Ein Visum und –nach der Einreise– eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Arbeitnehmerinnen müssen Staatsangehörige bestimmter Länder sein (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino oder USA). Nach einer Sonderregelung gilt dies bis Ende 2023 auch für Staatsangehörige der sog. Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien). Achtung: Wenn diese Staatsangehörigen aber in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland bezogen haben, ist eine Visumserteilung im Regelfall nicht möglich. Die Arbeitnehmerinnen benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland.
Für diesen Arbeitsplatz dürfen keine bevorrechtigten Arbeitnehmerinnen (Deutsche oder Ausländerinnen, die hier ohne Einschränkungen erwerbstätig sein dürfen) zur Verfügung stehen (sog. Vorrangprüfung).
Die Arbeitnehmerinnen dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden, d.h. die Arbeitnehmerschutzgesetze müssen eingehalten werden und es ist mindestens der Tariflohn oder der ortsübliche Lohn zu zahlen (sog. Beschäftigungs- bedingungsprüfung). Leiharbeit ist nicht möglich.
Bei Arbeitnehmer*innen aus den Westbalkanstaaten, die bei Beschäftigungsbeginn über 44 Jahre alt sind, muss das Gehalt 2023 mindestens 4015,00 € pro Monat. Das ist nicht erforderlich, wenn eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen wird. Hiervon kann abgesehen werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 8.12).
Außerdem benötigen sie einen Reisepass oder Passersatz und sie dürfen nicht in erheblichem Umfang straffällig gewesen sein oder die Interessen der Bundesrepublik gefährden.
Zu den Einzelheiten u.a. zur Beantragung des Visums vgl. Arbeitshilfe Nr. 6, Arbeitskräfteeinwanderung.
Rechtsgrundlage: §§ 19c Abs. 1; 18; 5; 39; 40 AufenthG; §§ 1 Abs. 2; 26 BeschV