Subsidiär Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG haben einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt –EU, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind (siehe aber auch Frage 7.12):
Sie müssen mindestens fünf Jahre lang zunächst einen Ankunftsnachweis und/oder eine Aufenthaltsgestattung und dann eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen Aufenthaltstitel haben.
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.13). Hierzu gehört, dass eine angemessene Altersversorgung geleistet wurde, wobei maximal 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung o.ä. verlangt werden können.
Ausnahmen vom Vorliegen der Altersversorgung müssen bei Behinderung und Krankheit gemacht werden.
Sind subsidiär Schutzberechtigte selbständig erwerbstätig, müssen die hierfür erforderlichen Erlaubnisse (Approbation, Gewerbeerlaubnis etc.) erteilt worden sein.
Außerdem muss ausreichender Wohnraum für sie selbst und für alle mit ihnen zusammenlebenden Familienmitglieder vorhanden sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.14).
Sie müssen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 GER verfügen, wobei die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht zwingend ist. Grundkenntnisse der Rechts- u. Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sind ebenfalls erforderlich.
Diese Deutsch- und Grundkenntnisse liegen u.a. bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs vor. Ausnahmen von diesen beiden Voraussetzungen müssen unter anderem bei Behinderung und Krankheit gemacht werden.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dürfen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegenstehen. Hierunter fallen Verstöße gegen die Rechtsordnung, insbesondere Strafgesetze sowie die Gefährdungen der staatlichen Sicherheit etwa durch extremistischen und terroristischen Aktivitäten. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung müssen auch die bisherige Aufenthaltsdauer und das Bestehen von Bindungen im Inland berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlage: §§ 9a; 9; 9b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; 9c; 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 11 AufenthG