität unverschuldet erst nach dieser Frist geklärt werden kann. Wenn die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden, kann eine Ausbildungsaufenthaltserlaubnis auch ohne sie erteilt werden.
Es dürfen keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang vorliegen.
Personen mit einer Duldung müssen außerdem drei Monate im Besitz einer Duldung gewesen sein und es dürfen bei ihnen keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
Im Regelfall muss der Lebensunterhalt selbst gesichert werden. Dies ist gegeben, wenn Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, über 632 € monatlich verfügen, wenn ihre Ausbildung keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Bei einer betrieblichen Berufsausbildung ist der Lebensunterhalt oft durch die Ausbildungsvergütung und Berufsausbildungsbeihilfe (siehe Frage 2.5) gesichert. Reicht beides nicht aus, ist ein ergänzender Sozialleistungsbezug unproblematisch.
Außerdem muss in der Regel die Passpflicht erfüllt sein.
Wird die Ausbildung abgebrochen, wird einmalig eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate für die Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle erteilt, wofür die Lebensunterhaltssicherung keine Erteilungsvoraussetzung ist. Wenn die Personen nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss nicht nahtlos eine Beschäftigung finden, die ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht, erhalten sie auch ohne eigenständige Lebensunterhaltssicherung für sehr Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem entsprechenden Arbeitsplatz.
Wird die Ausbildung erfolgreich beendet und die Auszubildenden in den Betrieb übernommen oder finden sie eine andere Stelle, die der Ausbildung entspricht, besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (siehe Frage 3.4).
Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung der Ausbildungsduldung ab, ist sie verpflichtet, dem Geflüchteten die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Rechtsgrundlage: §§ 16g; 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
Rechtsgrundlage: §§ 19d Abs. 1 und 1a; 2 Abs. 3, 4 und 11; 5 AufenthG