Ein Visum und ‑nach der Einreise- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG kann erteilt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Arbeitnehmer*innen müssen eine qualifizierte, d.h. mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erworben haben.
Erfolgte die Ausbildung nicht im Inland, muss die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufs- qualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt haben. Bei reglementierten Berufen muss eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein. Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, die nach den gesetzlichen Regelungen nur aufgenommen oder ausgeübt werden dürfen, wenn bestimmte Berufsqualifikationen vorhanden sind, zum Beispiel der Beruf der Krankenpfleger*in. Die Anerkennung kann vom Ausland aus initiiert werden.
Die Arbeitnehmer*innen benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland. Dabei muss es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln, zu der die Arbeitnehmer*innen wegen ihrer erworbenen Qualifikation befähigt sind. Zur Suche nach einem Arbeitsplatz kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 AufenthG erteilt werden (vgl. Frage 8.9).
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 8.12), wovon bei einer Vollzeittätigkeit ausgegangen wird. Bei Arbeitnehmer*innen ab 45 Jahren muss das Gehalt 2022 mindestens 3.877,50 € pro Monat betragen. Diese Gehaltshöhe ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn der Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbracht wird.
Die Beschäftigung darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmer*innen erfolgen, d.h. die Arbeitnehmerschutzgesetze müssen eingehalten werden und es ist mindestens der Tariflohn oder der ortsübliche Lohn zu zahlen (sog. Beschäftigungsbedingungs- prüfung). Leiharbeit ist nicht möglich.
Außerdem benötigen die Arbeitnehmer*innen einen Reisepass oder Passersatz und sie dürfen nicht in erheblichem Umfang straffällig gewesen sein oder die Interessen der Bundesrepublik gefährden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für vier Jahren erteilt. Nur wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, wird sie für einen kürzeren Zeitraum erteilt.
Bei der Beantragung des Visums für die Einreise kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren genutzt werden, bei dem die Entscheidung über den Visumsantrag in der Regel nicht länger als vier Monate dauern soll. Zu den Einzelheiten hierzu und zu den einzelnen Erteilungsvoraussetzungen vgl. Unternehmensinfo Nr. 6, Arbeitskräfteeinwanderung, www.zbs-auf.info/publikationen.
Rechtsgrundlage: §§ 18a; 18; 16d; 2 Abs. 12a; 5; 39 AufenthG; § 3 Abs. 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz; Anwendungshinweise des BMI, Nr. 18.2.3.; 18.2.4.2.1; 18.3.1; 18.2.5.2; 18.2.5.3 – 18.2.5.7; 18b.2.5.