2. Beschäftigung von Geflüchteten als Auszubildende

2.05 Kön­nen Geflüch­te­te Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe erhalten?

Der Zugang von Geflüch­te­ten zu Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe hängt von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier ab. Geflüch­te­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis kön­nen unein­ge­schränkt geför­dert wer­den. Asyl­su­chen­de haben kei­nen Anspruch auf Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe. Sie erhal­ten zur voll­stän­di­gen Siche­rung ihres Lebens­un­ter­halts ergän­zend Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz. Per­so­nen mit einer Dul­dung kön­nen nach 15 Mona­ten Vor­auf­ent­halt geför­dert wer­den. Die För­de­rung ist beim Job­cen­ter, wenn […]

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2.04 Wel­che aus­bil­dungs­be­glei­ten­den För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Geflüchtete?

Wäh­rend einer betrieb­li­chen Berufs­aus­bil­dung und auch wäh­rend einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung (vgl. Fra­ge 2.3) kön­nen Aus­zu­bil­den­de im Rah­men einer „Assis­tier­ten Aus­bil­dung“ (betrieb­li­che Pha­se) auch im Betrieb indi­vi­du­ell und kon­ti­nu­ier­lich unter­stützt und sozi­al­päd­ago­gisch beglei­tet wer­den. Ziel ist der Abbau von Sprach- und Bil­dungs­de­fi­zi­ten, die För­de­rung fach­theo­re­ti­scher Fer­tig­kei­ten, Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten und die Sta­bi­li­sie­rung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses. Zu die­sen Fördermaßnahmen

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2.09 Was ist eine Maß­nah­me zur Akti­vie­rung und beruf­li­chen Ein­glie­de­rung bei einem Arbeitgeber?

Alle Geflüch­te­ten, denen eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erteilt wer­den kann, kön­nen durch die Agen­tur für Arbeit oder durch das Job­cen­ter durch sog. Maß­nah­men zur Akti­vie­rung und beruf­li­chen Ein­glie­de­rung geför­dert wer­den, um sie u.a. an den Aus­­­bil­­dungs- und Arbeits­markt her­an­zu­füh­ren. Die­se Maß­nah­men kön­nen teil­wei­se oder ganz, für maxi­mal sechs Wochen, bei Arbeit­ge­be­rin­nen durch­ge­führt wer­den. Für die­se Maß­nah­me ist

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2.08 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Auszubildende?

Wenn eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung begon­nen wur­de oder begon­nen wer­den kann, haben Arbeit­ge­ber in der Regel die Sicher­heit, dass der Flücht­ling für die Dau­er der Aus­bil­dung in Deutsch­land blei­ben kann. Selbst wenn der Asyl­an­trag end­gül­tig abge­lehnt wird und aus ande­ren Grün­den kein Auf­ent­halts­recht besteht, erteilt die Aus­län­der­be­hör­de eine Dul­dung für die Dau­er der Aus­bil­dung  eine sog. Aus­bil­dungs­dul­dung, wenn vor

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2.07 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Praktikant*innen beson­de­re sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Regelungen?

Bzgl. der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht gel­ten für Geflüch­te­te, wie für ande­re aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die glei­chen Rege­lun­gen wie für deut­sche Beschäf­tig­te: Für Prak­ti­ka, die nicht ein vor­ge­schrie­be­ner Teil einer Aus­bil­dung sind, sind die Rege­lun­gen über gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gun­gen anwend­bar, wenn sie bis zu drei Mona­ten dau­ern oder das Arbeits­ent­gelt monat­lich regel­mä­ßig 538,- € nicht über­steigt. In die­sen Fäl­len können

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2.06 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Praktikant*innen beson­de­re arbeits­recht­li­che Regelungen?

Es gilt in der Regel das deut­sche Arbeits­recht und damit auch fol­gen­de Rege­lun­gen: a) Für die Höhe der Ver­gü­tung Hier­für ist ent­schei­dend, um wel­che Art von Prak­ti­kum es sich han­delt Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Aus­­­bil­­dungs- oder Stu­di­en­auf­nah­me bis zu drei Mona­ten Die­se Prak­ti­ka sind min­dest­lohn­frei. Es ist aber eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz erfor­der­lich. Zur

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2.03 Was ist eine Hospitation?

Bei einer Hos­pi­ta­ti­on wer­den Kennt­nis­se und Erfah­run­gen in einem Tätig­keits­be­reich gesam­melt, ohne zeit­li­che und inhalt­li­che Fest­le­gung und ohne recht­li­che und tat­säch­li­che Ein­glie­de­rung in den Betrieb. Die Hospitant*innen sind recht­lich nicht ver­pflich­tet, eine bestimm­te betrieb­li­che Tätig­keit aus­zu­üben. Eine Hos­pi­ta­ti­on ist kein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis, daher: Für die recht­li­che Ein­ord­nung einer Tätig­keit als Prak­ti­kum oder als Hos­pi­ta­ti­on ist nicht

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2.02 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten im Rah­men einer Einstiegsqualifizierung?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von maxi­mal zwölf Mona­ten, für das die Arbeitgeber*innen einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kön­nen (vgl. Fra­ge 2.3). Wenn eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung begon­nen wur­de, haben Arbeitgeber*innen über­wie­gend die Sicher­heit, dass die Geflüch­te­ten für deren Dau­er in Deutsch­land blei­ben kön­nen. Selbst wenn der Asyl­an­trag end­gül­tig abge­lehnt wird und aus anderen

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2.01 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Auszubildende?

Wenn eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung begon­nen wur­de oder wer­den kann, haben Arbeitgeber*innen in der Regel die Sicher­heit, dass die Geflüch­te­ten für die Dau­er der Aus­bil­dung in Deutsch­land blei­ben kön­nen. Selbst wenn der Asyl­an­trag end­gül­tig abge­lehnt wird und aus ande­ren Grün­den kein Auf­ent­halts­recht besteht (vgl. Fra­ge 1.16), erteilt die Aus­län­der­be­hör­de für die Dau­er der Aus­bil­dung eine

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