2.02 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten im Rah­men einer Einstiegsqualifizierung?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von maxi­mal zwölf Mona­ten, für das die Arbeitgeber*innen einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kön­nen (vgl. Fra­ge 2.3).

Wenn eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung begon­nen wur­de, haben Arbeitgeber*innen über­wie­gend die Sicher­heit, dass die Geflüch­te­ten für deren Dau­er in Deutsch­land blei­ben kön­nen. Selbst wenn der Asyl­an­trag end­gül­tig abge­lehnt wird und aus ande­ren Grün­den kein Auf­ent­halts­recht besteht (vgl. Fra­ge 1.16), erteilt die Aus­län­der­be­hör­de für die Dau­er der Aus­bil­dung eine sog. Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis oder eine Aus­bil­dungs­dul­dung (vgl. Fra­ge 2.1), wenn­be­reits eine Zusa­ge für eine spä­te­re min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung vor­liegt, und die Aus­bil­dung in sechs Mona­ten oder frü­her begon­nen wer­den kann.

Ansons­ten wird eine Dul­dung vor allem dann erteilt, wenn Per­so­nen aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht abge­scho­ben wer­den kön­nen, etwa wegen Rei­se­un­fä­hig­keit oder feh­len­der Ver­kehrs­ver­bin­dun­gen. Lie­gen sol­che Dul­dungs­grün­de nicht vor, kann wegen der Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung eine Ermes­sens­dul­dung erteilt wer­den, wenn der regel­haf­te Über­gang aus der Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­me in eine qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dung nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Rechts­grund­la­ge: §§ 16g Abs. 3 S. 1; 60c Abs. 3 S. 1; 60a Abs. 2 Satz 2 und 3 Auf­ent­halts­ge­setz; Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI vom 30.05.2017, S. 8.