8.03 Kön­nen Arbeitnehmer*innen mit einem Aus­bil­dungs­ab­schluss eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Ein Visum und ‑nach der Ein­rei­se- eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18a Auf­enthG kann erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:
Die Arbeit­neh­merinnen müs­sen eine qua­li­fi­zier­te, d.h. min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf erwor­ben haben. Erfolg­te die Aus­bil­dung nicht im Inland, muss die für die beruf­li­che Aner­ken­nung zustän­di­ge Stel­le die Gleich­wer­tig­keit der im Aus­land erwor­be­nen Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on mit einer inlän­di­schen qua­li­fi­zier­ten Berufs­aus­bil­dung fest­ge­stellt haben. Bei regle­men­tier­ten Beru­fen muss eine Berufs­aus­übungs­er­laub­nis erteilt oder zuge­sagt sein. Regle­men­tier­te Beru­fe sind beruf­li­che Tätig­kei­ten, die nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen nur auf­ge­nom­men oder aus­ge­übt wer­den dür­fen, wenn bestimm­te Berufs­qua­li­fi­ka­tio­nen vor­han­den sind, zum Bei­spiel der Beruf der Kran­ken­pfle­gerin. Die Aner­ken­nung kann vom Aus­land aus initi­iert wer­den.
Die Arbeit­neh­merinnen benö­ti­gen ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot in Deutsch­land. Dabei muss es sich um eine qua­li­fi­zier­te Beschäf­ti­gung han­deln, zu der die Arbeit­neh­merinnen wegen ihrer erwor­be­nen Qua­li­fi­ka­ti­on befä­higt sind. Zur Suche nach einem Arbeits­platz kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 20 Abs. 1 Auf­enthG erteilt wer­den (vgl. Fra­ge 8.9).
Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 8.12), wovon bei einer Voll­zeit­tä­tig­keit aus­ge­gan­gen wird. Bei Arbeitnehmer*innen ab 45 Jah­ren muss das Gehalt 2023 min­des­tens 4.015,00 € pro Monat betra­gen. Die­se Gehalts­hö­he ist ins­be­son­de­re dann nicht erfor­der­lich, wenn der Nach­weis über eine ange­mes­se­ne Alters­ver­sor­gung erbracht wird.

Die Beschäf­ti­gung darf nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als bei ver­gleich­ba­ren deut­schen Arbeitnehmer*innen erfol­gen, d.h. die Arbeit­neh­mer­schutz­ge­set­ze müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den und es ist min­des­tens der Tarif­lohn oder der orts­üb­li­che Lohn zu zah­len (sog. Beschäf­ti­gungs­be­din­gungs- prü­fung). Leih­ar­beit ist nicht möglich.

Außer­dem benö­ti­gen die Arbeitnehmer*innen einen Rei­se­pass oder Pass­ersatz und sie dür­fen nicht in erheb­li­chem Umfang straf­fäl­lig gewe­sen sein oder die Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik gefährden.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird grund­sätz­lich für vier Jah­ren erteilt. Nur wenn das Arbeits­ver­hält­nis oder die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit auf einen kür­ze­ren Zeit­raum befris­tet sind, wird sie für einen kür­ze­ren Zeit­raum erteilt.
Bei der Bean­tra­gung des Visums für die Ein­rei­se kann das beschleu­nig­te Fach­kräf­te­ver­fah­ren genutzt wer­den, bei dem die Ent­schei­dung über den Visums­an­trag in der Regel nicht län­ger als vier Mona­te dau­ern soll. Zu den Ein­zel­hei­ten hier­zu und zu den ein­zel­nen Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen vgl. Unter­neh­men­s­in­fo Nr. 6, Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung, https://www.caritas-os.de/zbs-auf/start.
Rechts­grund­la­ge: §§ 18a; 18; 16d; 2 Abs. 12a; 5; 39 Auf­enthG; § 3 Abs. 5 Berufs­qua­li­fi­ka­ti­ons­fest­stel­lungs­ge­setz; Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI, Nr. 18.2.3.; 18.2.4.2.1; 18.3.1; 18.2.5.2; 18.2.5.3 – 18.2.5.7; 18b.2.5