Personen mit einer Duldung soll sie erteilt werden, wenn keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, wie die Einleitung der Buchung von Transportmitteln, bevorstehen. Ist das der Fall, darf die Ausländerbehörde die Erteilung aber nicht allein aus diesem Grund ablehnen, sondern sie muss eine Ermessensentscheidung hierüber treffen.
Wird die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis versagt, ohne dass ein Arbeitsverbot besteht oder die Beschäftigungsbedingungen nicht adäquat sind (vgl. Frage 1.3 und 1.4), ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.
Rechtsgrundlage: § 61 Asylgesetz; § 60a Abs. 5b Aufenthaltsgesetz