Einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung können Arbeitgeber*innen von der Arbeitsverwaltung generell nur erhalten, wenn sie behinderte und schwerbehinderte Menschen ausbilden. Gefördert wird jedoch eine Einstiegsqualifizierung, also ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum von sechs bis maximal zwölf Monaten (zu Einzelheiten hierzu vgl. 4.9).
Rechtsgrundlage: § 73 SGB III