Ein Visum und – nach der Einreise – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 AufenthG kann für die Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
Die Antragstellenden müssen über einen deutschen oder einen anerkannten/ vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen (zu den Einzelheiten vgl. Frage 8.4).
Auch wenn Deutschkenntnisse keine formelle Erteilungsvoraussetzung soll nach den Anwendungshinweisen des BMI anlassbezogen zu prüfen, ob die für den gesuchten Arbeitsplatz erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorliegen.
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt. Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts kann auch durch die im Einzelfall bereits vor der Einreise vereinbarte Vergütung für Probearbeiten erfolgen.
Außerdem benötigen sie einen Reisepass oder Passersatz und sie dürfen nicht in erheblichem Umfang straffällig gewesen sein oder die Interessen der Bundesrepublik gefährden.
Rechtsgrundlage: §§ 20 Abs. 2 und Abs. 4; 18 Abs. 3 Nr. 2; 5 AufenthG; Anwendungshinweise des BMI, Nr. 20.2.1.1; 20.4.1