Ein Visum und –nach der Einreise– eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16e AufenthG für die Praktikumsdauer, längstens für sechs Monate, muss erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Antragstellenden müssen studieren oderin den letzten zwei Jahren einen Hochschulabschluss erlangt haben. Das Praktikum muss fachlich und im Niveau dem Hochschulabschluss oder Studium entsprechen und zur Aneignung von Wissen, praktischen Kenntnissen und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld dienen.
Es muss eine Praktikumsvereinbarung mit der Praktikumsstelle über theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorliegen, die u.a. das Bildungsziels und die Lernkomponenten darstellt.
Der Praktikumsgeber muss sich schriftlich verpflichten, die Kosten zu übernehmen, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach Praktikumsende für den Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in Deutschland und für eine Abschiebung entstehen könnten.
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein, wobei 2023 von einem Orientierungsbetrag von 903 € brutto pro Monat ausgegangen wird (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 8.12).
Außerdem benötigen sie einen Reisepass oder Passersatz und sie dürfen nicht in erheblichem Umfang straffällig gewesen sein oder die Interessen der Bundesrepublik gefährden.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird vor allem dann nicht erteilt, wenn die Antragstellenden in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Asylsuchende, GFK-Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte sind,sich dort zum vorübergehenden Schutz aufhalten, ihre Abschiebung dort ausgesetzt ist, sie eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder ein vergleichbares Aufenthaltsrecht haben.
Zu weiteren Einzelheiten zur Aufenthaltserlaubnis für ein Studienbezogenes Praktikum EU siehe Arbeitshilfe 6: Arbeitskräfteeinwanderung.
Rechtsgrundlage: §§ 16e; 19f Abs. 1; 5 AufenthG; § 15 Nr. 1 BeschV; Anwendungshinweise des BMI, Nr. 2.3.2.5