Ein Visum und ‑nach der Einreise- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG kann erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Mit dieser Aufenthaltserlaubnis kann auch ein Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung besucht werden, insbesondere ein berufsbezogener Deutschsprachkurs.
Die Antragstellenden benötigen ein konkretes Ausbildungsplatzangebot in Deutschland.
Bei einer qualifizierten Berufsausbildung d.h. mindestens zweijährige müssen Deutschkenntnisse von B1 GER nachgewiesen werden, wenn diese nicht durch den Ausbildungsbetrieb geprüft worden sind oder in einem vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben wurden.
Für diesen Ausbildungsplatz dürfen keine bevorrechtigten Auszubildenden (Deutsche oder Personen, die hier ohne Einschränkungen erwerbstätig sein dürfen) zur Verfügung stehen (sog. Vorrangprüfung).
Die Auszubildenden dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Auszubildende beschäftigt werden, d.h. die Arbeitnehmer- schutzgesetze müssen eingehalten werden und es ist mindestens die tariflich vorgesehene oder die ortsübliche Ausbildungsvergütung zu zahlen (sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung).
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein, wobei für das Jahr 2023 ein Orientierungsbetrag in Höhe von 903,00 € brutto besteht. Reicht die Ausbildungsvergütung nicht aus, kann die Lebensunterhaltssicherung auch durch Berufsausbildungsbeihilfe erfolgen, worauf Auszubildende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG einen Anspruch haben. Bei einer qualifizierten Ausbildung ist zudem die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung von maximal zehn Wochenstunden erlaubt.
Außerdem benötigen die Auszubildenden einen Reisepass oder Passersatz und sie dürfen nicht in erheblichem Umfang straffällig gewesen sein oder die Interessen der Bundesrepublik gefährden.
Bei der Beantragung des Visums für die Einreise kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren genutzt werden, bei dem die Entscheidung über den Visumsantrag in der Regel nicht länger als vier Monate dauern soll. Zu den Einzelheiten hierzu und zu den einzelnen Erteilungsvoraussetzungen vgl. Arbeitshilfe Nr. 6, Arbeitskräfteeinwanderung.
Rechtsgrundlagen: §§ 16a; 39; 44a; 2; 5; 81a AufenthG; § 8 Abs. 1 BeschV; §§ 56; 60 SGB III; Anwendungshinweise des BMI, Nr. 16a.1.0.2; 2.3.2.5