+++ Übergangsperspektiven für Drittstaaten-Studierende aus der Ukraine in Hamburg, Bremen und Berlin +++
Aus der Ukraine geflohene Drittstaatenangehörige, also Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, erhalten den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zum Beispiel bei Vorliegen eines internationalen Schutzstatus oder eines unbefristeten Aufenthaltstitels in der Ukraine oder sofern angenommen wird, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können (für Personen aus Eritrea, […]









