2.08 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Auszubildende?

Wenn eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung begon­nen wur­de oder begon­nen wer­den kann, haben Arbeit­ge­ber in der Regel die Sicher­heit, dass der Flücht­ling für die Dau­er der Aus­bil­dung in Deutsch­land blei­ben kann.

Selbst wenn der Asyl­an­trag end­gül­tig abge­lehnt wird und aus ande­ren Grün­den kein Auf­ent­halts­recht besteht, erteilt die Aus­län­der­be­hör­de eine Dul­dung für die Dau­er der Aus­bil­dung  eine sog. Aus­bil­dungs­dul­dung, wenn vor allem fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen vorliegen:

  • geklär­te Identität
  • kei­ne straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung in einem bestimm­ten Umfang.

Wird die Aus­bil­dung erfolg­reich been­det und der Aus­zu­bil­den­de in den Betrieb über­nom­men oder fin­det sie*er eine ande­re Stel­le, die der Aus­bil­dung ent­spricht, hat sie*er einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19d Abs. 1a AufenthG.

Lehnt die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung der Aus­bil­dungs­dul­dung ab, ist sie ver­pflich­tet, dem Flücht­ling die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt werden.

Wenn die Ertei­lung einer Aus­bil­dungs­dul­dung münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wird, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).

Zu Ein­zel­hei­ten vgl. Arbeits­hil­fe 3 zur Aus­bil­dungs­dul­dung, Rechts­grund­la­ge: §§ 60c; 19d Abs. 1a Aufenthaltsgesetz

Rechtsgrund­la­ge: §§ 60c; 19d Abs. 1a Aufenthaltsgesetz