Wenn eine mindestens zweijährige Berufsausbildung begonnen wurde oder begonnen werden kann, haben Arbeitgeber in der Regel die Sicherheit, dass der Flüchtling für die Dauer der Ausbildung in Deutschland bleiben kann.
Selbst wenn der Asylantrag endgültig abgelehnt wird und aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht besteht, erteilt die Ausländerbehörde eine Duldung für die Dauer der Ausbildung eine sog. Ausbildungsduldung, wenn vor allem folgende Voraussetzungen vorliegen:
- geklärte Identität
- keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang.
Wird die Ausbildung erfolgreich beendet und der Auszubildende in den Betrieb übernommen oder findet sie*er eine andere Stelle, die der Ausbildung entspricht, hat sie*er einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG.
Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung der Ausbildungsduldung ab, ist sie verpflichtet, dem Flüchtling die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Wenn die Erteilung einer Ausbildungsduldung mündlich oder schriftlich abgelehnt wird, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Zu Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe 3 zur Ausbildungsduldung, Rechtsgrundlage: §§ 60c; 19d Abs. 1a Aufenthaltsgesetz
Rechtsgrundlage: §§ 60c; 19d Abs. 1a Aufenthaltsgesetz