Ein Visum und – nach der Einreise – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 AufenthG kann für die Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
Antragsstellende müssen eine qualifizierte, d.h. mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erworben haben. Erfolgte die Ausbildung nicht im Inland, muss die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt haben.
Sie müssen Deutschkenntnisse haben, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. Nach den Anwendungshinweisen des BMI sind in der Regel hier Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 GER erforderlich.
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt. Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts kann auch durch die im Einzelfall bereits vor der Einreise vereinbarte Vergütung für Probearbeiten erfolgen.
Außerdem benötigen sie einen Reisepass oder Passersatz und sie dürfen nicht in erheblichem Umfang straffällig gewesen sein oder die Interessen der Bundesrepublik gefährden.
Rechtsgrundlagen: §§ 20 Abs. 1 und 4; 18; 5 AufenthG; Anwendungshinweise des BMI, Nr. 20.1.1.3; 20.4.1; 16b.1.4.2