8.09 Kön­nen aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge mit einer Berufs­aus­bil­dung für die Arbeits­platz­su­che eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Ein Visum und – nach der Ein­rei­se – eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 20 Abs. 1 Auf­enthG kann für die Suche nach einem Arbeits­platz für bis zu sechs Mona­te erteilt wer­den, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Eine Ver­län­ge­rung ist ausgeschlossen.

Antrags­stel­len­de müs­sen eine qua­li­fi­zier­te, d.h. min­des­tens zwei­jäh­ri­ge  Berufs­aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf erwor­ben haben. Erfolg­te die Aus­bil­dung nicht im Inland, muss die für die beruf­li­che Aner­ken­nung zustän­di­ge Stel­le die Gleich­wer­tig­keit der im Aus­land erwor­be­nen Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on mit einer inlän­di­schen qua­li­fi­zier­ten Berufs­aus­bil­dung fest­ge­stellt haben.

Sie müs­sen Deutsch­kennt­nis­se haben, die der ange­streb­ten Tätig­keit ent­spre­chen. Nach den Anwen­dungs­hin­wei­sen des BMI sind in der Regel hier Deutsch­kennt­nis­se min­des­tens auf dem Niveau B1 GER erforderlich.

Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis berech­tigt nur zur Aus­übung von Pro­be­be­schäf­ti­gun­gen von bis zu zehn Stun­den je Woche, zu deren Aus­übung die erwor­be­ne Qua­li­fi­ka­ti­on die Fach­kraft befä­higt. Der Nach­weis des gesi­cher­ten Lebens­un­ter­halts kann auch durch die im Ein­zel­fall bereits vor der Ein­rei­se ver­ein­bar­te Ver­gü­tung für Pro­be­ar­bei­ten erfolgen.

Außer­dem benö­ti­gen sie einen Rei­se­pass oder Pass­ersatz und sie dür­fen nicht in erheb­li­chem Umfang straf­fäl­lig gewe­sen sein oder die Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik gefährden.

Rechts­grund­la­gen: §§ 20 Abs. 1 und 4; 18; 5 Auf­enthG; Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI, Nr. 20.1.1.3; 20.4.1; 16b.1.4.2