2.09 Wel­che finan­zi­el­len För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Unter­neh­men, die Geflüch­te­te als Aus­zu­bil­den­de beschäftigen?

Einen Zuschuss zur Aus­bil­dungs­ver­gü­tung kön­nen Arbeitgeber*innen von der Arbeits­ver­wal­tung gene­rell nur erhal­ten, wenn sie behin­der­te und schwer­be­hin­der­te Men­schen aus­bil­den. Geför­dert wird jedoch eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung, also ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis maxi­mal zwölf Mona­ten (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu vgl. 4.9).

Rechts­grund­la­ge: § 73 SGB III