8.01 Kön­nen Arbeitnehmer*innen aus bestimm­ten Her­kunfts­län­dern eine Auf­ent­halts­er­laub­nis für eine Beschäf­ti­gung in Deutsch­land erhal­ten, die kei­ne Aus­bil­dung voraussetzt?

Ein Visum und –nach der Ein­rei­se– eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 1 Auf­enthG kann erteilt wer­den, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

Die Arbeit­neh­merinnen müs­sen Staats­an­ge­hö­ri­ge bestimm­ter Län­der sein (Andor­ra, Aus­tra­li­en, Isra­el, Japan, Kana­da, der Repu­blik Korea, Mona­co, Neu­see­land, San Mari­no oder USA). Nach einer Son­der­re­ge­lung gilt dies bis Ende 2023 auch für Staats­an­ge­hö­ri­ge der sog. West­bal­kan­staa­ten (Alba­ni­en, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Koso­vo, Maze­do­ni­en, Mon­te­ne­gro und Ser­bi­en). Ach­tung: Wenn die­se Staats­an­ge­hö­ri­gen aber in den letz­ten zwei Jah­ren vor der Antrag­stel­lung Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz in Deutsch­land bezo­gen haben, ist eine Visum­ser­tei­lung im Regel­fall nicht mög­lich. Die Arbeit­neh­merinnen benö­ti­gen ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot in Deutsch­land.
Für die­sen Arbeits­platz dür­fen kei­ne bevor­rech­tig­ten Arbeit­neh­merinnen (Deut­sche oder Aus­län­derinnen, die hier ohne Ein­schrän­kun­gen erwerbs­tä­tig sein dür­fen) zur Ver­fü­gung ste­hen (sog. Vor­rang­prü­fung).
Die Arbeit­neh­merinnen dür­fen nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als ver­gleich­ba­re deut­sche Arbeit­neh­merinnen beschäf­tigt wer­den, d.h. die Arbeit­neh­mer­schutz­ge­set­ze müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den und es ist min­des­tens der Tarif­lohn oder der orts­üb­li­che Lohn zu zah­len (sog. Beschäf­ti­gungs- bedin­gungs­prü­fung). Leih­ar­beit ist nicht mög­lich.
Bei Arbeitnehmer*innen aus den West­bal­kan­staa­ten, die bei Beschäf­ti­gungs­be­ginn über 44 Jah­re alt sind, muss das Gehalt 2023 min­des­tens 4015,00 € pro Monat. Das ist nicht erfor­der­lich, wenn eine ange­mes­se­ne Alters­ver­sor­gung nach­ge­wie­sen wird. Hier­von kann abge­se­hen wer­den, wenn an der Beschäf­ti­gung ein öffent­li­ches, ins­be­son­de­re ein regio­na­les, wirt­schaft­li­ches oder arbeits­markt­po­li­ti­sches Inter­es­se besteht.

Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 8.12).
Außer­dem benö­ti­gen sie einen Rei­se­pass oder Pass­ersatz und sie dür­fen nicht in erheb­li­chem Umfang straf­fäl­lig gewe­sen sein oder die Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik gefähr­den.
Zu den Ein­zel­hei­ten u.a. zur Bean­tra­gung des Visums vgl. Arbeits­hil­fe Nr. 6, Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung.
Rechts­grund­la­ge: §§ 19c Abs. 1; 18; 5; 39; 40 Auf­enthG; §§ 1 Abs. 2; 26 BeschV