Bzgl. der Lohnsteuer gelten für Geflüchtete, wie für andere ausländische Staatsangehörige, die gleichen Regelungen wie für deutsche Beschäftigte. Die steuerliche Identifikationsnummer wird nach der Anmeldung per Post mitgeteilt, da die Meldebehörde das Finanzamt über den Zuzug informiert. Sollte die Steuernummer nicht angekommen sein, teilt das Bundeszentralamt für Steuern sie auf eine Anfrage, die die persönlichen Daten der Beschäftigten (Name, Vorname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort), Geburtsdatum, Geburtsort) enthält, nach Rücksprache mit der Meldebehörde mit.
Rechtsgrundlage: §§ 1; 38; 41a Einkommensteuergesetz