Eine Einstiegsqualifizierung ist ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum von maximal zwölf Monaten, für das die Arbeitgeber*innen einen Zuschuss zur Vergütung erhalten können (vgl. Frage 2.3).
Wenn eine Einstiegsqualifizierung begonnen wurde, haben Arbeitgeber*innen überwiegend die Sicherheit, dass die Geflüchteten für deren Dauer in Deutschland bleiben können. Selbst wenn der Asylantrag endgültig abgelehnt wird und aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht besteht (vgl. Frage 1.16), erteilt die Ausländerbehörde für die Dauer der Ausbildung eine sog. Ausbildungsaufenthaltserlaubnis oder eine Ausbildungsduldung (vgl. Frage 2.1), wennbereits eine Zusage für eine spätere mindestens zweijährige Berufsausbildung vorliegt, und die Ausbildung in sechs Monaten oder früher begonnen werden kann.
Ansonsten wird eine Duldung vor allem dann erteilt, wenn Personen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, etwa wegen Reiseunfähigkeit oder fehlender Verkehrsverbindungen. Liegen solche Duldungsgründe nicht vor, kann wegen der Einstiegsqualifizierung eine Ermessensduldung erteilt werden, wenn der regelhafte Übergang aus der Qualifizierungsmaßnahme in eine qualifizierte Berufsausbildung nachgewiesen werden kann.
Rechtsgrundlage: §§ 16g Abs. 3 S. 1; 60c Abs. 3 S. 1; 60a Abs. 2 Satz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz; Anwendungshinweise des BMI vom 30.05.2017, S. 8.