Vor einem Umzug müssen Geflüchtete prüfen, ob eine sog. Wohnsitzauflage besteht, d.h. ob sie verpflichtet ist, in einem bestimmten Bundesland oder in einer bestimmten Kommune zu wohnen und ob sie aufgehoben werden könnte. Beseht eine Wohnsitzauflage, ist sie in dem Aufenthaltspapier oder einem Beiblatt eingetragen; bei einer Aufenthaltserlaubnis ist die jeweilige Rechtsgrundlage ebenfalls dort vermerkt.
Bei Geflüchteten, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; 22; 23 Aufenthaltsgesetz haben, kann eine Wohnsitzauflage bestehen. Sie wird aber aufgehoben, wenn eine Berufsausbildung aufgenommen wird. Wenn das Ausbildungsverhältnis innerhalb von drei Monaten endet, besteht in dem Bundesland, in das der Flüchtling gezogen ist, wieder eine Wohnsitzauflage.
Bei Geflüchteten mit einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen nach §§ 23a – 25b Aufenthaltsgesetz, einer Aufenthaltsgestattung einer Duldung besteht oft ebenfalls eine Wohnsitzauflage.
Sie wird grundsätzlich aufgehoben, wenn der Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen bestritten werden kann. Nicht aufgehoben werden können Wohnsitzauflagen
bei Asylsuchenden und Geduldeten, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und
bei einer Duldung für Personen mit einer ungeklärten Identität.
Wenn Asylsuchende nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde ziehen möchten, müssen sie einen Umverteilungsantrag stellen. Bei der Entscheidung hierüber kann grundsätzlich eine konkret bestehende qualifizierte Berufsausbildungsmöglichkeit ein Grund für die Umverteilung sein.
Wird die Aufhebung der Wohnsitzauflage oder der Umverteilungsantrag mündlich oder schriftlich abgelehnt werden, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Rechtsgrundlage: §§ 12a, 12 Abs. 2 S. 2; 60b Abs. 5 S. 3; 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz; §§ 47; 50 Abs. 4; 51; 60 Abs. 2 Asylgesetz; Nds. Innenministerium, Erlass vom 10.08.2023