Aus der Ukraine geflohene Drittstaatenangehörige, also Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, erhalten den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zum Beispiel bei Vorliegen eines internationalen Schutzstatus oder eines unbefristeten Aufenthaltstitels in der Ukraine oder sofern angenommen wird, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können (für Personen aus Eritrea, Syrien und Afghanistan wird dies ohne weitere Prüfung angenommen). Zudem sind seit 31. August 2022 aus der Ukraine Geflüchtete nur noch für 90 Tage von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels in Deutschland befreit.
Auch einige Drittstaatenangehörige, die bei Ausbruch des Krieges in der Ukraine studierten, haben daher keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums nach § 16b AufenthG zu beantragen. Allerdings sind die Zugangshürden sehr hoch (z.B. der Nachweis über bestimmte Deutschkenntnisse oder die Sicherung des Lebensunterhalts, s. auch unsere Arbeitshilfe Nr. 6, Arbeitskräfteeinwanderung, Kapitel IV).
Hamburg, Bremen und Berlin haben jedoch Übergangslösungen geschaffen. So erteilen die drei Bundesländer Studierenden aus Drittstaaten Fiktionsbescheinigungen über sechs Monate, damit sie in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Fortsetzung ihres Studiums in Deutschland erfüllen können. Entsprechende Übergangsregelungen wären auch für Niedersachsen zu begrüßen.