a) Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung
Bei dieser Förderung werden Auszubildende auch im Betrieb individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. Ziel ist auch hier der Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, die Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und die Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Zu diesen Fördermaßnahmen haben alle Auszubildenden unabhängig von dem jeweiligen Aufenthaltspapier uneingeschränkt Zugang.
Die Förderung beantragt der Flüchtling beim JobCenter, wenn sie*er eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis hat und Arbeitslosengeld II erhält, ansonsten bei der Agentur für Arbeit.
Lehnt die Agentur für Arbeit bzw. das JobCenter die Gewährung dieser Leistungen ab, ist sie verpflichtet, dem Flüchtling die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Wenn die Leistung mündlich oder schriftlich abgelehnt wird, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Rechtsgrundlage: § 75 SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II