2.04 Haben Unter­neh­men, die Geflüch­te­te als Aus­zu­bil­den­de beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Bei der Beschäf­ti­gung von Ausländer*innen, so auch von Flücht­lin­gen, sind Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, zu prü­fen, ob sie die Erwerbs­tä­tig­keit aus­üben dür­fen und für die Dau­er der Beschäf­ti­gung eine Kopie des Auf­ent­halts­pa­piers auf­zu­be­wah­ren.

Hat der Aus­zu­bil­den­de eine sog. Aus­bil­dungs­dul­dung, d.h. darf er nur wegen der Aus­bil­dung in Deutsch­land blei­ben, muss der Aus­bil­dungs­be­trieb, wenn die Aus­bil­dung nicht betrie­ben oder abge­bro­chen wird, dies unver­züg­lich, in der Regel inner­halb von zwei Woche, der zustän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de schrift­lich mit­tei­len.

Dabei sind neben dem Zeit­punkt ihres Ein­tritts auch die Namen, Vor­na­men und die Staats­an­ge­hö­rig­keit des Aus­zu­bil­den­den anzugeben.

Rechts­grund­la­ge: § 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2; 60c Abs. 5  Aufenthaltsgesetz