2.06 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Aus­zu­bil­den­de beson­de­re arbeits­recht­li­che Regelungen?

Es gilt das deut­sche Arbeits­recht, also die­sel­ben Rege­lun­gen wie bei der Beschäf­ti­gung deut­scher Aus­zu­bil­den­der Damit sind auch die Rege­lung zur Min­dest­aus­bil­dungs­ver­gü­tung nach § 17 Berufs­bil­dungs­ge­setz anwendbar.

Rechts­grund­la­ge: vgl. §§ 10 ff Berufsbildungsgesetz