1.13 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Arbeitnehmer*innen?

Das hängt von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier ab:

a) Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung
Das sind Per­so­nen, die einen Asyl­an­trag gestellt haben, über den das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge bzw. die Ver­wal­tungs­ge­rich­te noch nicht end­gül­tig ent­schie­den haben. Für die Dau­er des Asyl­ver­fah­rens haben Asyl­su­chen­de das Recht, in Deutsch­land zu blei­ben; die Auf­ent­halts­ge­stat­tung wird jeweils verlängert.

b) Geflüch­te­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis oder Nie­der­las­sungs­er­laub­nis
Wenn das Asyl­ver­fah­ren erfolg­reich ver­läuft, wird je nach der Art der Aner­ken­nung (als GFK-Flücht­ling oder als sog. sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ter etc.) eine bestimm­te Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt. Die­se ist befris­tet, wird aber u.a. dann ver­län­gert, wenn sich die Situa­ti­on im Her­kunfts­land nicht wesent­lich ver­än­dert hat. Per­so­nen aus der Ukrai­ne erhal­ten in der Regel eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz. Auch bei einer län­ge­ren Auf­ent­halts­dau­er oder aus bestimm­ten huma­ni­tä­ren Grün­den ist die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis mög­lich (vgl. §§ 22 – 25b Auf­ent­halts­ge­setz. vgl. ZBS AuF III, Arbeits­hil­fe 5 Aufenthaltsverfestigung).

Nach eini­gen Jah­ren besteht dann Zugang zu einer „unbe­fris­te­ten Auf­ent­halts­er­laub­nis“ (Nie­der­las­sungs­er­laub­nis).

c) Geflüch­te­te mit einer Dul­dung
Eine Dul­dung wird vor allem dann erteilt, wenn eine Per­son eigent­lich ver­pflich­tet sind, aus Deutsch­land aus­zu­rei­sen (z.B. weil das Asyl­ver­fah­ren nicht erfolg­reich war), aber aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht abge­scho­ben wer­den kann, etwa wegen Rei­se­un­fä­hig­keit oder feh­len­der Ver­kehrs­ver­bin­dun­gen. Ist auch eine frei­wil­li­ge Aus­rei­se auf abseh­ba­re Zeit nicht mög­lich oder haben Per­so­nen län­ge­re Zeit eine Dul­dung, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt wer­den. Hier kann die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung durch ein Arbeits­ver­hält­nis eine sehr wich­ti­ge Rol­le spie­len (zu wei­te­ren Ein­zel­hei­ten vgl. ZBS AuF III, Arbeits­hil­fe 5 Aufenthaltsverfestigung).

Seit 01.01.2020 wird Per­so­nen mit einer Dul­dung in der Regel eine sog. Beschäf­ti­gungs­dul­dung für30 Mona­teer­tei­len, wenn vor allem fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen vorliegen:

  • Ein­rei­se bis 31.12.2022
  • Dul­dung seit einem Jahr
  • sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung seit min­des­tens einem Jahr mit einer regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit von min­des­tens 20 Stun­den pro Woche
  • Lebens­un­ter­halts­si­che­rung durch die Beschäf­ti­gung seit einem Jahr
  • geklär­te Identität.

Anschlie­ßend soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b erteilt werden.

Rechts­grund­la­ge: § 63 Asyl­ge­setz; §§ 22 — 26; 60a Abs. 2; 60d Aufenthaltsgesetz