Es gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht, also dieselben Regelungen wie bei der Beschäftigung deutscher Auszubildender. Es besteht auch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 1 SGB IV; § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII