Es gilt in der Regel das deutsche Arbeitsrecht und damit auch folgende Regelungen:
a) Für die Höhe der Vergütung
Hierfür ist entscheidend, um welche Art von Praktikum es sich handelt
- Orientierungspraktikum für eine Ausbildungs- oder Studienaufnahme bis zu drei Monaten
- Orientierungspraktikum für eine Arbeitsaufnahme
Orientierungspraktikum für eine Ausbildungs- oder Studienaufnahme bis zu drei Monaten
Diese Praktika sind mindestlohnfrei.
Es ist aber eine angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz erforderlich. Zur Bestimmung, was angemessen ist, wird auf die in den jeweiligen Branchentarifverträgen vorgesehene Ausbildungsvergütung zurückgegriffen. Eine Vergütung ist in der Regel nicht angemessen, wenn sie die tariflich vorgesehene Vergütung um mehr als 20% unterschreitet. Ein Anspruch auf Vergütung kann nicht bestehen, wenn Praktikant*innen z. B. bei einem sehr kurzen Aufenthalt im Betrieb (weniger als ein Monat) keinen wirtschaftlich verwertbaren Beitrag zum Betriebsergebnis leistet; zu weiteren Einzelheiten vgl. ZBS AuF III,Arbeitshilfe 2 zu Praktika 4.
Orientierungspraktikum für eine Arbeitsaufnahme
Hierfür ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 € pro Stunde zu zahlen. Bestehende Branchenmindestlöhne gehen dem gesetzlichen Mindestlohn vor.
b) Schriftlicher Vertrag
Es muss eine Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen erfolgen.
Rechtgrundlage: § 8 Abs. 2 Rom-I-VO; §§ 1; 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Mindestlohngesetz; § 1 Satz 2; § 26 i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz; § 2 Abs. 1a Nachweisgesetz