2.04 Wel­che aus­bil­dungs­be­glei­ten­den För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Geflüchtete?

Wäh­rend einer betrieb­li­chen Berufs­aus­bil­dung und auch wäh­rend einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung (vgl. Fra­ge 2.3) kön­nen Aus­zu­bil­den­de im Rah­men einer „Assis­tier­ten Aus­bil­dung“ (betrieb­li­che Pha­se) auch im Betrieb indi­vi­du­ell und kon­ti­nu­ier­lich unter­stützt und sozi­al­päd­ago­gisch beglei­tet wer­den. Ziel ist der Abbau von Sprach- und Bil­dungs­de­fi­zi­ten, die För­de­rung fach­theo­re­ti­scher Fer­tig­kei­ten, Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten und die Sta­bi­li­sie­rung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Zu die­sen För­der­maß­nah­men haben alle Aus­zu­bil­den­den unab­hän­gig von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier unein­ge­schränkt Zugang.

Die För­de­rung bean­tra­gen die Aus­zu­bil­den­den beim Job­cen­ter, wenn sie Bür­ger­geld erhal­ten, ansons­ten bei der Agen­tur für Arbeit.

Lehnt die Agen­tur für Arbeit bzw. das Job­cen­ter die Gewäh­rung die­ser Leis­tun­gen ab, ist sie ver­pflich­tet, den Aus­zu­bil­den­den die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt wer­den. Wenn die Leis­tung münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wird, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wenden.

Rechts­grund­la­ge: § 75 SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II