Ein Visum und –nach der Einreise– eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG kann erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Arbeitnehmerinnen müssen über einen deutschen oder einen anerkannten/vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen (zu den Einzelheiten vgl. Frage 8.4). Zudem benötigen Arbeitnehmerinnen ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland. Dabei muss es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln, zu der die Arbeitnehmer*innen wegen ihrer erworbenen Qualifikation befähigt sind. Zur Suche nach einem Arbeitsplatz kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 AufenthG erteilt werden (vgl. Frage 8.10).
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 8.12), wovon bei einer Vollzeittätigkeit ausgegangen wird.
Bei Arbeitnehmer*innen ab 45 Jahren muss das Gehalt 2023 mindestens 4015,00 € pro Monat betragen. Diese Gehaltshöhe ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn der Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbracht wird.
Die Beschäftigung darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmerinnen erfolgen, d.h. die Arbeitnehmerschutzgesetze müssen eingehalten werden und es ist mindestens der Tariflohn oder der ortsübliche Lohn zu zahlen (sog. Beschäftigungsbedingungs- prüfung). Leiharbeit ist nicht möglich. Die Arbeitnehmerinnen benötigen zudem einen Reisepass oder Passersatz und sie dürfen nicht in erheblichem Umfang straffällig gewesen sein oder die Interessen der Bundesrepublik gefährden.
Bei der Beantragung des Visums für die Einreise kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren genutzt werden, bei dem die Entscheidung über den Visumsantrag in der Regel nicht länger als vier Monate dauern soll. Zu den Einzelheiten hierzu und zu den einzelnen Erteilungsvoraussetzungen vgl. Arbeitshilfe Nr. 6, Arbeitskräfteeinwanderung
Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für vier Jahren erteilt.
Rechtsgrundlagen: §§ 18b Abs. 1; 18; 39; 40; 5; 81a AufenthG; § 3 Abs. 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz; Anwendungshinweise des BMI, Nr. 18.1.2; 18.2.5.2; 18.2.5.3 – 18.2.5.7; 18b.2.7; 19f.2