2.03 Wel­che finan­zi­el­len För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Unter­neh­men, die Geflüch­te­te als Aus­zu­bil­den­de oder Praktikant*innen beschäftigen?

Einen Zuschuss zur Aus­bil­dungs­ver­gü­tung kön­nen Arbeitgeber*innen von der Arbeits­ver­wal­tung gene­rell nur erhal­ten, wenn sie behin­der­te und schwer­be­hin­der­te Men­schen ausbilden.

Geför­dert wird zudem eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung, also ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von vier bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das Arbeitgeber*innen einen Zuschuss in Höhe der Ver­gü­tung, max. 262,00 € monat­lich, erhal­ten kön­nen. Pro Per­son sind mehr als eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung för­der­fä­hig. Geflüch­te­te kön­nen in der Regel bis zu einem Alter von 35 Jah­ren geför­dert wer­den. Auch die Über­nah­me von Fahrt­kos­ten durch das Job­cen­ter bzw. die Agen­tur für Arbeit ist möglich.

In bei­den Fäl­len müs­sen die Arbeitgeber*innen den Zuschuss beim Arbeit­ge­ber­ser­vice des Job­cen­ter bean­tra­gen, wenn Geflüch­te­te Bür­ger­geld erhal­ten, ansons­ten beim Arbeit­ge­ber­ser­vice der Agen­tur für Arbeit.

Rechts­grund­la­ge: §§ 73; 54a SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II