8.02 Kön­nen Arbeitnehmer*innen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis für eine Tätig­keit in Beru­fen der Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gie erhalten?

Ein Visum und –nach der Ein­rei­se – eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 2 Auf­enthG kann erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

Die Aus­län­derinnen haben aus­ge­präg­te berufs­prak­ti­sche Kennt­nis­se in Beru­fen der Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gie, die sie durch eine in den letz­ten sie­ben Jah­ren erwor­be­ne min­des­tens drei­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung nach­wei­sen. Nach den Anwen­dungs­hin­wei­sen des BMI sol­len grund­sätz­lich auch ein­schlä­gi­ge theo­re­ti­sche Kennt­nis­se nach­ge­wie­sen wer­den – etwa durch absol­vier­te Schu­lun­gen oder Prü­fun­gen. Zudem benö­ti­gen sie ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot in Deutsch­land. Die Arbeit­neh­merinnen dür­fen nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als ver­gleich­ba­re deut­sche Arbeit­neh­merinnen beschäf­tigt wer­den, d.h. die Arbeit­neh­mer­schutz­ge­set­ze müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den und es ist min­des­tens der Tarif­lohn oder der orts­üb­li­che Lohn zu zah­len (sog. Beschäf­ti­gungs- bedin­gungs­prü­fung). Das Gehalt muss 2023 min­des­tens 4.380,00€ pro Monat betra­gen. Mit die­sem Gehalt wird der Lebens­un­ter­halt im Regel­fall eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 8.12). Die Arbeit­neh­merinnen müs­sen Deutsch­kennt­nis­se auf dem Niveau von min­des­tens B1 GER nach­wei­sen. Hier­auf kann im begrün­de­ten Ein­zel­fall ver­zich­tet wer­den.
Außer­dem benö­ti­gen sie einen Rei­se­pass oder Pass­ersatz und sie dür­fen nicht in erheb­li­chem Umfang straf­fäl­lig gewe­sen sein oder die Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik gefähr­den.
Bei der Bean­tra­gung des Visums für die Ein­rei­se kann das beschleu­nig­te Fach­kräf­te­ver­fah­ren genutzt wer­den, bei dem die Ent­schei­dung über den Visums­an­trag in der Regel nicht län­ger als vier Mona­te dau­ern soll. Zu den Ein­zel­hei­ten vgl. Arbeits­hil­fe Nr. 6 Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung.
Recht­grund­la­gen: §§ 19c Abs. 2; 18; 39; 2 Abs. 11; 5 Auf­enthG; § 6 S. 1 BeschV;
Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI zum FEG, Nr. 6.1.1; 6.1.3.