2.11 Kön­nen Geflüch­te­te Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe erhalten?

Asyl­su­chen­de haben seit 01.08.2019 kei­nen Anspruch mehr auf Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe. Sie erhal­ten zur voll­stän­di­gen Siche­rung ihres Lebens­un­ter­hals ergän­zend Leis­tun­gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Gedul­de­te sind nach 15 Mona­ten Vor­auf­ent­halt förderfähig.

Die För­de­rung bean­tragt der Flücht­ling beim Job­Cen­ter, wenn sie*er eine Auf­ent­halts­er­laub­nis oder eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis hat und Arbeits­lo­sen­geld II erhält, ansons­ten bei der Agen­tur für Arbeit.

Lehnt die Agen­tur für Arbeit bzw. das Job­Cen­ter die Leis­tung von Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe ab, ist sie ver­pflich­tet, dem Flücht­ling die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt werden.

Wenn die Leis­tung münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wird, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).

Rechts­grund­la­ge: § 60 Abs. 3 S. 1 SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II; § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG