Hierfür ist entscheidend, welches Aufenthaltspapier ein Flüchtling hat und wie lange sie*er schon in Deutschland lebt. Geflüchtete, die im Asylverfahren sind und eine Aufenthaltsgestattung haben, dürfen (noch) keine betriebliche Berufsausbildung beginnen, wenn
• sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder
• sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und seit der Asylantragstellung noch keine neun Monate vergangen sind oder
• ein Arbeitsverbot besteht, weil sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaaten (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) kommen und nach dem 31.08.2015 Asyl beantragt haben.
Geflüchtete mit einer Duldung dürfen (noch) keine betriebliche Berufsausbildung beginnen, wenn
• sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder
• sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und noch nicht seit sechs Monaten eine Duldung nach § 60a AufenthG haben oder
• ein Arbeitsverbot besteht, insbesondere weil sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaaten kommen und ein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag
- abgelehnt wurde oder
- zurückgenommen wurde (Ausnahme: Rücknahme nach einer Beratung
durch das Bundesamt für Migration und Geflüchtete) oder - kein Asylantrag gestellt wurde.
Kein Arbeitsverbot besteht allerdings, wenn bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten die Rücknahme oder der Verzicht auf eine Asylantragstellung im Kindeswohlinteresse erfolgte oder
• sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten oder
• sie eine sog. „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG haben.
Wird eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität erteilt oder soll das geschehen, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Besteht kein Arbeitsverbot (mehr), gilt Folgendes:
Die Ausländerbehörde soll eine Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Ausbildungsstelle erteilt werden. Handelt es sich um eine mindestens zweijährige Berufsausbildung, besteht in der Regel ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
Asylsuchende haben nach neun Monaten nach der Asylantragstellung generell einen Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
Rechtsgrundlage: § 61 Asylgesetz; §§ 39; 60a Abs. 6; 60b Abs. 5 Satz 2; 105 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz; § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Beschäftigungsverordnung; Erlass des Nds. Innenministeriums vom 27.09.2017, S. 10