Ein Visum und –nach der Einreise– eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1AufenthG kann erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Antragstellenden müssen über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen. Das wird angenommen bei
- einer mindestens zweijährigen betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung
- einer gehobenen schulischen Berufsausbildung
- einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung
- in Ausnahmefällen bei einer mindestens dreijährigen aktuellen Berufserfahrung in dem Beruf, für den die Weiterbildung absolviert werden soll.
Es muss ein Weiterbildungsplan vorliegen, der u.a. das angestrebte Weiterbildungsziel und die Weiterbildungsinhalte beschreibt.
Für diesen Praktikumsplatz dürfen keine bevorrechtigten Personen (Deutsche oder Ausländer*innen, die hier ohne Einschränkungen erwerbstätig sein dürfen) zur Verfügung stehen (sog. Vorrangprüfung).
Die Antragstellenden dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Praktikant*innen beschäftigt werden, d.h. die Arbeitnehmerschutzgesetze müssen eingehalten werden und es ist mindestens der Tariflohn oder der ortsübliche Lohn zu zahlen (sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung).
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein, wobei von einem Orientierungsbetrag von 903 € brutto pro Monat ausgegangen wird (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 8.12).
Außerdem benötigen sie einen Reisepass oder Passersatz und sie dürfen nicht in erheblichem Umfang straffällig gewesen sein oder die Interessen der Bundesrepublik gefährden.
Bei der Beantragung des Visums für die Einreise kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren genutzt werden, bei dem die Entscheidung über den Visumsantrag in der Regel nicht länger als vier Monate dauern soll. Zu den Einzelheiten hierzu und zu den einzelnen Erteilungsvoraussetzungen vgl. Unternehmensinfo Nr. 6, Arbeitskräfteeinwanderung, https://www.caritas-os.de/zbs-auf/start.
Rechtsgrundlage: §§ 16a; 5; 39; 81a AufenthG; §§ 8; 34 Abs. 3 BeschV; Anwendungshinweise des BMI, Nr. 16a.1.0.2; 2.3.2.5