3.03 Wer erhält eine Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis für Ausreisepflichtige?

Per­so­nen, die wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens eine Berufs­aus­bil­dung begon­nen haben und sie nach der end­gül­ti­gen Ableh­nung des Asyl­an­trags fort­set­zen möch­ten und Per­so­nen, die eine Dul­dung nach § 60a Auf­ent­halts­ge­setz haben und eine Berufs­aus­bil­dung auf­neh­men, haben einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16g Auf­ent­halts­ge­setz, wenn vor allem (sie­he aber auch Fra­ge 3.15)  nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, zu wei­te­ren Ein­zel­hei­ten vgl. ZBS-AuF III, Arbeits­hil­fe 3a, Ausbildungsaufenthaltserlaubnis. 


Es han­delt sich um eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge betrieb­li­che oder schu­li­sche Berufs­aus­bil­dung oder um eine Assis­tenz- oder Helfer*innenausbildung, wenn eine Aus­bil­dungs­platz­zu­sa­ge für eine anschlie­ßen­de qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dung in einem Eng­pass­be­ruf vorliegt.

Es besteht kein Arbeits­ver­bot für Per­so­nen mit einer Dul­dung nach § 60a Abs. 6 Auf­ent­halts­ge­setz; ein Arbeits­ver­bot ist vor allem viel­fach dann gege­ben, wenn Per­so­nen aus einem sog. siche­ren Her­kunfts­staat kom­men oder aus selbst zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht abge­scho­ben wer­den kön­nen (zu den Ein­zel­hei­ten sie­he Fra­ge 1.3).
Die Iden­ti­tät muss zu bestimm­ten Zeit­punk­ten geklärt sein: 

  • bei Ein­rei­se bis 31.12.2016: bis Antragstellung
  • bei Ein­rei­se zwi­schen 01.01.2017 und 31.12.2019

 — bis Antragstellung

      — spä­tes­tens bis 30.06.2020

  • bei Ein­rei­se ab 01.01.2020: bis 6 Mona­te nach der Einreise.

Die Frist gilt als gewahrt, wenn alle erfor­der­li­chen und zumut­ba­ren Maß­nah­men ergrif­fen wur­den und die Iden­ti­tät unver­schul­det erst nach die­ser Frist geklärt wer­den kann. Wenn die erfor­der­li­chen und zumut­ba­ren Maß­nah­men zur Iden­ti­täts­klä­rung ergrif­fen wur­den, kann eine Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis auch ohne sie erteilt werden.

Es dür­fen kei­ne straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung in einem bestimm­ten Umfang vorliegen.

Per­so­nen mit einer Dul­dung müs­sen außer­dem drei Mona­te im Besitz einer Dul­dung gewe­sen sein und es dür­fen bei ihnen kei­ne kon­kre­ten Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung bevor­ste­hen.

Im Regel­fall muss der Lebens­un­ter­halt selbst gesi­chert wer­den. Dies ist gege­ben, wenn Aus­zu­bil­den­de, die nicht bei ihren Eltern woh­nen, über 632 € monat­lich ver­fü­gen, wenn ihre Aus­bil­dung kei­ne abge­schlos­se­ne Berufs­aus­bil­dung vor­aus­setzt. Bei einer betrieb­li­chen Berufs­aus­bil­dung ist der Lebens­un­ter­halt oft durch die Aus­bil­dungs­ver­gü­tung und Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe (sie­he Fra­ge 2.5) gesi­chert. Reicht bei­des nicht aus, ist ein ergän­zen­der Sozi­al­leis­tungs­be­zug unpro­ble­ma­tisch.  
Außer­dem muss in der Regel die Pass­pflicht erfüllt sein.

Wird die Aus­bil­dung abge­bro­chen, wird ein­ma­lig eine Auf­ent­halts­er­laub­nis für sechs Mona­te für die Suche nach einer wei­te­ren Aus­bil­dungs­stel­le erteilt, wofür die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung kei­ne Ertei­lungs­vor­aus­set­zung ist. Wenn die Per­so­nen nach erfolg­rei­chem Aus­bil­dungs­ab­schluss nicht naht­los eine Beschäf­ti­gung fin­den, die ihrer erwor­be­nen beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on ent­spricht, erhal­ten sie auch ohne eigen­stän­di­ge Lebens­un­ter­halts­si­che­rung für sehr Mona­te eine Auf­ent­halts­er­laub­nis zur Suche nach einem ent­spre­chen­den Arbeits­platz.  

Wird die Aus­bil­dung erfolg­reich been­det und die Aus­zu­bil­den­den in den Betrieb über­nom­men oder fin­den sie eine ande­re Stel­le, die der Aus­bil­dung ent­spricht, besteht ein Anspruch auf die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis (sie­he Fra­ge 3.4).

Lehnt die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung der Aus­bil­dungs­dul­dung ab, ist sie ver­pflich­tet, dem Geflüch­te­ten die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt werden.

Rechts­grund­la­ge: §§ 16g; 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

Rechts­grund­la­ge: §§ 19d Abs. 1 und 1a; 2 Abs. 3, 4 und 11; 5 AufenthG