Wenn in dem Aufenthaltspapier „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ steht, muss der Flüchtling für die Ausbildungsstelle, die ihm angeboten wird, bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ab, ist sie verpflichtet, dem Flüchtling die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen.
Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Wird die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis mündlich oder schriftlich abgelehnt werden, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Rechtsgrundlage: § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz