Ein Visum und –nach der Einreise – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG kann erteilt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Ausländerinnen haben ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse in Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie, die sie durch eine in den letzten sieben Jahren erworbene mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen. Nach den Anwendungshinweisen des BMI sollen grundsätzlich auch einschlägige theoretische Kenntnisse nachgewiesen werden – etwa durch absolvierte Schulungen oder Prüfungen. Zudem benötigen sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland. Die Arbeitnehmerinnen dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden, d.h. die Arbeitnehmerschutzgesetze müssen eingehalten werden und es ist mindestens der Tariflohn oder der ortsübliche Lohn zu zahlen (sog. Beschäftigungs- bedingungsprüfung). Das Gehalt muss 2023 mindestens 4.380,00€ pro Monat betragen. Mit diesem Gehalt wird der Lebensunterhalt im Regelfall eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 8.12). Die Arbeitnehmerinnen müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau von mindestens B1 GER nachweisen. Hierauf kann im begründeten Einzelfall verzichtet werden.
Außerdem benötigen sie einen Reisepass oder Passersatz und sie dürfen nicht in erheblichem Umfang straffällig gewesen sein oder die Interessen der Bundesrepublik gefährden.
Bei der Beantragung des Visums für die Einreise kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren genutzt werden, bei dem die Entscheidung über den Visumsantrag in der Regel nicht länger als vier Monate dauern soll. Zu den Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe Nr. 6 Arbeitskräfteeinwanderung.
Rechtgrundlagen: §§ 19c Abs. 2; 18; 39; 2 Abs. 11; 5 AufenthG; § 6 S. 1 BeschV;
Anwendungshinweise des BMI zum FEG, Nr. 6.1.1; 6.1.3.