Bei einer Hospitation werden Kenntnisse und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich gesammelt, ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Die Hospitant*innen sind rechtlich nicht verpflichtet, eine bestimmte betriebliche Tätigkeit auszuüben. Eine Hospitation ist kein Beschäftigungsverhältnis, daher:
- ist keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich
- erfolgt keine Vergütung
- besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Für die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit als Praktikum oder als Hospitation ist nicht die gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung entscheidend.
Eine Sonderform der Hospitation ist das sog “Einfühlungsverhältnis”. Dabei können potenzielle Arbeitnehmer*in die betrieblichen Gegebenheiten kennenlernen und die Voraussetzungen der Zusammenarbeit für ein späteres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis geklärt werden. Ein Einfühlungsverhältnis ist nur zulässig, wenn:
- keine Pflicht zur Arbeitsleistung vereinbart wird
- der Arbeitgeber nicht weisungsbefugt ist und
- das Rechtsverhältnis nur für wenige Tage besteht.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. ZBS AuF III, Arbeitshilfe zu Praktika
Rechtsgrundlage § 2 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz; § 7 SGB IV