8.04 Kön­nen Arbeitnehmer*innen mit einem Stu­di­en­ab­schluss eine Blaue Kar­te EU erhalten?

Ein Visum und –nach der Ein­rei­se – eine Blaue Kar­te EU nach § 18b Abs. 2 Auf­enthG muss erteilt wer­den, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:
Der Vor­teil einer Blau­en Kar­te EU besteht u.a. dar­in, dass sie im Ver­gleich zu einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18b Abs. 1 Auf­enthG einen erleich­ter­ten Fami­li­en­nach- zug ermög­licht.
Die Arbeitnehmer*innen müs­sen ver­fü­gen über
 einen deut­schen Hoch­schul­ab­schluss oder
 einen aner­kann­ten aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schluss (bei regle­men­tier­ten Beru­fen) oder
 einen aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schluss, der einem deut­schen Hoch­schul­ab­schluss ver­gleich­bar ist (bei nicht regle­men­tier­ten Berufen).

Für die Tätig­keit in regle­men­tier­ten Beru­fen ist die Aner­ken­nung des aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schlus­ses durch die zustän­di­ge Stel­le zwin­gend erfor­der­lich und eine Berufs­aus­übungs­er­laub­nis muss erteilt oder zuge­sagt wor­den sein. Regle­men­tier­te Beru­fe sind beruf­li­che Tätig­kei­ten, die nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen nur auf­ge­nom­men oder aus­ge­übt wer­den dür­fen, wenn bestimm­te Berufs­qua­li­fi­ka­tio­nen vor­han­den sind, zum Bei­spiel der Arzt­be­ruf. Die Aner­ken­nung kann vom Aus­land aus initi­iert wer­den.
Bei nicht regle­men­tier­ten Beru­fen besteht zum Nach­weis der Ver­gleich­bar­keit mit einem deut­schen Hoch­schul­ab­schluss die Mög­lich­keit einer indi­vi­du­el­len Zeug­nis­be­wer­tung durch die Zen­tral­stel­le für aus­län­di­sches Bil­dungs­we­sen. Zudem kön­nen die Bewer­tungs­emp­feh­lun­gen der Zen­tral­stel­le für aus­län­di­sches Bil­dungs­we­sen genutzt wer­den, die unter https://anabin.kmk.org/anabin.html zugäng­lich sind.
Zudem benö­ti­gen Arbeit­neh­merinnen ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot in Deutsch­land. Dabei muss es sich um eine qua­li­fi­zier­te Beschäf­ti­gung han­deln, zu der die Arbeit­neh­merinnen wegen ihrer erwor­be­nen Qua­li­fi­ka­ti­on befä­higt sind. Zur Suche nach einem Arbeits­platz kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 20 Abs. 2 Auf­enthG erteilt wer­den (vgl. Fra­ge 8.10).
In bestimm­ten Fäl­len kann eine Blaue Kar­te nicht erteilt wer­den, etwa wenn sich die Arbeit­neh­merinnen einem EU-Mit­glieds­staat als aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te oder als Asyl­su­chen­de auf­hal­ten. Zu den Ein­zel­hei­ten hier­zu und zu den ein­zel­nen Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen vgl. Arbeits­hil­fe Nr. 6, Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung. Das Gehalt muss 2023 grund­sätz­lich min­des­tens 4866,67 €; € pro Monat betra­gen. Aus­nah­men bestehen bei einer beab­sich­tig­ten Tätig­keit als Natur­wis­sen­schaft­lerin, Mathe­ma­ti­kerin, Inge­nieurin Ärztin/Arzt oder als aka­de­mi­sche oder ver­gleich­ba­re IT-Fach­kraft (Eng­pass­be­ru­fe); hier muss 2023 nur ein Gehalt von min­des­tens 3796,00 € pro Monat gezahlt wer­den.
ACHTUNG: In die­sen Fäl­len wer­den aber zusätz­lich die Arbeits­be­din­gun­gen geprüft. Die­se Arbeit­neh­mer dür­fen nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als ver­gleich­ba­re, deut­sche Arbeit­neh­merinnen beschäf­tigt wer­den, d.h. die Arbeit­neh­mer­schutz­ge­set­ze müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den (sog. Beschäf­ti­gungs­be­din­gungs­prü­fung). Leih­ar­beit ist dann eben­falls nicht mög­lich.
Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 8.12), wovon bei einer Voll­zeit­tä­tig­keit aus­ge­gan­gen wird.

Die Arbeitnehmer*innen benö­ti­gen zudem einen Rei­se­pass oder Pass­ersatz und sie dür­fen nicht in erheb­li­chem Umfang straf­fäl­lig gewe­sen sein oder die Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik gefähr­den.
Bei der Bean­tra­gung des Visums für die Ein­rei­se kann das beschleu­nig­te Fach­kräf­te­ver­fah­ren genutzt wer­den, bei dem die Ent­schei­dung über den Visums­an­trag in der Regel nicht län­ger als vier Mona­te dau­ern soll.
Die Blaue Kar­te EU wird grund­sätz­lich für vier Jah­ren erteilt.
Rechts­grund­la­gen: §§ 18b Abs. 2; 18; 19f Abs. 1 und 2; 39; 40 Auf­enthG; § 3 Abs. 5 Berufs­qua­li­fi­ka­ti­ons­fest­stel­lungs­ge­setz; Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI, Nr. 18.3.2.1; 18b.2.5; 18.3.2.1- 18.3.2.2; 18b.2.2; 18b.2.7; 18b.2.7; 19f.2.