8.05 Kön­nen Arbeitnehmer*innen mit einem Stu­di­en­ab­schluss eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Ein Visum und –nach der Ein­rei­se– eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18b Abs. 1 Auf­enthG kann erteilt wer­den, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:
Die Arbeit­neh­merinnen müs­sen über einen deut­schen oder einen anerkannten/vergleichbaren Hoch­schul­ab­schluss ver­fü­gen (zu den Ein­zel­hei­ten vgl. Fra­ge 8.4). Zudem benö­ti­gen Arbeit­neh­merinnen ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot in Deutsch­land. Dabei muss es sich um eine qua­li­fi­zier­te Beschäf­ti­gung han­deln, zu der die Arbeitnehmer*innen wegen ihrer erwor­be­nen Qua­li­fi­ka­ti­on befä­higt sind. Zur Suche nach einem Arbeits­platz kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 20 Abs. 2 Auf­enthG erteilt wer­den (vgl. Fra­ge 8.10).
Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 8.12), wovon bei einer Voll­zeit­tä­tig­keit aus­ge­gan­gen wird.

Bei Arbeitnehmer*innen ab 45 Jah­ren muss das Gehalt 2023 min­des­tens 4015,00 € pro Monat betra­gen. Die­se Gehalts­hö­he ist ins­be­son­de­re dann nicht erfor­der­lich, wenn der Nach­weis über eine ange­mes­se­ne Alters­ver­sor­gung erbracht wird.

Die Beschäf­ti­gung darf nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als bei ver­gleich­ba­ren deut­schen Arbeit­neh­merinnen erfol­gen, d.h. die Arbeit­neh­mer­schutz­ge­set­ze müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den und es ist min­des­tens der Tarif­lohn oder der orts­üb­li­che Lohn zu zah­len (sog. Beschäf­ti­gungs­be­din­gungs- prü­fung). Leih­ar­beit ist nicht mög­lich. Die Arbeit­neh­merinnen benö­ti­gen zudem einen Rei­se­pass oder Pass­ersatz und sie dür­fen nicht in erheb­li­chem Umfang straf­fäl­lig gewe­sen sein oder die Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik gefähr­den.
Bei der Bean­tra­gung des Visums für die Ein­rei­se kann das beschleu­nig­te Fach­kräf­te­ver­fah­ren genutzt wer­den, bei dem die Ent­schei­dung über den Visums­an­trag in der Regel nicht län­ger als vier Mona­te dau­ern soll. Zu den Ein­zel­hei­ten hier­zu und zu den ein­zel­nen Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen vgl. Arbeits­hil­fe Nr. 6, Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung
Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird grund­sätz­lich für vier Jah­ren erteilt.
Rechts­grund­la­gen: §§ 18b Abs. 1; 18; 39; 40; 5; 81a Auf­enthG; § 3 Abs. 5 Berufs­qua­li­fi­ka­ti­ons­fest­stel­lungs­ge­setz; Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI, Nr. 18.1.2; 18.2.5.2; 18.2.5.3 – 18.2.5.7; 18b.2.7; 19f.2