1.11 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Arbeitnehmer_innen beson­de­re sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Regelungen?

Bzgl. der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht gel­ten für Flücht­lin­ge, wie für ande­re Ausländer_innen, die glei­chen Rege­lun­gen wie für deut­sche Beschäftigte:

Der Arbeit­ge­ber muss die Auf­nah­me der Beschäf­ti­gung bei der Kran­ken­kas­se als zustän­di­ger Ein­zugs­stel­le mel­den. War der Flücht­ling bis­lang nicht gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert, kann er eine Kran­ken­ver­si­che­rung wäh­len. Hat der Flücht­ling bis­lang kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer, ver­an­lasst die Kran­ken­kas­se, dass die Ren­ten­ver­si­che­rung eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer ver­gibt und einen Sozi­al­ver­si­che­rungs­aus­weis ausstellt.

Bei einer gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung kön­nen Flücht­lin­ge Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz über das Job­Cen­ter oder das Sozi­al­amt haben bzw. die im Krank­heits­fall erfor­der­li­chen Lei­tun­gen erhalten.

Es besteht auch eine Ver­si­che­rungs­pflicht in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung.

Rechts­grund­la­ge: §§ 3 Nr. 1; 28a; 28i; 18h; 115 SGB IV; § 175 SGB V; § 4 Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz; § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII