FAQ

1.11  Dür­fen Geflüch­te­te eine Fahr­erlaub­nis erwerben?

Hier­für ist ein amt­li­cher Nach­weis über Ort und Tag der Geburt (Iden­ti­täts­nach­weis) erfor­der­lich, der u.a. durch einen Rei­se­pass oder eine Geburts­ur­kun­de erbracht wer­den kann. Als Iden­ti­täts­nach­weis kann aber auch eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung aus­rei­chen, auch wenn die Per­so­nen­an­ga­ben in die­ser Beschei­ni­gung allein auf den eige­nen Anga­ben des Betrof­fe­nen beru­hen. Glei­ches gilt für die Dul­dung. Rechts­grund­la­ge: § 21 […]

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1.13 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten beson­de­re arbeits­recht­li­che Regelungen?

Es gilt in der Regel das deut­sche Arbeits­recht und damit auch fol­gen­de Rege­lun­gen: Befris­tung von Arbeits­ver­trä­genDie Befris­tung eines Arbeits­ver­tra­ges ohne Vor­lie­gen eines sach­li­chen Grun­des ist arbeits­recht­lich bis zur Dau­er von zwei Jah­ren zuläs­sig. Bis zu die­ser Gesamt­dau­er von zwei Jah­ren kann ein befris­te­ter Arbeits­ver­trag maxi­mal drei­mal ver­län­gert wer­den. Durch einen Tarif­ver­trag kann die Anzahl der

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1.14 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten beson­de­re sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Regelungen?

Bzgl. der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht gel­ten für Geflüch­te­te, wie für ande­re aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die glei­chen Rege­lun­gen wie für deut­sche Beschäf­tig­te: Arbeitgeber*innen müs­sen die Auf­nah­me der Beschäf­ti­gung bei der Kran­ken­kas­se als zustän­di­ger Ein­zugs­stel­le mel­den. Waren Geflüch­te­te bis­lang nicht gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert, kön­nen sie eine Kran­ken­ver­si­che­rung wäh­len. Haben sie bis­lang kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer, ver­an­lasst die Kran­ken­kas­se, dass die Ren­ten­ver­si­che­rung eine Sozialversicherungsnummer

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1.15 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten beson­de­re steu­er­recht­li­che Regelungen?

Bzgl. der Lohn­steu­er gel­ten für Geflüch­te­te, wie für ande­re aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die glei­chen Rege­lun­gen wie für deut­sche Beschäf­tig­te. Die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer wird nach der Anmel­dung per Post mit­ge­teilt, da die Mel­de­be­hör­de das Finanz­amt über den Zuzug infor­miert. Soll­te die Steu­er­num­mer nicht ange­kom­men sein, teilt das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern sie auf eine Anfra­ge, die die persönlichen

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1.16 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Arbeitnehmer*innen?

Das hängt von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier ab: a) Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tungDas sind Per­so­nen, die einen Asyl­an­trag gestellt haben, über den das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge bzw. die Ver­wal­tungs­ge­rich­te noch nicht end­gül­tig ent­schie­den haben. Für die Dau­er des Asyl­ver­fah­rens haben Asyl­su­chen­de das Recht, in Deutsch­land zu blei­ben; die Auf­ent­halts­ge­stat­tung wird jeweils ver­län­gert. b) Geflüch­te­te mit

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1.17 Wel­che finan­zi­el­len För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Unter­neh­men, die Geflüch­te­te als Arbeitnehmer*innen beschäftigen?

Arbeitgeber*innen kön­nen einen Zuschuss zum Arbeits­ent­gelt erhal­ten, wenn sie Arbeitnehmer*innen ein­stel­len, deren Ver­mitt­lung schwie­rig ist, z.B. weil sie kei­ne bzw. Arbeitgeber*innen kön­nen einen Zuschuss zum Arbeits­ent­gelt erhal­ten, wenn sie Arbeitnehmer*innen ein­stel­len, deren Ver­mitt­lung schwie­rig ist, z.B. weil sie kei­ne bzw. unzu­rei­chen­de beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on haben oder beson­ders ein­ar­bei­tungs­be­dürf­tig sind, etwa weil sie län­ger nicht arbei­ten konnten,

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1.18 Kann eine inner­be­trieb­li­che Wei­ter­bil­dung von Geflüch­te­ten geför­dert werden?

Ins­be­son­de­re Geflüch­te­te, die kei­nen Berufs­ab­schluss haben, kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine beruf­li­che Wei­ter­bil­dung auf­neh­men, die durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit geför­dert wird. Wenn die beruf­li­che Wei­ter­bil­dung im Rah­men eines bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses durch­ge­führt wird, kön­nen Arbeitgeber*innen Zuschüs­se zum Arbeits­ent­gelt erhal­ten. Die Bean­tra­gung des Zuschus­ses erfolgt beim Job­cen­ter, wenn Geflüch­te­te Bür­ger­geld erhal­ten, ansons­ten bei der Agen­tur für Arbeit.Rechts­grund­la­ge:

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2.01 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Auszubildende?

Wenn eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung begon­nen wur­de oder wer­den kann, haben Arbeitgeber*innen in der Regel die Sicher­heit, dass die Geflüch­te­ten für die Dau­er der Aus­bil­dung in Deutsch­land blei­ben kön­nen. Selbst wenn der Asyl­an­trag end­gül­tig abge­lehnt wird und aus ande­ren Grün­den kein Auf­ent­halts­recht besteht (vgl. Fra­ge 1.16), erteilt die Aus­län­der­be­hör­de für die Dau­er der Aus­bil­dung eine

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2.02 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten im Rah­men einer Einstiegsqualifizierung?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von vier bis maxi­mal zwölf Mona­ten, für das die Arbeitgeber*innen einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kön­nen (vgl. Fra­ge 2.3). Wenn eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung begon­nen wur­de, haben Arbeitgeber*innen über­wie­gend die Sicher­heit, dass die Geflüch­te­ten für deren Dau­er in Deutsch­land blei­ben kön­nen. Selbst wenn der Asyl­an­trag end­gül­tig abge­lehnt wird und

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