Das hängt von dem jeweiligen Aufenthaltspapier ab:
a) Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung
Das sind Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. die Verwaltungsgerichte noch nicht endgültig entschieden haben. Für die Dauer des Asylverfahrens haben Asylsuchende das Recht, in Deutschland zu bleiben; die Aufenthaltsgestattung wird jeweils verlängert.
b) Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
Wenn das Asylverfahren erfolgreich verläuft, wird je nach der Art der Anerkennung (als GFK-Flüchtling oder als sog. subsidiär Schutzberechtigter etc.) eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese ist befristet, wird aber u.a. dann verlängert, wenn sich die Situation im Herkunftsland nicht wesentlich verändert hat. Personen aus der Ukraine erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Auch bei einer längeren Aufenthaltsdauer oder aus bestimmten humanitären Gründen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich (vgl. §§ 22 – 25b Aufenthaltsgesetz. vgl. ZBS AuF III, Arbeitshilfe 5 Aufenthaltsverfestigung).
Nach einigen Jahren besteht dann Zugang zu einer „unbefristeten Aufenthaltserlaubnis“ (Niederlassungserlaubnis).
c) Geflüchtete mit einer Duldung
Eine Duldung wird vor allem dann erteilt, wenn eine Person eigentlich verpflichtet sind, aus Deutschland auszureisen (z.B. weil das Asylverfahren nicht erfolgreich war), aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann, etwa wegen Reiseunfähigkeit oder fehlender Verkehrsverbindungen. Ist auch eine freiwillige Ausreise auf absehbare Zeit nicht möglich oder haben Personen längere Zeit eine Duldung, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hier kann die Lebensunterhaltssicherung durch ein Arbeitsverhältnis eine sehr wichtige Rolle spielen (zu weiteren Einzelheiten vgl. ZBS AuF III, Arbeitshilfe 5 Aufenthaltsverfestigung).
Seit 01.01.2020 wird Personen mit einer Duldung in der Regel eine sog. Beschäftigungsduldung für30 Monateerteilen, wenn vor allem folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Einreise bis 31.12.2022
- Duldung seit einem Jahr
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung seit mindestens einem Jahr mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche
- Lebensunterhaltssicherung durch die Beschäftigung seit einem Jahr
- geklärte Identität.
Anschließend soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b erteilt werden.
Rechtsgrundlage: § 63 Asylgesetz; §§ 22 — 26; 60a Abs. 2; 60d Aufenthaltsgesetz