Der Zugang von Flüchtlingen zu Berufsausbildungsbeihilfe hängt von dem jeweiligen Aufenthaltspapier ab.
Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis können uneingeschränkt gefördert werden.
Asylsuchende, die bis Ende 2019 mit der Ausbildung begonnen und bis zu diesem Zeitpunkt Berufsausbildungsbeihilfe beantragt haben, erhalten diese Leistung, wenn
- sie seit 15 Monaten mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland leben und
- ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten
Zur Zeit ist ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt auf jeden Fall bei Personen aus Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien anzunehmen, aber davon unabhängig immer auch dann, wenn eine individuelle gute Bleibeperspektive gegeben ist. Diese kann – losgelöst vom zu erwartenden Ausgang des jeweiligen Asylverfahrens – auch aus aufenthaltsrechtlichen Gründen bestehen, vor allem dann, wenn eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen wurde, die zu einem Anspruch auf eine Ausbildungsduldung führt.
Ansonsten haben Asylsuchende seit 01.08.2019 keinen Anspruch mehr auf Berufsausbildungsbeihilfe. Sie erhalten zur vollständigen Sicherung ihres Lebensunterhalts ergänzend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Geduldete sind nach 15 Monaten Voraufenthalt förderfähig.
Die Förderung beantragt der Flüchtling beim JobCenter, wenn sie*er eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis hat und Arbeitslosengeld II erhält, ansonsten bei der Agentur für Arbeit.
Lehnt die Agentur für Arbeit bzw. das JobCenter die Leistung von Berufsausbildungsbeihilfe ab, ist sie verpflichtet, dem Flüchtling die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Wenn die Leistung mündlich oder schriftlich abgelehnt wird, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Rechtsgrundlage: §§ 60 Abs. 3 S. 1; 448 S. 1 SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II; § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG