8.06 Kön­nen aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge für eine betrieb­li­che Aus­bil­dung in Deutsch­land eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Ein Visum und ‑nach der Ein­rei­se- eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16a Abs. 1 Auf­enthG kann erteilt wer­den, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:
Mit die­ser Auf­ent­halts­er­laub­nis kann auch ein Deutsch­kurs zur Vor­be­rei­tung auf die Berufs­aus­bil­dung besucht wer­den, ins­be­son­de­re ein berufs­be­zo­ge­ner Deutsch­sprach­kurs.
Die Antrag­stel­len­den benö­ti­gen ein kon­kre­tes Aus­bil­dungs­platz­an­ge­bot in Deutsch­land.
Bei einer qua­li­fi­zier­ten Berufs­aus­bil­dung d.h. min­des­tens zwei­jäh­ri­ge müs­sen Deutsch­kennt­nis­se von B1 GER nach­ge­wie­sen wer­den, wenn die­se nicht durch den Aus­bil­dungs­be­trieb geprüft wor­den sind oder in einem vor­be­rei­ten­den Deutsch­sprach­kurs erwor­ben wur­den.
Für die­sen Aus­bil­dungs­platz dür­fen kei­ne bevor­rech­tig­ten Aus­zu­bil­den­den (Deut­sche oder Per­so­nen, die hier ohne Ein­schrän­kun­gen erwerbs­tä­tig sein dür­fen) zur Ver­fü­gung ste­hen (sog. Vor­rang­prü­fung).
Die Aus­zu­bil­den­den dür­fen nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als ver­gleich­ba­re deut­sche Aus­zu­bil­den­de beschäf­tigt wer­den, d.h. die Arbeit­neh­mer- schutz­ge­set­ze müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den und es ist min­des­tens die tarif­lich vor­ge­se­he­ne oder die orts­üb­li­che Aus­bil­dungs­ver­gü­tung zu zah­len (sog. Beschäf­ti­gungs­be­din­gungs­prü­fung).
Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein, wobei für das Jahr 2023 ein Ori­en­tie­rungs­be­trag in Höhe von 903,00 € brut­to besteht. Reicht die Aus­bil­dungs­ver­gü­tung nicht aus, kann die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung auch durch Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe erfol­gen, wor­auf Aus­zu­bil­den­de mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16a Abs. 1 Auf­enthG einen Anspruch haben. Bei einer qua­li­fi­zier­ten Aus­bil­dung ist zudem die Auf­nah­me einer Neben­be­schäf­ti­gung von maxi­mal zehn Wochen­stun­den erlaubt.
Außer­dem benö­ti­gen die Aus­zu­bil­den­den einen Rei­se­pass oder Pass­ersatz und sie dür­fen nicht in erheb­li­chem Umfang straf­fäl­lig gewe­sen sein oder die Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik gefähr­den.
Bei der Bean­tra­gung des Visums für die Ein­rei­se kann das beschleu­nig­te Fach­kräf­te­ver­fah­ren genutzt wer­den, bei dem die Ent­schei­dung über den Visums­an­trag in der Regel nicht län­ger als vier Mona­te dau­ern soll. Zu den Ein­zel­hei­ten hier­zu und zu den ein­zel­nen Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen vgl. Arbeits­hil­fe Nr. 6, Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung.
Rechts­grund­la­gen: §§ 16a; 39; 44a; 2; 5; 81a Auf­enthG; § 8 Abs. 1 BeschV; §§ 56; 60 SGB III; Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI, Nr. 16a.1.0.2; 2.3.2.5