2.05 Dür­fen Geflüch­te­te wegen einer Aus­bil­dungs­auf­nah­me in eine ande­re Stadt ziehen?

Vor einem Umzug müs­sen Geflüch­te­te prü­fen, ob eine sog. Wohn­sitz­auf­la­ge besteht, d.h. ob sie ver­pflich­tet ist, in einem bestimm­ten Bun­des­land oder in einer bestimm­ten Kom­mu­ne zu woh­nen und ob sie auf­ge­ho­ben wer­den könn­te. Beseht eine Wohn­sitz­auf­la­ge, ist sie in dem Auf­ent­halts­pa­pier oder einem Bei­blatt ein­ge­tra­gen; bei einer Auf­ent­halts­er­laub­nis ist die jewei­li­ge Rechts­grund­la­ge eben­falls dort vermerkt.

Bei Geflüch­te­ten, die eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach §§ 25 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; 22; 23 Auf­ent­halts­ge­setz haben, kann eine Wohn­sitz­auf­la­ge bestehen. Sie wird aber auf­ge­ho­ben, wenn eine Berufs­aus­bil­dung auf­ge­nom­men wird. Wenn das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis inner­halb von drei Mona­ten endet, besteht in dem Bun­des­land, in das der Flücht­ling gezo­gen ist, wie­der eine Wohnsitzauflage.

Bei Geflüch­te­ten mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis aus sons­ti­gen huma­ni­tä­ren Grün­den nach §§ 23a – 25b Auf­ent­halts­ge­setz, einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung einer Dul­dung besteht oft eben­falls eine Wohn­sitz­auf­la­ge.
Sie wird grund­sätz­lich auf­ge­ho­ben, wenn der Lebens­un­ter­halt ohne Sozi­al­leis­tun­gen bestrit­ten wer­den kann. Nicht auf­ge­ho­ben wer­den kön­nen Wohnsitzauflagen
 bei Asyl­su­chen­den und Gedul­de­ten, die in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und
 bei einer Dul­dung für Per­so­nen mit einer unge­klär­ten Identität.

Wenn Asyl­su­chen­de nach dem Ver­las­sen der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung in den Bezirk einer ande­ren Aus­län­der­be­hör­de zie­hen möch­ten, müs­sen sie einen Umver­tei­lungs­an­trag stel­len. Bei der Ent­schei­dung hier­über kann grund­sätz­lich eine kon­kret bestehen­de qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dungs­mög­lich­keit ein Grund für die Umver­tei­lung sein.

Wird die Auf­he­bung der Wohn­sitz­auf­la­ge oder der Umver­tei­lungs­an­trag münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wer­den, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).

Rechts­grund­la­ge: §§ 12a, 12 Abs. 2 S. 2; 60b Abs. 5 S. 3; 61 Abs. 1d Auf­ent­halts­ge­setz; §§ 47; 50 Abs. 4; 51; 60 Abs. 2 Asyl­ge­setz; Nds. Innen­mi­nis­te­ri­um, Erlass vom 10.08.2023