7.03Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Per­so­nen mit einer Dul­dung wegen einer in Deutsch­land abge­schlos­se­nen Aus­bil­dung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Per­so­nen, die eine Dul­dung haben, kann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19d Abs. 1 Auf­enthG erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 7.11) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

Sie müs­sen eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge betrieb­li­che oder schu­li­sche
Berufs­aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf abge­schlos­sen haben.

Zudem müs­sen sie in einem Arbeits­ver­hält­nis ste­hen, das ihrer durch die Aus­bil­dung erwor­be­nen beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on ent­spricht oder sie benö­ti­gen ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot für ein sol­ches Arbeitsverhältnis.

Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.12).

Außer­dem muss aus­rei­chen­der Wohn­raum für den Antrag­stel­len­den selbst vor­han­den sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.13).

Sie müs­sen über Deutsch­kennt­nis­se auf dem Niveau B1 GER ver­fü­gen, wobei die Vor­la­ge eines Sprach­zer­ti­fi­kats nicht zwin­gend ist. Die­se Deutsch­kennt­nis­se lie­gen u.a. bei einem erfolg­reich abge­schlos­se­nen Inte­gra­ti­ons­kurs vor.

Außer­dem dür­fen die fol­gen­den Ver­sa­gungs­grün­de nicht vorliegen:
 Die Aus­län­der­be­hör­de darf nicht vor­sätz­lich über auf­ent­halts­recht­lich rele­van­te Umstän­de getäuscht wor­den sein.
 Die Abschie­bung darf nicht selbst ver­hin­dert wor­den sein.
 Es darf kein Ter­ro­ris­mus­be­zug bestehen
 Es darf kei­ne straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung in einem bestimm­ten Umfang erfolgt sein.

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit muss der Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis zustim­men. Dabei prüft sie, ob in dem ange­bo­te­nen Arbeits­ver­trag die gesetz­li­chen Rege­lun­gen (Arbeit­neh­mer­schutz­ge­set­ze etc.) ein­ge­hal­ten sind und die Ent­loh­nung dem Tarif­lohn bzw. orts­üb­li­chen Lohn ent­spricht (sog. Arbeitsbedingungsprüfung).

Per­so­nen mit einer Aus­bil­dungs­dul­dung (Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 2.8), bei denen die meis­ten die­ser Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, haben einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19d Abs. 1a Auf­enthG. Nicht mehr geprüft wird nur
 ob die Aus­län­der­be­hör­de vor­sätz­lich über auf­ent­halts­recht­lich rele­van­te Umstän­de getäuscht wor­den ist und
 ob die Abschie­bung selbst ver­hin­dert wor­den ist.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19d Abs. 1a Auf­enthG wird für zwei Jah­re erteilt und kann dann ver­län­gert wer­den; die Gel­tungs­dau­er der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19d Abs. 1 Auf­enthG ist gesetz­lich nicht festgelegt.

Rechts­grund­la­ge: §§ 19d Abs. 1 und 1a; 2 Abs. 3, 4 und 11; 5 AufenthG