8.10 Kön­nen aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge mit einer aka­de­mi­schen Aus­bil­dung für die Arbeits­platz­su­che eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Ein Visum und – nach der Ein­rei­se – eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 20 Abs. 2 Auf­enthG kann für die Suche nach einem Arbeits­platz für bis zu sechs Mona­te erteilt wer­den, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Eine Ver­län­ge­rung ist ausgeschlossen.

Die Antrag­stel­len­den müs­sen über einen deut­schen oder einen anerkannten/ ver­gleich­ba­ren aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schluss ver­fü­gen (zu den Ein­zel­hei­ten vgl. Fra­ge 8.4).

Auch wenn Deutsch­kennt­nis­se kei­ne for­mel­le Ertei­lungs­vor­aus­set­zung soll nach den Anwen­dungs­hin­wei­sen des BMI anlass­be­zo­gen zu prü­fen, ob die für den gesuch­ten Arbeits­platz erfor­der­li­chen deut­schen Sprach­kennt­nis­se vorliegen.

Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis berech­tigt nur zur Aus­übung von Pro­be­be­schäf­ti­gun­gen bis zu zehn Stun­den je Woche, zu deren Aus­übung die erwor­be­ne Qua­li­fi­ka­ti­on die Fach­kraft befä­higt. Der Nach­weis des gesi­cher­ten Lebens­un­ter­halts kann auch durch die im Ein­zel­fall bereits vor der Ein­rei­se ver­ein­bar­te Ver­gü­tung für Pro­be­ar­bei­ten erfolgen.

Außer­dem benö­ti­gen sie einen Rei­se­pass oder Pass­ersatz und sie dür­fen nicht in erheb­li­chem Umfang straf­fäl­lig gewe­sen sein oder die Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik gefährden.

Rechts­grund­la­ge: §§ 20 Abs. 2 und Abs. 4; 18 Abs. 3 Nr. 2; 5 Auf­enthG; Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI, Nr. 20.2.1.1; 20.4.1