2.03 Wo muss eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tragt wer­den und wie läuft das Ver­fah­ren ab?

Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier „Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet“ steht, muss der Flücht­ling für die Aus­bil­dungs­stel­le, die ihm ange­bo­ten wird, bei der Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis beantragen.

Lehnt die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ab, ist sie ver­pflich­tet, dem Flücht­ling die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mitzuteilen.

Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt werden.

Wird die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wer­den, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).

Rechts­grund­la­ge: § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz