Ein Visum und –nach der Einreise – eine Blaue Karte EU nach § 18b Abs. 2 AufenthG muss erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Vorteil einer Blauen Karte EU besteht u.a. darin, dass sie im Vergleich zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG einen erleichterten Familiennach- zug ermöglicht.
Die Arbeitnehmer*innen müssen verfügen über
einen deutschen Hochschulabschluss oder
einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss (bei reglementierten Berufen) oder
einen ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist (bei nicht reglementierten Berufen).
Für die Tätigkeit in reglementierten Berufen ist die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die zuständige Stelle zwingend erforderlich und eine Berufsausübungserlaubnis muss erteilt oder zugesagt worden sein. Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, die nach den gesetzlichen Regelungen nur aufgenommen oder ausgeübt werden dürfen, wenn bestimmte Berufsqualifikationen vorhanden sind, zum Beispiel der Arztberuf. Die Anerkennung kann vom Ausland aus initiiert werden.
Bei nicht reglementierten Berufen besteht zum Nachweis der Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss die Möglichkeit einer individuellen Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Zudem können die Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen genutzt werden, die unter https://anabin.kmk.org/anabin.html zugänglich sind.
Zudem benötigen Arbeitnehmerinnen ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland. Dabei muss es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln, zu der die Arbeitnehmerinnen wegen ihrer erworbenen Qualifikation befähigt sind. Zur Suche nach einem Arbeitsplatz kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 AufenthG erteilt werden (vgl. Frage 8.10).
In bestimmten Fällen kann eine Blaue Karte nicht erteilt werden, etwa wenn sich die Arbeitnehmerinnen einem EU-Mitgliedsstaat als anerkannte Schutzberechtigte oder als Asylsuchende aufhalten. Zu den Einzelheiten hierzu und zu den einzelnen Erteilungsvoraussetzungen vgl. Arbeitshilfe Nr. 6, Arbeitskräfteeinwanderung. Das Gehalt muss 2023 grundsätzlich mindestens 4866,67 €; € pro Monat betragen. Ausnahmen bestehen bei einer beabsichtigten Tätigkeit als Naturwissenschaftlerin, Mathematikerin, Ingenieurin Ärztin/Arzt oder als akademische oder vergleichbare IT-Fachkraft (Engpassberufe); hier muss 2023 nur ein Gehalt von mindestens 3796,00 € pro Monat gezahlt werden.
ACHTUNG: In diesen Fällen werden aber zusätzlich die Arbeitsbedingungen geprüft. Diese Arbeitnehmer dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare, deutsche Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden, d.h. die Arbeitnehmerschutzgesetze müssen eingehalten werden (sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung). Leiharbeit ist dann ebenfalls nicht möglich.
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 8.12), wovon bei einer Vollzeittätigkeit ausgegangen wird.
Die Arbeitnehmer*innen benötigen zudem einen Reisepass oder Passersatz und sie dürfen nicht in erheblichem Umfang straffällig gewesen sein oder die Interessen der Bundesrepublik gefährden.
Bei der Beantragung des Visums für die Einreise kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren genutzt werden, bei dem die Entscheidung über den Visumsantrag in der Regel nicht länger als vier Monate dauern soll.
Die Blaue Karte EU wird grundsätzlich für vier Jahren erteilt.
Rechtsgrundlagen: §§ 18b Abs. 2; 18; 19f Abs. 1 und 2; 39; 40 AufenthG; § 3 Abs. 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz; Anwendungshinweise des BMI, Nr. 18.3.2.1; 18b.2.5; 18.3.2.1- 18.3.2.2; 18b.2.2; 18b.2.7; 18b.2.7; 19f.2.