Bei der Beschäftigung von Ausländer*innen, so auch von Flüchtlingen, sind Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob sie die Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltspapiers aufzubewahren.
Hat der Auszubildende eine sog. Ausbildungsduldung, d.h. darf er nur wegen der Ausbildung in Deutschland bleiben, muss der Ausbildungsbetrieb, wenn die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen wird, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Woche, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitteilen.
Dabei sind neben dem Zeitpunkt ihres Eintritts auch die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Auszubildenden anzugeben.
Rechtsgrundlage: § 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2; 60c Abs. 5 Aufenthaltsgesetz