2.10 Wel­che aus­bil­dungs­be­glei­ten­den För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Geflüchtete?

a) Beglei­ten­de Pha­se der Assis­tier­ten Ausbildung

Bei die­ser För­de­rung wer­den Aus­zu­bil­den­de auch im Betrieb indi­vi­du­ell und kon­ti­nu­ier­lich unter­stützt und sozi­al­päd­ago­gisch beglei­tet. Ziel ist auch hier der Abbau von Sprach- und Bil­dungs­de­fi­zi­ten, die För­de­rung fach­theo­re­ti­scher Fer­tig­kei­ten, Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten und die Sta­bi­li­sie­rung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Zu die­sen För­der­maß­nah­men haben alle Aus­zu­bil­den­den unab­hän­gig von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier unein­ge­schränkt Zugang.

Die För­de­rung bean­tragt der Flücht­ling beim Job­Cen­ter, wenn sie*er eine Auf­ent­halts­er­laub­nis oder eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis hat und Arbeits­lo­sen­geld II erhält, ansons­ten bei der Agen­tur für Arbeit.

Lehnt die Agen­tur für Arbeit bzw. das Job­Cen­ter die Gewäh­rung die­ser Leis­tun­gen ab, ist sie ver­pflich­tet, dem Flücht­ling die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt wer­den.
Wenn die Leis­tung münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wird, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).

Rechts­grund­la­ge: § 75 SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II