Bzgl. der Sozialversicherungspflicht gelten für Geflüchtete, wie für andere ausländische Staatsangehörige, die gleichen Regelungen wie für deutsche Beschäftigte:
Für Praktika, die nicht ein vorgeschriebener Teil einer Ausbildung sind, sind die Regelungen über geringfügige Beschäftigungen anwendbar, wenn sie bis zu drei Monaten dauern oder das Arbeitsentgelt monatlich regelmäßig 538,- € nicht übersteigt. In diesen Fällen können Geflüchtete Krankenversicherungsschutz über das Jobcenter oder das Sozialamt haben bzw. die im Krankheitsfall erforderlichen Leitungen erhalten.
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (vgl. Frage 2.2) ist als betriebliche Berufsausbildung im Sinne des SGB IV anzusehen. Daher besteht unabhängig von der Höhe der Vergütung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Es besteht bei allen Praktika Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. ZBS AuF III, Arbeitshilfe 2 zu Praktika,
Rechtgrundlage: §§ 3 Nr. 1; 8, 115 SGB IV; § 4 AsylbLG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 54a SGB III, gültig ab 15.02.2023, Rn. 54a.18