8.21 Haben Unternehmen, die ausländische Arbeitnehmer*innen beschäftigen, besondere Verpflichtungen?
Wenn Arbeitgeber Arbeitskräfte aus Drittstaaten beschäftigen, die einen Aufenthaltstitel zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung besitzen, haben sie die folgenden Verpflichtungen: 1. Bei Beschäftigungsbeginn Arbeitgeber*innen müssen sichergehen, dass im Aufenthaltstitel ihrer Arbeitnehmer*innen kein Erwerbstätigkeitsverbot steht. Steht im Aufenthaltstitel eine Beschränkung der Erwerbstätigkeit, müssen die Arbeitgeber*innen sicherstellen, dass die konkrete Beschäftigung dieser Beschränkung nicht entgegensteht. […]