Der Zugang von Geflüchteten zu Berufsausbildungsbeihilfe hängt von dem jeweiligen Aufenthaltspapier ab.
Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis können uneingeschränkt gefördert werden.
Asylsuchende haben keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Sie erhalten zur vollständigen Sicherung ihres Lebensunterhalts ergänzend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Personen mit einer Duldung können nach 15 Monaten Voraufenthalt gefördert werden.
Die Förderung ist beim Jobcenter, wenn die Auszubildenden Bürgergeld erhalten, ansonsten bei der Agentur für Arbeit, zu beantragen.
Lehnt die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter die Leistung von Berufsausbildungsbeihilfe ab, ist sie verpflichtet, den Auszubildenden die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn die Leistung mündlich oder schriftlich abgelehnt wird, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.
Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 3 S. 1 SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II; § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG