Das hängt von dem jeweiligen Aufenthaltspapier ab:
a) Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung
Das sind Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. die Verwaltungsgerichte noch nicht endgültig entschieden haben. Für die Dauer des Asylverfahrens haben Asylsuchende das Recht, in Deutschland zu bleiben; die Aufenthaltsgestattung wird jeweils verlängert.
b) Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
Wenn das Asylverfahren erfolgreich verläuft, wird je nach der Art der Anerkennung (als GFK-Flüchtling oder als sog. subsidiär Schutzberechtigter etc.) eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese ist befristet, wird aber u.a. dann verlängert, wenn sich die Situation im Herkunftsland nicht wesentlich verändert hat. Nach einigen Jahren besteht dann Zugang zu einer „unbefristeten Aufenthaltserlaubnis“ (Niederlassungserlaubnis).
c) Flüchtlinge mit einer Duldung
Eine Duldung wird vor allem dann erteilt, wenn Ausländer*innen eigentlich verpflichtet sind, aus Deutschland auszureisen (z.B. weil das Asylverfahren nicht erfolgreich war), aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, etwa wegen Reiseunfähigkeit oder fehlender Verkehrsverbindungen. Ist auch eine freiwillige Ausreise auf absehbare Zeit nicht möglich oder haben Ausländer*innen in einem langen Zeitraum eine Duldung, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hier kann die Lebensunterhaltssicherung durch ein Arbeitsverhältnis eine sehr wichtige Rolle spielen.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe zur Aufenthaltssicherung auf dieser Webseite, zbs-auf.info/publikationen(öffnet in neuem Tab) (Unternehmensinfo 4).
Seit 01.01.2020 wird Geduldeten in der Regel eine sog. Beschäftigungsduldung für 30 Monate erteilen, wenn vor allem folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Einreise bis 01.08.2018
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung seit mindestens 18 Monaten mit regelmäßiger Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche (bei Alleinerziehenden: 20 Stunden)
- Lebensunterhaltssicherung durch die Beschäftigung seit einem Jahr
- geklärte Identität.
Anschließend soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b erteilt werden.
Rechtsgrundlage: § 63 Asylgesetz; §§ 23a; 25; 25a und b; 26; 60a Abs. 2; 60d Aufenthaltsgesetz