2.05 Kön­nen Geflüch­te­te Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe erhalten?

Der Zugang von Geflüch­te­ten zu Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe hängt von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier ab.

Geflüch­te­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis kön­nen unein­ge­schränkt geför­dert werden.

Asyl­su­chen­de haben kei­nen Anspruch auf Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe. Sie erhal­ten zur voll­stän­di­gen Siche­rung ihres Lebens­un­ter­halts ergän­zend Leis­tun­gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Per­so­nen mit einer Dul­dung kön­nen nach 15 Mona­ten Vor­auf­ent­halt geför­dert werden.

Die För­de­rung ist beim Job­cen­ter, wenn die Aus­zu­bil­den­den Bür­ger­geld erhal­ten, ansons­ten bei der Agen­tur für Arbeit, zu beantragen.

Lehnt die Agen­tur für Arbeit bzw. das Job­cen­ter die Leis­tung von Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe ab, ist sie ver­pflich­tet, den Aus­zu­bil­den­den die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt wer­den. Wenn die Leis­tung münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wird, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wenden.

Rechts­grund­la­ge: § 60 Abs. 3 S. 1 SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II; § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG