Während einer betrieblichen Berufsausbildung und auch während einer Einstiegsqualifizierung (vgl. Frage 2.3) können Auszubildende im Rahmen einer „Assistierten Ausbildung“ (betriebliche Phase) auch im Betrieb individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet werden. Ziel ist der Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, die Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und die Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Zu diesen Fördermaßnahmen haben alle Auszubildenden unabhängig von dem jeweiligen Aufenthaltspapier uneingeschränkt Zugang.
Die Förderung beantragen die Auszubildenden beim Jobcenter, wenn sie Bürgergeld erhalten, ansonsten bei der Agentur für Arbeit.
Lehnt die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter die Gewährung dieser Leistungen ab, ist sie verpflichtet, den Auszubildenden die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn die Leistung mündlich oder schriftlich abgelehnt wird, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.
Rechtsgrundlage: § 75 SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II