8.08 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge für ein Stu­di­en­be­zo­ge­nes Prak­ti­kum EU in Deutsch­land eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Ein Visum und –nach der Ein­rei­se– eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16e Auf­enthG für die Prak­ti­kums­dau­er, längs­tens für sechs Mona­te, muss erteilt wer­den, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

Die Antrag­stel­len­den müs­sen stu­die­ren ode­rin den letz­ten zwei Jah­ren einen Hoch­schul­ab­schluss erlangt haben. Das Prak­ti­kum muss fach­lich und im Niveau dem Hoch­schul­ab­schluss oder Stu­di­um ent­spre­chen und zur Aneig­nung von Wis­sen, prak­ti­schen Kennt­nis­sen und Erfah­run­gen in einem beruf­li­chen Umfeld dienen.

Es muss eine Prak­ti­kums­ver­ein­ba­rung mit der Prak­ti­kums­stel­le über theo­re­ti­sche und prak­ti­sche Schu­lungs­maß­nah­men vor­lie­gen, die u.a. das Bil­dungs­ziels und die Lern­kom­po­nen­ten darstellt.

Der Prak­ti­kums­ge­ber muss sich schrift­lich ver­pflich­ten, die Kos­ten zu über­neh­men, die öffent­li­chen Stel­len bis zu sechs Mona­te nach Prak­ti­kum­sen­de für den Lebens­un­ter­halt wäh­rend eines uner­laub­ten Auf­ent­halts in Deutsch­land und für eine Abschie­bung ent­ste­hen könnten.

Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein, wobei 2023 von einem Ori­en­tie­rungs­be­trag von 903 € brut­to pro Monat aus­ge­gan­gen wird (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 8.12).

Außer­dem benö­ti­gen sie einen Rei­se­pass oder Pass­ersatz und sie dür­fen nicht in erheb­li­chem Umfang straf­fäl­lig gewe­sen sein oder die Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik gefährden.

Eine Auf­ent­halts­er­laub­nis wird vor allem dann nicht erteilt, wenn die Antrag­stel­len­den  in einem ande­ren EU-Mit­glieds­staat Asyl­su­chen­de, GFK-Flücht­lin­ge oder sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te sind,sich dort zum vor­über­ge­hen­den Schutz auf­hal­ten, ihre Abschie­bung dort aus­ge­setzt ist, sie eine Erlaub­nis zum Dau­er­auf­ent­halt – EU oder ein ver­gleich­ba­res Auf­ent­halts­recht haben.

Zu wei­te­ren Ein­zel­hei­ten zur Auf­ent­halts­er­laub­nis für ein Stu­di­en­be­zo­ge­nes Prak­ti­kum EU sie­he Arbeits­hil­fe 6: Arbeitskräfteeinwanderung.

Rechts­grund­la­ge: §§ 16e; 19f Abs. 1; 5 Auf­enthG; § 15 Nr. 1 BeschV; Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI, Nr. 2.3.2.5