Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bei Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung nicht zustimmen, wenn sie insbesondere für folgende Tätigkeiten beantragt wird:
- betriebliche Berufsausbildung
- Einstiegsqualifizierung
- Orientierungspraktikum für eine Ausbildung oder ein Studium von maximal drei Monaten
- Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum von maximal drei Monaten
- Pflichtpraktikum während eines Schulbesuchs, einer Ausbildung oder eines Studiums
- Freiwilligendienst
Zu den Einzelheiten vgl. Projekt ZBS AuF III, Arbeitshilfe 2 zu Praktika
Rechtsgrundlage: §§ 32Abs. 2 und 3 Beschäftigungsverordnung