1.18 Kann die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ver­sagt wer­den, obwohl die Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen vorliegen?

Per­so­nen mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben nach sechs Mona­ten nach der Asyl­an­trag­stel­lung einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Zuvor wird sie nach Ermes­sen erteilt.

Per­so­nen mit einer Dul­dung soll sie erteilt wer­den, wenn kei­ne kon­kre­ten Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung, wie die Ein­lei­tung der Buchung von Trans­port­mit­teln, bevor­ste­hen. Ist das der Fall, darf die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung aber nicht allein aus die­sem Grund ableh­nen, son­dern sie muss eine Ermes­sens­ent­schei­dung hier­über treffen.

Wird die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ver­sagt, ohne dass ein Arbeits­ver­bot besteht oder die Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen nicht adäquat sind (vgl. Fra­ge 1.3 und 1.4), ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wenden.

Rechts­grund­la­ge: § 61 Asyl­ge­setz; § 60a Abs. 5b Aufenthaltsgesetz