1.17 Bei wel­chen Beschäf­ti­gun­gen ist die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit nicht erforderlich?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit muss der Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bei Per­so­nen mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder Dul­dung nicht zustim­men, wenn sie ins­be­son­de­re für fol­gen­de Tätig­kei­ten bean­tragt wird:

  • betrieb­li­che Berufsausbildung
  • Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung
  • Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Aus­bil­dung oder ein Stu­di­um von maxi­mal drei Monaten
  • Aus­bil­dungs- oder stu­di­en­be­glei­ten­des Prak­ti­kum von maxi­mal drei Monaten
  • Pflicht­prak­ti­kum wäh­rend eines Schul­be­suchs, einer Aus­bil­dung oder eines Studiums
  • Frei­wil­li­gen­dienst 

Zu den Ein­zel­hei­ten vgl. Pro­jekt ZBS AuF III, Arbeits­hil­fe 2 zu Praktika

Rechts­grund­la­ge: §§ 32Abs. 2 und 3 Beschäftigungsverordnung