2.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Geflüch­te­te eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine betrieb­li­che Berufsausbildung?

Hier­für ist ent­schei­dend, wel­ches Auf­ent­halts­pa­pier ein Flücht­ling hat und wie lan­ge sie*er schon in Deutsch­land lebt. Geflüch­te­te, die im Asyl­ver­fah­ren sind und eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben, dür­fen (noch) kei­ne betrieb­li­che Berufs­aus­bil­dung begin­nen, wenn
• sie noch kei­ne drei Mona­te mit einem Auf­ent­halts­pa­pier in Deutsch­land sind oder
• sie noch in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und seit der Asyl­an­trag­stel­lung noch kei­ne neun Mona­te ver­gan­gen sind oder
• ein Arbeits­ver­bot besteht, weil sie aus einem sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten (West­bal­kan­staa­ten, Gha­na und Sene­gal) kom­men und nach dem 31.08.2015 Asyl bean­tragt haben.

Geflüch­te­te mit einer Dul­dung dür­fen (noch) kei­ne betrieb­li­che Berufs­aus­bil­dung begin­nen, wenn
• sie noch kei­ne drei Mona­te mit einem Auf­ent­halts­pa­pier in Deutsch­land sind oder
• sie in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und noch nicht seit sechs Mona­ten eine Dul­dung nach § 60a Auf­enthG haben oder
• ein Arbeits­ver­bot besteht, ins­be­son­de­re weil sie aus einem sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten kom­men und ein nach dem 31.08.2015 gestell­ter Asylantrag

  • abge­lehnt wur­de oder
  • zurück­ge­nom­men wur­de (Aus­nah­me: Rück­nah­me nach einer Bera­tung
    durch das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Geflüch­te­te) oder
  • kein Asyl­an­trag gestellt wur­de.
    Kein Arbeits­ver­bot besteht aller­dings, wenn bei unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Geflüch­te­ten die Rück­nah­me oder der Ver­zicht auf eine Asyl­an­trag­stel­lung im Kin­des­wohl­in­ter­es­se erfolg­te oder
    • sie ein­ge­reist sind, um Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz zu erhal­ten oder
    • sie eine sog. „Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät“ nach § 60b Auf­enthG haben.

Wird eine Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät erteilt oder soll das gesche­hen, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).

Besteht kein Arbeits­ver­bot (mehr), gilt Fol­gen­des:
Die Aus­län­der­be­hör­de soll eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine kon­kre­te Aus­bil­dungs­stel­le erteilt wer­den. Han­delt es sich um eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung, besteht in der Regel ein Rechts­an­spruch auf die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis.
Asyl­su­chen­de haben nach neun Mona­ten nach der Asyl­an­trag­stel­lung gene­rell einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Beschäftigungserlaubnis.

Rechts­grund­la­ge: § 61 Asyl­ge­setz; §§ 39; 60a Abs. 6; 60b Abs. 5 Satz 2; 105 Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz; § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung; Erlass des Nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 27.09.2017, S. 10