+++ Über­gangs­per­spek­ti­ven für Dritt­staa­ten-Stu­die­ren­de aus der Ukrai­ne in Ham­burg, Bre­men und Berlin +++

Aus der Ukrai­ne geflo­he­ne Dritt­staa­ten­an­ge­hö­ri­ge, also Per­so­nen ohne ukrai­ni­sche Staats­bür­ger­schaft, erhal­ten den vor­über­ge­hen­den Schutz nach § 24 Auf­enthG nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen.  Zum Bei­spiel bei Vor­lie­gen eines inter­na­tio­na­len Schutz­sta­tus oder eines unbe­fris­te­ten Auf­ent­halts­ti­tels in der Ukrai­ne oder sofern ange­nom­men wird, dass sie nicht sicher und dau­er­haft in ihr Her­kunfts­land zurück­keh­ren kön­nen (für Per­so­nen aus Eri­trea, Syri­en und Afgha­ni­stan wird dies ohne wei­te­re Prü­fung ange­nom­men). Zudem sind  seit 31. August 2022 aus der Ukrai­ne Geflüch­te­te nur noch für 90 Tage von der Erfor­der­nis eines Auf­ent­halts­ti­tels in Deutsch­land befreit.

Auch eini­ge Dritt­staa­ten­an­ge­hö­ri­ge, die bei Aus­bruch des Krie­ges in der Ukrai­ne stu­dier­ten, haben daher kei­nen Anspruch auf eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­enthG. Zwar besteht grund­sätz­lich die Mög­lich­keit eine Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zwe­cke eines Stu­di­ums nach § 16b Auf­enthG zu bean­tra­gen. Aller­dings sind die Zugangs­hür­den sehr hoch (z.B. der Nach­weis über bestimm­te Deutsch­kennt­nis­se oder die Siche­rung des Lebens­un­ter­halts, s. auch unse­re Arbeits­hil­fe Nr. 6, Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung, Kapi­tel IV).

Ham­burgBre­men und Ber­lin haben jedoch Über­gangs­lö­sun­gen geschaf­fen. So ertei­len die drei Bun­des­län­der Stu­die­ren­den aus Dritt­staa­ten Fik­ti­ons­be­schei­ni­gun­gen über sechs Mona­te, damit sie in die­ser Zeit die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels zur Fort­set­zung ihres Stu­di­ums in Deutsch­land erfül­len kön­nen. Ent­spre­chen­de Über­gangs­re­ge­lun­gen wären auch für Nie­der­sach­sen zu begrüßen.