8.07 Kön­nen aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge für ein Prak­ti­kum im Rah­men betrieb­li­cher Wei­ter­bil­dung in Deutsch­land eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Ein Visum und –nach der Ein­rei­se– eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16a Abs. 1AufenthG kann erteilt wer­den, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

Die Antrag­stel­len­den müs­sen über eine abge­schlos­se­ne Aus­bil­dung ver­fü­gen. Das wird ange­nom­men bei

  • einer min­des­tens zwei­jäh­ri­gen betrieb­li­chen oder schu­li­schen Berufsausbildung
  • einer geho­be­nen schu­li­schen Berufsausbildung
  • einer Fach­hoch­schul- oder Hochschulausbildung
  • in Aus­nah­me­fäl­len bei einer min­des­tens drei­jäh­ri­gen aktu­el­len Berufs­er­fah­rung in dem Beruf, für den die Wei­ter­bil­dung absol­viert wer­den soll.

Es muss ein Wei­ter­bil­dungs­plan vor­lie­gen, der u.a. das ange­streb­te Wei­ter­bil­dungs­ziel und die Wei­ter­bil­dungs­in­hal­te beschreibt.

Für die­sen Prak­ti­kums­platz dür­fen kei­ne bevor­rech­tig­ten Per­so­nen (Deut­sche oder Ausländer*innen, die hier ohne Ein­schrän­kun­gen erwerbs­tä­tig sein dür­fen) zur Ver­fü­gung ste­hen (sog. Vor­rang­prü­fung).

Die Antrag­stel­len­den dür­fen nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als ver­gleich­ba­re deut­sche Praktikant*innen beschäf­tigt wer­den, d.h. die Arbeit­neh­mer­schutz­ge­set­ze müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den und es ist min­des­tens der Tarif­lohn oder der orts­üb­li­che Lohn zu zah­len (sog. Beschäf­ti­gungs­be­din­gungs­prü­fung). 

Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein, wobei von einem Ori­en­tie­rungs­be­trag von 903 € brut­to pro Monat aus­ge­gan­gen wird (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 8.12).

Außer­dem benö­ti­gen sie einen Rei­se­pass oder Pass­ersatz und sie dür­fen nicht in erheb­li­chem Umfang straf­fäl­lig gewe­sen sein oder die Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik gefährden.

Bei der Bean­tra­gung des Visums für die Ein­rei­se kann das beschleu­nig­te Fach­kräf­te­ver­fah­ren genutzt wer­den, bei dem die Ent­schei­dung über den Visums­an­trag in der Regel nicht län­ger als vier Mona­te dau­ern soll. Zu den Ein­zel­hei­ten hier­zu und zu den ein­zel­nen Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen vgl. Unter­neh­men­s­in­fo Nr. 6, Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung, https://www.caritas-os.de/zbs-auf/start.

Rechts­grund­la­ge: §§ 16a; 5; 39; 81a Auf­enthG; §§ 8; 34 Abs. 3 BeschV; Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI, Nr. 16a.1.0.2; 2.3.2.5