Bzgl. der Sozialversicherungspflicht gelten für Geflüchtete, wie für andere ausländische Staatsangehörige, die gleichen Regelungen wie für deutsche Beschäftigte:
Arbeitgeber*innen müssen die Aufnahme der Beschäftigung bei der Krankenkasse als zuständiger Einzugsstelle melden. Waren Geflüchtete bislang nicht gesetzlich krankenversichert, können sie eine Krankenversicherung wählen. Haben sie bislang keine Sozialversicherungsnummer, veranlasst die Krankenkasse, dass die Rentenversicherung eine Sozialversicherungsnummer vergibt und einen Sozialversicherungsausweis ausstellt.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann für Geflüchtete Krankenversicherungsschutz über das Jobcenter oder das Sozialamt bestehen bzw. sie können im Krankheitsfall erforderlichen Leitungen vom Sozialamt erhalten.
Es besteht auch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rechtsgrundlage: §§ 3 Nr. 1; 28a; 28i; 18h; 115 SGB IV; § 175 SGB V; §§ 4; 6 Asylbewerberleistungsgesetz; § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII