7.03 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten eine Erlaub­nis zum Dau­er­auf­ent­halt –EU als unbe­fris­te­tes Auf­ent­halts­recht erteilt werden?

Sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Auf­enthG haben einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Erlaub­nis zum Dau­er­auf­ent­halt –EU, wenn ins­be­son­de­re fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind (sie­he aber auch Fra­ge 7.12):

Sie müs­sen min­des­tens fünf Jah­re lang zunächst einen Ankunfts­nach­weis und/oder eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung und dann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis oder einen ande­ren Auf­ent­halts­ti­tel haben.

Der Lebens­un­ter­halt  muss eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.13). Hier­zu gehört, dass eine ange­mes­se­ne Alters­ver­sor­gung geleis­tet wur­de, wobei maxi­mal  60 Mona­te Pflicht­bei­trä­ge oder frei­wil­li­ge Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung o.ä. ver­langt wer­den können.

Aus­nah­men  vom Vor­lie­gen der Alters­ver­sor­gung müs­sen bei Behin­de­rung und Krank­heit gemacht werden.

Sind sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te selb­stän­dig erwerbs­tä­tig, müs­sen die hier­für erfor­der­li­chen Erlaub­nis­se (Appro­ba­ti­on, Gewer­beer­laub­nis  etc.) erteilt wor­den sein.

Außer­dem muss aus­rei­chen­der Wohn­raum für sie selbst und für alle mit ihnen zusam­men­le­ben­den Fami­li­en­mit­glie­der vor­han­den sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.14).

Sie müs­sen über Deutsch­kennt­nis­se auf dem Niveau B1 GER ver­fü­gen, wobei die  Vor­la­ge eines Sprach­zer­ti­fi­kats nicht zwin­gend ist. Grund­kennt­nis­se der Rechts- u. Gesell­schafts­ord­nung und der Lebens­ver­hält­nis­se in Deutsch­land sind eben­falls erforderlich.

Die­se Deutsch- und Grund­kennt­nis­se  lie­gen u.a. bei einem erfolg­reich abge­schlos­se­nen Inte­gra­ti­ons­kurs vor. Aus­nah­men von die­sen bei­den Vor­aus­set­zun­gen müs­sen unter ande­rem bei Behin­de­rung und Krank­heit gemacht werden.

Grün­de der öffent­li­chen Sicher­heit oder Ord­nung dür­fen der Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis nicht ent­ge­gen­ste­hen. Hier­un­ter fal­len Ver­stö­ße gegen die Rechts­ord­nung, ins­be­son­de­re Straf­ge­set­ze sowie die Gefähr­dun­gen der staat­li­chen Sicher­heit etwa durch extre­mis­ti­schen und ter­ro­ris­ti­schen Akti­vi­tä­ten. Bei der Prü­fung die­ser Vor­aus­set­zung müs­sen auch die bis­he­ri­ge Auf­ent­halts­dau­er und das Bestehen von Bin­dun­gen im Inland berück­sich­tigt werden.

Rechts­grund­la­ge: §§ 9a; 9; 9b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; 9c; 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 11 AufenthG