8.01 Können Arbeitnehmer*innen aus bestimmten Herkunftsländern eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung in Deutschland erhalten, die keine Ausbildung voraussetzt?
Ein Visum und –nach der Einreise– eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Arbeitnehmer*innen müssen Staatsangehörige bestimmter Länder sein (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino oder USA). Nach einer Sonderregelung gilt dies bis Ende 2020 auch für Staatsangehörige der sog. Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien). Achtung: Wenn diese Staatsangehörigen aber …