Asylsuchende haben seit 01.08.2019 keinen Anspruch mehr auf Berufsausbildungsbeihilfe. Sie erhalten zur vollständigen Sicherung ihres Lebensunterhals ergänzend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Geduldete sind nach 15 Monaten Voraufenthalt förderfähig.
Die Förderung beantragt der Flüchtling beim JobCenter, wenn sie*er eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis hat und Arbeitslosengeld II erhält, ansonsten bei der Agentur für Arbeit.
Lehnt die Agentur für Arbeit bzw. das JobCenter die Leistung von Berufsausbildungsbeihilfe ab, ist sie verpflichtet, dem Flüchtling die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Wenn die Leistung mündlich oder schriftlich abgelehnt wird, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 3 S. 1 SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II; § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG